1. Soweit für die Bezeichnung der Arbeitnehmer die männliche Form oder die weibliche Form gewählt ist, gilt diese Bezeichnung in gleicher Weise für Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts.
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 9 nur mit der Berufsbezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung nach Lohngruppe 3 Nr. 1 bzw. nach Lohngruppe 4 Nr. 1.
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne Einfluß auf die Einreihung.
Zu den Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gehören auch die Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 2 mit verwaltungseigener Prüfung.
2. Heizungsanlagen im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind Wärmeversorgungseinrichtungen, deren Wärmeerzeugungsanlage aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Kesseln besteht.
3. Fernheizwerke im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind auch Fernheizanlagen mit einer Kapazität von mindestens 62,802 Mio kJ/h (15 Mio. kcal/h).
4. Kesselwärterprüfungen, sind die nach den Richtlinien des früheren Reichswirtschaftsministers vom 25. August 1936 bzw. nach den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegebenen Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselwärter vom 7. November 1967 (Arbeitsschutz Nr. 11/1967 S. 262) bzw. Richtlinien über die Ausbildung von Kesselwärtern vom 24. Januar 1984 (BArbBl. Nr. 14/1985 S. 89) abgelegten Prüfungen sowie die Prüfungen, die nach gleichwertigen Lehrgängen vor Prüfungsausschüssen der Dampfkessel-überwachungsvereine oder vor anderen von Industrie und Gewerbe anerkannten Prüfungsausschüssen abgelegt worden sind.
5. Ist die Einreihung des Arbeiters von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit abhängig, so gilt folgendes:
A.
Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während deren der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingereiht war.
B.
Die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit muß ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen
a) wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTL II,
c) im Sinne der Nr. 15 SR 2 b MTL II, der Nr. 8 SR 2 d Bay MTL II, der Nr. 9 SR 2 d BaWü MTL II und der regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonarbeitern,
d) wegen der Schutzfristen und wegen Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
e) wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung.
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit nicht angerechnet mit Ausnahme der Zeiten
a) einer Arbeitsbefreiung nach § 33 MTL II,
b) eines Arbeitsausfalles oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35 MTL II oder der Sonderregelungen hierzu,
c) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTL II bis zu 26 Wochen,
d) einer Kur im Sinne des § 42 a MTL II einschließlich einer etwa sich anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit,
e) eines Urlaubs nach den §§ 48, 48 a und 49 MTL II und nach dem SGB IX,
f) eines Sonderurlaubs nach § 54 a MTL II, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat,
g) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
a) Bewährungszeiten vor dem 1. Januar 1988, in denen der Arbeiter regelmäßig mit mindestens drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll, Bewährungszeiten in denen er regelmäßig mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden zur Hälfte angerechnet.
b) Bewährungszeiten nach dem 31. Dezember 1987 bzw. Zeiten einer Tätigkeit nach dem 30. September 1990, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, jedoch mit mindestens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt war, werden vorbehaltlich des Satzes 3 voll angerechnet. Gilt für den vollbeschäftigten Arbeiter eine von § 15 Abs. 1 MTL II abweichende regelmäßige Arbeitszeit, tritt bei dem entsprechenden nichtvollbeschäftigten Arbeiter an die Stelle von 18 Stunden der entsprechende Anteil dieser Arbeitszeit. Wird eine längere Arbeitszeit vereinbart, wird die bis dahin zurückgelegte Bewährungszeit bzw. Zeit einerTätigkeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Bewährungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit im Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit bereits abgeleistet und der Arbeiter höher eingereiht ist.
6. Die Besatzungen von Wasserfahrzeugen der Hafenverwaltungen und der Polizeiverwaltungen werden wie die entsprechenden Arbeiter in der Binnen- bzw. Seeschiffahrt eingereiht.
7. Die im Werks- und im sonstigen Betriebsdienst der staatlichen Schiffahrt auf dem Königssee und auf dem Tegernsee beschäftigten Arbeiter werden nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen eingereiht.
8. Die Besatzungen von Binnenfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen werden wie die entsprechenden Arbeiter in der Seeschiffahrt eingereiht.
9. Die in der Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Arbeiter, denen entwicklungsgehemmte und schwer erziehbare Jugendliche zur Arbeitsanleitung und Beaufsichtigung zugeteilt sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe bzw. acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe.
10. Für die Arbeiter der Häfen des Landes Niedersachsen gelten auch die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeiter im Wasserbau (SR 2 b MTL II).