ab 1. Februar 2005 aufgehoben

Anlage 16
- Ost -

Anlage 16 - Ost .-

SONDERREGELUNG FÜR ABM-MITARBEITERINNEN UND -MITARBEITER

 § 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden. 

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Regelung nach § 93 AFG eingestellt worden sind. 

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen 

Die Vergütung nach § 14 AVR sowie eventuell zu zahlende Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen können um höchstens 20 v. H. der Leistung nach der AVR - Fassung Ost - für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten vermindert werden, wenn der Förderung ein niedrigerer Betrag zugrunde gelegt wird. Die Mitarbeitervertretung ist in geeigneter Weise rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Mitarbeitervertretung kann auf Antrag die entsprechenden Unterlagen einsehen. 

§ 3 Durchführung 

Die Durchführung der AB-Maßnahme erfolgt nach dem AFG und der ABM-Anordnung des Verwaltungsrates der BA. Bei der Durchführung ist insbesondere darauf zu achten, daß die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Hierüber soll eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. 

§ 4 Abweichende Bestimmungen 

(1) Bei der Regelung über die Gewährung einer Zuwendung sind § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und § 1 Abs. 3 der Anlage 14 nicht anzuwenden. Bei der Regelung beim Urlaubsgeld gilt anstelle von § 1 der Anlage 13, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Urlaubsgeld in jedem Kalenderjahr in Höhe des § 2 der Anlage 13, vermindert um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den sie bzw. er keine Bezüge erhalten hat und für den auch kein Anspruch auf Krankengeldzuschuß bestanden hat, erhält. Anstelle von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 13 gilt: Ersatzweise wird das Urlaubsgeld bei Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt. 

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Antrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten unter Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen erhält.  

§ 5 Sonstige Bestimmungen 

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR - Fassung Ost - in ihrer jeweils geltenden Fassung  Anwendung. 

§ 6 Schlußbestimmungen 

Sofern günstigere Förderbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung der Maßnahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachzuvollziehen. 

§ 4 gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 1998 beantragt werden. 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 30. September 1998 angestellt werden, gilt die Anlage 16.