Oktober 2003
|
Anlage 8a |
Anlage 8a
RETTUNGSDIENST
(1) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
(2) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 14,75 €, vom 1. Juli 2003 bis 31. Mai 2004 15,11 € und ab 1. Juni 2004 15,41 €. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe IIa bzw. II nach der Anlage 9 AVR.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.
(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, daß die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.
(4) Eine Ärztin, die bzw. ein Arzt, der nicht den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ erworben hat, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bakteriologe, während der Zeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
(5) In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln der Ärztin bzw. des Arztes vorliegt, ist die Ärztin bzw. der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Abs. 2 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
(2) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 13,29 €, vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2004 13,75 € und ab 1. Juni 2004 14,25 €. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe IIa bzw. II nach der Anlage 9 AVR.
Abs. 4 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.