vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin wegen Loyalitätspflichtverletzung

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 21.02.2001 über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin wegen Loyalitätspflichtverletzung zu entscheiden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war von der Beklagten "einer evangelischen Kirchengemeinde" seit 1997 zunächst als Gruppenleiterin einer Kindertagesstätte beschäftigt und seit Oktober 1998 zur Leitung eines Kindergartens abgeordnet. Aufgrund ihrer Stellung als Mitarbeitervertreterin (MAV) war sie ordentlich unkündbar. Das Arbeitsverhältnis unterlag Arbeitsrechtsregelungen der evangelischen Landeskirche in Baden. Nach diesen Arbeitsrechtsregelungen (§ 6) sind Mitarbeiter zur Loyalität verpflichtet, was eine Mitgliedschaft in Organisationen deren Grundauffassung, Zielsetzung und praktische Tätigkeit im Widerspruch zum kirchlichen Auftrage steht ausschließt. Nach § 9 dieser Arbeitsrechtsregelungen kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden, wenn ein Mitarbeiter in grober, die Glaubwürdigkeit kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters in seiner Lebensführung verstößt. Die Beklagte erfuhr am 3.12.1998 das die Klägerin Mitglied der "Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit" ( im Folgenden: UK) war und für diese sogenannte "primary lessons" durchführte. Die Klägerin unter-zeichnete als Mitglied der UK jährlich eine Verpflichtungserklärung, die an "Das Orakel für die Große weiße Bruderschaft" gerichtet war. Nach der Auffassung der evangelischen Kirche sind die Lehren der UK mit wesentlichen christlichen Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Die Beklagte kündigte mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31.12.1998. Die Klägerin hat in Ihrer Kündigungsschutzklage die Loyalitätspflichtverletzung bestritten. Bei der UK handele es sich nicht um eine Sekte, sondern eine unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Glaubensgemeinschaft. Die Mit-gliedschaft habe keine Auswirkungen auf ihre Arbeit gehabt. Dem hält die Beklagte entgegen, daß die Klägerin nicht mehr die Gewähr biete, ihre Loyalitätspflicht zu erfüllen. Sie habe auch bei ihrer Arbeit im Kindergarten die Lehren der UK angewendet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat das erstinztanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat die außerordentliche Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund für wirksam gehalten. Aus der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts werde den Kirchen gewährleistet, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert. Welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre sind und was als ggf. schwerer Verstoß gegen diese anzusehen ist.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes hat die Klägerin schon allein auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der UK in erheblichen Maß gegen ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Wenn das Landesarbeitsgericht aber trotzdem der Beklagten noch zugemutet hat, daß die Klägerin bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen ist, so habe das Landesarbeitsgericht wesentlichen unstreitigen Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, vor allem die Tatsache, daß die Klägerin für die UK sogenannte "primary lessons" durchgeführt hat. Für eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehren verbreitet, sei keine hinreichende Gewähr mehr gegeben, daß sie der arbeitsvertraglichen übernommenen Verpflichtungen zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt. Hierauf hatte das Arbeitsgericht entscheidend abgestellt und das Bundesarbeitsgericht hat deshalb angenommen, daß eine Weiterbeschäftigung der Klägerin der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar war.


 

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