vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

1. Oktober 2004

Anlage 14

Anlage 14

für Baden: => AR-AVR, § 4  Abschnitt IV

REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER ZUWENDUNG

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 10 der AVR) erhalten nach den nachfolgenden Bestimmungen eine Zuwendung.

§ 1  Anspruchsvoraussetzungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie bzw. er

        1.      am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht

                und

        2.      seit dem 1. Oktober ununterbrochen im kirchlichen Dienst beschäftigt war

                oder

                im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber im Dienstverhältnis gestanden hat oder steht

                und

        3.      nicht in der Zeit vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, ohne unmittelbar in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer anderen kirchlichen Dienstgeberin bzw. einem anderen kirchlichen Dienstgeber zu treten.

(2) Einer Mitarbeiterin, die bzw. einem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält, weil sie bzw. er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vom Dienst befreit ist, wird die Zuwendung nicht gewährt.

(3) Die Mitarbeiterin, deren bzw. der Mitarbeiter, dessen Dienstverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die bzw. der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei einer kirchlichen Dienstgeberin bzw. bei einem kirchlichen Dienstgeber gestanden hat, erhält abweichend von Abs. 1 eine Zuwendung

        1.      wenn sie bzw. er wegen

        a)      Erreichens der Altersgrenze (§ 36),

        b)      verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder

        c)      Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 ATZO

                aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder

        2.      wenn sie bzw. er wegen

        a)      eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues,

        b)      einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses unfähig macht,

        c)      einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt oder

        d)      Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 36, § 37, § 40, § 236 oder 236a SGB VI

                gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

        3.      wenn sie bzw. er im unmittelbaren Anschluß an ihr bzw. sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer anderen kirchlichen Dienstgeberin bzw. einem anderen kirchlichen Dienstgeber übertritt,

        4.      die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen

        a)      Schwangerschaft,

        b)      Niederkunft  in den letzten drei Monaten

        c)       Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB IV                  

                gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

        5.      wenn das Dienstverhältnis wegen eines betriebsbedingten Personalabbaues endet.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 eintritt.

(4) Die saisonweise beschäftigte Mitarbeiterin bzw. der saisonweise beschäftigte Mitarbeiter erhält die Zuwendung, wenn sie bzw. er in dem laufenden oder in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber im Dienstverhältnis gestanden hat, es sei denn, daß sie aus ihrem bzw. er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Abs. 1 bis 3 gelten nicht.

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Abs. 2 - 100% der Vergütung (§ 14) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Maßgebend für die Berechnung der Zuwendung ist der Monat September des jeweiligen Kalenderjahres.

In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemißt sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubes.

Für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis später als am 1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses. Für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter, die bzw. der unter § 1 Abs. 3 oder 4 fällt und die bzw. der im Monat September nicht mehr im Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

(2) Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber aus einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie bzw. er keine Bezüge erhalten hat und für den auch kein Anspruch auf Krankengeldzuschuß bestanden hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen

        a)      der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,

        b)      der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

        c)      der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 € für jedes Kind der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für das für den Monat September bzw. für den nach Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kinderzuschlag zugestanden hat.

Hat die dienstvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabs. 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihr bzw. ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

Übergangsregelung zu § 2:
(gültig vom 01. April 2003 bis 31.Mai 2004)

(1) Der Bemessungssatz für die Zuwendung beträgt abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1   83,79 v. H. Der Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 01. September 2003 die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen. Der Berechnung des Bemessungssatzes liegt folgender Grundsatz zugrunde: 100 geteilt durch die um 100 erhöhte prozentuale Vergütungserhöhung mal 100. Die Änderungen des Bemessungssatzes berechnen sich nach folgendem Grundsatz: 100 geteilt durch die Summe aus dem Nenner aus der Berechnung des Vorjahres und der aktuellen prozentualen Vergütungserhöhung bezogen auf diesen Nenner mal 100. Dieser Grundsatz wird bei nachfolgenden Vergütungserhöhungen fortgeschrieben.

(2) Der Bemessungssatz ist für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr 1 und Kr 2, H 4 und H 3 sowie W 1 bis W 4 und für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 10 der AVR) ab 01. April 2003 und für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 01. Juli 2003 anzuwenden.

(3) Die Höhe des Bemessungssatzes beträgt für Auszubildende nach Anlage 10a II   84,87 v. H.

(gültig ab 01. Juni 2004)

(1) Der Bemessungssatz für die Zuwendung beträgt abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1   82,14 v. H. Der Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 01. September 2004 die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen. Der Berechnung des Bemessungssatzes liegt folgender Grundsatz zugrunde: 100 geteilt durch die um 100 erhöhte prozentuale Vergütungserhöhung mal 100. Die Änderungen des Bemessungssatzes berechnen sich nach folgendem Grundsatz: 100 geteilt durch die Summe aus dem Nenner aus der Berechnung des Vorjahres und der aktuellen prozentualen Vergütungserhöhung bezogen auf diesen Nenner mal 100. Dieser Grundsatz wird bei nachfolgenden Vergütungserhöhungen fortgeschrieben.

(2) Der Bemessungssatz ist für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 10 der AVR) ab 01. Juni 2004 anzuwenden.

(3) Die Höhe des Bemessungssatzes beträgt für Auszubildende nach Anlage 10a II   83,20 v. H.
 

§ 3 Anrechnung von Leistungen

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits eine Zuwendung nach den AVR oder vergleichbaren Arbeitsvertragsgrundlagen erhalten, und erwirbt sie bzw. er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung bereits gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach § 2 Abs. 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal bezahlt.

§ 4 Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 oder 4 soll die Zuwendung bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. beim Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5) gezahlt werden.

Anmerkungen:

        1.      Die Höhe der Zuwendung bemißt sich für Praktikantinnen und Praktikanten nach § 4 der Anlage 10 Abschnitt I, für Auszubildende nach § 11 der Anlage 10 Abschnitt II, für Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Entbindungspflege nach § 11 der Anlage 10 Abschnitt III, für Schülerinnen und Schüler der Altenpflege nach § 9 der Anlage 10/V und für Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden, nach § 12 der Anlage 10 Abschnitt V.

        2.      Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen ist

        -       Dienst bei einer evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

        -       Dienst in der katholischen Kirche, in einem Caritasverband oder in einer Einrichtung, die einem Diözesan-Caritasverband angeschlossen ist.

        3.      Eine Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 3 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

        4.      Saisonweise beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 4 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden.

        5.      Stirbt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des Abs. 3 als erfüllt.

        6.      Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) und Nr. 4 Buchst. c) gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, aber die Voraussetzungen zum Bezuge einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen.

        7.      Zu den Bezügen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 zählen auch Krankenbezüge und Krankengeldzuschuß gemäß § 24. Die Verminderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 unterbleibt auch für Kalendermonate, in denen der Anspruch auf Krankengeldzuschuß zwar dem Grunde nach besteht, aber der Krankengeldzuschuß wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anlage 14 erhält folgende Fassung:
(gültig vom 01. April 2003 bis 31. Mai 2004)

-       In § 2 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle von „100 v. H.“ „75 v. H.“.

-       In der Übergangsregelung zu § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „83,79 v. H.“ die Zahl „62,84 v. H.“.

-       In der Übergangsregelung zu § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zahl „84,87 v. H.“ die Zahl „63,66 v. H.“.

-       In der Übergangsregelung zu § 2 Abs. 2 werden die Worte "01. Juli 2003" durch die Worte "01. August 2003" ersetzt.

(gültig ab 01. Juni 2004)

-       In § 2 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle von „100 v. H.“ „75 v. H.“.

-       In der Übergangsregelung zu § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „82,14 v. H.“ die Zahl „61,60 v. H.“.

-       In der Übergangsregelung zu § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zahl „83,20 v. H.“ die Zahl „62,41 v. H.“.

 


 

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