1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
3. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z.B. zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten, instandsetzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
18. Im Gesundheitswesen
18.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instandsetzen, dieBetriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
18.2 Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen, von Bandagen und korrigierenden Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen, von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial, von Bandagen zur Rentensionhabitueller Gelenkluxationen und von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After mit besonderem Schwierigkeitsgrad
18.3 Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung, Versorgung von mißgebildeten Kindern (Dysmelien) mitProthesen und Orthesen, Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen)
23. In Münzen
23.1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die als Münzwerkzeugmacher an CNC-gesteuerten Dreh-, Fräs-, Erodier- oder Rundschleifmaschinen selbständig schwierige Arbeitsablaufprogramme zur Herstellung von Prägewerkzeugen für Münzen und Medaillen ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
24. In der Polizeiverwaltung
24.1 Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
26. Im Straßenbau
26.1 Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
Dazu in den Ländern:
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
50.1 Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
53. Bei der Feuerwehr
53.1 Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen