April 2003
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Anlage 15 |
Anlage 15 - (K)
zwischen ______________________________________________________________________________
- Dienstgeberin/Dienstgeber1) -
- Anschrift -
und ___________________________________________________________________________________
wohnhaft in ____________________________________________________________________________
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter1) -
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:
§ 1
____________________________tritt am _________als ________________________________________
in den Dienst der/des1) _________________________________mit ________________________________
der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters1).
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von _____________________ Stunden wöchentlich.1)
Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen:
auf unbestimmte Zeit1)
befristet1)
für die Zeit zum1) _________________________________________________________________
mit Ablauf1)2) ____________________________________________________________________
Grund der Befristung3) _____________________________________________________________
Die Zeit bis zum________________________ ist Probezeit1).
Gemäß § 36 Abs. 1 AVR endet das Dienstverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) - Kommunale (K) Fassung - in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.
Die Beschäftigung erfolgt
- Dienstort1) -
(Diese Alternative kommt in Betracht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund ihres bzw. seines Dienstauftrages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.)
§ 7 AVR bleibt unberührt.
§ 3
a)
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter1) wird in die
Berufsgruppe A,
Einzelgruppenplan _______________, Vergütungsgruppe ________________,
Fallgruppe __________
eingestuft.
Bei der Einstellung am ______________ ist die Lebensaltersstufe
________________ maßgebend.
b)
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter1) wird in die
Berufsgruppe K,
Einzelgruppenplan _______________, Vergütungsgruppe ________________,
Fallgruppe __________
eingestuft.
Bei der Einstellung am ___________________ ist die Lebensaltersstufe
____________________ maßgebend.
c)
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter1) wird in die
Berufsgruppe H,
Vergütungsgruppe _________________, Stufe ________________ eingestuft. Die
Beschäftigungszeit nach § 17 AVR beginnt am ________________.
d)
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter1) wird in die
Berufsgruppe W,
Vergütungsgruppe _____________ eingestuft.
Die Höhe der Vergütung ist im übrigen aus der beiliegenden Gehaltsberechnung ersichtlich.
§ 4
(gegebenenfalls Sondervereinbarungen gemäß § 22 AVR)
§ 5
Zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AVR):
§ 6
Weiter wird folgendes vereinbart:
Diese Nebenabrede kann - nicht -1) gesondert mit einer Frist vom ________________zum_______________
gekündigt werden.
§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 8
Das befristete Dienstverhältnis kann auch vor seinem in § 1 bestimmten Ende gekündigt werden.1)
Für die Kündigung gelten die Fristen des § 30 AVR.
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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Unterschrift der Dienstgeberin1) / |
Unterschrift der Mitarbeiterin1) / |
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1) Nichtzutreffendes streichen
2) Für das zweckbefristete Dienstverhältnis ist hier das Ereignis einzutragen, mit dessen Eintritt das
Dienstverhältnis enden soll.
3) Der Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bzw. der sachliche Grund ist ausführlich
aufzunehmen.