vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

16. Dezember 2005:

Arbeitsrechtliche Kommission Baden (ARK) beschließt Anwendung des TVöD Bund mit Wirkung ab
1. Januar 2006

Gemäß Tendenzbeschluss der ARK vom 28. September 2005 hat diese am 16. Dezember 2005 beschlossen, unter Beibehaltung der bisherigen kirchlichen Sonderregelungen ab 1. Januar 2006 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung anzuwenden. Dieser Beschluss ist in der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) niedergelegt.

Vorab hat die ARK in einem intensiven Diskussionsprozess abgewägt, ob nicht auch die Arbeitsvertragsordnung Kirche - Diakonie (KDAVO) vom 8. November 2005 für das kirchliche und diakonische Arbeitsrecht in Baden in Frage kommen kann.
Insbesondere aus folgenden Erwägungen hat die ARK beschlossen, nicht die KDAVO sondern den TVöD anzuwenden:

1.       Die KDAVO ist sozial nicht ausgewogen (z. B. Vergütung unter der Armutsgrenze werden vorgesehen; größeres Auseinandertriften bei der Entgelttabelle). Sich dadurch abzeichnende Schwierigkeiten würden sich insbesondere bei der Personalgewinnung niederschlagen.

2.       Die Übernahme der KDAVO würde einen erheblichen Aufwand bei der Weiterentwicklung und Pflege des Tarifwerks bedeuten (z. B. Entgeltverhandlungen). Dies würde insbesondere auch dadurch entstehen, weil die KDAVO keine Überleitungsregelungen vorsieht. - Die Eingruppierungsvorschriften sind unvollständig und nicht differenziert.

3.       Durch Verwendung unterschiedlicher Rechtsbegriffe kann es zu erheblichen Problemen bei der Rechtsanwendung insbesondere vor den Arbeitsgerichten kommen. Auf eine Kommentierung könnte nur dann begrenzt zurückgegriffen werden.

4.       Weiterführende und zeitgemäße Personalführungsinstrumente fehlen.

5.       Wesentliche Bereiche, die vom TVöD geregelt werden, müssten bei Anwendung der KDAVO speziell für die Evangelische Landeskirche in Baden geregelt werden. Die KDAVO weist erhebliche Lücken für die klassischen Arbeitsfelder für Diakonie und Kirche auf.

Der vollständige Text der Stellungnahme der ARK zur Frage kann über folgenden Link aufgerufen werden:

  •  NEU! Arbeitsrecht in Baden:

ab 1. Januar 2006

oder nach § 5 Abs. 5 Buchst. a Satzung 
des DW Baden e.V.


 

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