Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

Februar 2007

Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz ist ausgelaufen

Am 31. Dezember 2006 ist die Übergangsregelung für Tarifverträge in § 25 Arbeitszeitgesetz ausgelaufen. Damit sind ab dem 1. Januar 2007 nur noch diejenigen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.

Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Der EuGH hatte am 9. September 2003 im Fall eines deutschen Arztes entschieden, dass Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Die Neuregelungen des Arbeitszeitgesetzes eröffnen Spielräume für eine praxisgerechte Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Nach den Änderungen gelten diese Dienste in vollem Umfang als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet und dementsprechend in den Arbeitszeitausgleich einbezogen werden.

Durch die Änderungen im Arbeitszeitgesetz wurden vielfach weit reichende Änderungen der Arbeitszeitorganisation erforderlich. Um hierfür und für den Abschluss neuer Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung (§ 25 ArbZG) verabschiedet. Hierdurch blieben tarifvertragliche Bestimmungen, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachgewirkt haben bis zum 31. Dezember 2006 unberührt.

Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2007 gilt grundsätzlich Folgendes:

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