ab 1. Januar 2005
|
Anlage 6 |
Anlage 6
zuletzt geändert am 29. September 2003
ERHOLUNGSURLAUB
(zu § 28a AVR)
Der Erholungsurlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist (5-Tage-Woche), beträgt, soweit keine günstigeren gesetzlichen Regelungen bestehen:
|
in den Vergütungsgruppen |
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr |
nach vollendetem 40. Lebensjahr |
|
|
Arbeitstage |
Arbeitstage |
Arbeitstage |
|
I und Ia |
26 |
30 |
30 |
|
Ib bis X |
26 |
29 |
30 |