Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

Mai 2007

Beschluss der ARK-Baden vom 9. Mai 2007: Alternative zum Leistungsentgelt

Einstimmig hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden am 9. Mai 2007 die Änderung der

Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)

beschlossen. Dieser Beschluss ist für die Evangelische Landeskirche in Baden, gemeinsam mit ihren rechtlich selbständigen Untergliederungen, den Kirchenbezirken und Kirchengemeinden, sowie ihrer Diakonie richtungsweisend:

Mit dieser Änderung wurden Regelungen beschlossen, die die Anwendung des "Leistungsentgelts" nach § 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) betreffen. So wird in Baden künftig zusätzlich zu dem Leistungsentgelt oder anstatt des Leistungsentgeltes die Möglichkeit eröffnet, das für das Leistungsentgelt vorgesehene Geldvolumen für Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verwenden.

Der Bereich, der alternativ zum Leistungsentgelt gefördert werden kann, ist auch bekannt unter dem Stichwort [externer Link] "work-life-balance"

Im Einzelnen wurde geregelt:

Artikel 1
Änderung der AR-M

1) § 3 wird um folgende Ziffer 11 ergänzt:
"11. Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben."

2) § 4 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
"Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt:
Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV - Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden. Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts kann nach § 9 a erfolgen."

3) Es wird folgender § 9 a eingefügt:
"§ 9 a
Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

(1) § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund - Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD - erhält folgende Fassung:
Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Geltungsbereich des § 1 AR-M zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile (z.B. Einrichtungen, Budgetierungskreise) der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger nach Satz 1 können in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Der nach einer Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwendete Teil des Entgeltvolumens ist anzurechnen.

(2) § 16 LeistungsTV-Bund - Einführungs- und Übergangsregelungen - erhält folgende Fassung:
Im Jahr 2007 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts in zwei Raten in den Monaten Juli und November. Für die Folgejahre gilt diese Regelung auch dann, wenn nicht eine der in § 4 Nr. 18 genannten Dienstvereinbarungen abgeschlossen wird.

Die erste Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Januar bis Juni des jeweiligen jahres. Die zweite Rate beträgt 6. v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Juli bis Oktober des jeweiligen Jahres.

Steht in den Monaten Juli und November wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt zu, besteht kein Anspruch auf pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts.

Bei pauschaler Ausschüttung in den Folgejahren erhöhen sich die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze entsprechend der Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 2 TVöD-Bund."

Artikel 2
In-Kraft-Treten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ist derzeit nicht beschlossen. Sie tritt nach Beschlussfassung in Kraft.

Karlsruhe, den 9. Mai 2007
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
(B e r r o t h)

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