Februar 2005

Anlage 16

Anlage 16

 SONDERREGELUNG FÜR GEFÖRDERTE DIENST- UND AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE

Durch die Bereitstellung von geförderten Dienst- und Ausbildungsverhältnissen stellt die Einrichtung Arbeitsplätze zur Verfügung, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die zusätzlich sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen in der Regel einer Weiterqualifizierung und/oder einer besonderen Betreuung.

 § 1 Geltungsbereich  

(1) Die Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage des SGB III Arbeitsförderung  oder des SGB XII oder nach einem entsprechend geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden. 

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 236 bis 239 SGB III gefördert wird.

Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt worden sind. 

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen 

Anstelle der in § 14 AVR festgelegten Vergütung sowie der zu zahlenden Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Zuschüssen zu den Lohnkosten gem. §§ 264 ff. SGB III.

Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen richtet sich mindestens nach der von der Bundesagentur für Arbeit oder einem anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.

§ 3 Anwendung der AVR 

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden die AVR Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. 

§ 4 Abweichende Bestimmungen 

(1) Die Vorschriften der §§ 24 Abs. 3 bis 9, 25a, 26, 26a, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR finden keine Anwendung. 

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Antrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen erhält. 

§ 5  Kündigung 

Das Dienstverhältnis kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende, ansonsten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Weiterhin kann das Dienstverhältnis gemäß dem SGB III gekündigt werden 

        a)      ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin abberuft,
        b)      durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist, wenn er bzw. sie eine andere Arbeit findet. 

§ 6 Anpassungsklausel 

Sofern günstigere Förderungsbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung der Maßnahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachzuvollziehen. 

§ 7 Ausnahmeregelung 

- gestrichen -