Der zweitwichtigste Faktor für die Gehaltsberechnung ist der Ortszuschlag. Auch er ist von der Vergütungsgruppe abhängig. Als soziale Komponente der Vergütung wird der Ortszuschlag aber insbesondere durch die Familienverhältnisse bestimmt. Die Zahl der mitzuversorgenden Familienangehörigen führt zu sogenannten Stufen des Ortszuschlages, wobei jede/r zusätzliche Familienangehörige den Ortszuschlag um eine Stufe erhöht. Daraus ergibt sich folgendes Stufenmodell:
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Ortzuschlagstabelle für Angestellte nach
BAT |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 und folgende |
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Ledige und Geschiedene |
Verheiratete,
Verwitwete, |
Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht, wobei jedes Kind eine Stufe mehr ergibt |
Sollte jemand ledig oder geschieden (=Stufe 1), jedoch kindergeldberechtigt sein, so erhält sie/er den Differenzbetrag von Stufe 3 und Stufe 2 zusätzlich zum Betrag der Stufe 1 für jedes kindergeldberechtigte Kind. Dies nennt man den kinderbezogenen Bestandteil. [BAT § 29 B(4)]
Klar ist auch, dass Teilzeitbeschäftigte nur jeweils den Teil vom Ortszuschlag erhalten, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht. [BAT §§ 34, 26(1)]
Schwierig wird es, wenn beide Ehepartner im Öffentlichen Dienst oder bei der Kirche beschäftigt sind. Dann gilt die Faustregel:
Es kann insgesamt nur einmal der Ehegattenbestandteil und der jeweilige kinderbezogene Bestandteil in Anspruch genommen werden. [BAT § 29(5),(6)+(7) und AR-HAng § 6(1)+(2)]
Im Klartext heißt das, dass beide Ehepartner den Ortszuschlag der Stufe 1 bekommen - sofern sie nach BAT oder Vergleichbarem bezahlt werden -, aber beide zusammen nur maximal 100% die Erhöhung fürs Verheiratetsein (Ehegattenbestandteil) bekommen. Genauso wird bei den anzurechnenden Kindern verfahren. Insgesamt kann maximal für jedes Kind der Kinderbetrag nur einmal voll bezogen werden.
Ein Beispiel: Wenn bei einem verheirateten Paar mit einem Kind beide im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst arbeiten (A mit 100%, B mit 50%), beide bezahlt nach IVb. An Ortszuschlägen bekommen A und B derzeit:
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A |
100% |
Stufe 1 |
492,47 € |
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B |
50% |
Stufe 1 |
246,24 € |
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A und B |
zusammen |
für Ehe |
104,80 € |
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A und B |
zusammen |
für 1 Kind |
88,78 € |
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A und B |
insgesamt |
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932,29 € |
Welcher Arbeitgeber den Betrag für die Ehe und die Kinder zu welchem Anteil bezahlt, ist normalerweise egal, da sich die Summe nicht ändert.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat für die Landeskirche eine kleine Ausnahme von der BAT-Regelung geschaffen (§ 6 AR-Ang, Abs. 3). Danach erhalten Ledige oder Geschiedene mit Kindern, deren Kinder bei ihnen wohnen, auch dann den vollen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages, wenn der getrennt lebende Partner im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist und dadurch einen Anteil des kinderbezogenen Ortszuschlages erhält.