1. bis 5. (nicht besetzt)
6. Ferner:
6.1 Aufzugsmonteure mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instandsetzen
6.2 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a oder Buchstabe b unterstellt sind
6.3 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind, auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum
11.6.2 Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg auf Geräten mit mindestens drei Mann Besatzung
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Meß- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich ausführen
14.6.2 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schalttafelwärter sind
14.6.3 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schichtführer *) sind **)
14.6.4 Schichtführer *) an Hochdruckkesselanlagen **)
*) Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Arbeiter.
**) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
14.6.5 Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die zugleich auch Schalttafelwärter sind *)
*) Gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie hochwertigste Arbeiten an wertvollen Kunstgegenständen oder an kunstgeschichtlich bedeutenden Gebäudeteilen verrichten
16. Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1 Reviergärtner in Botanischen Gärten *)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
16.6.2 Spezialisten für Sonderkulturen, z.B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen
18. Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten (z.B. an elektrischen Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperatur, Blutdruck, Atmung - sog. elektronische Krankenschwestern -, an komplizierten Elektrokardiographen, Gas-Chromatographen, Geräten zur Erstellung von Blutanalysen, Pulswellengeschwindigkeitsmesser, Schockgeräten und ähnlichen Geräten) selbständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen
19. In Häfen
Zu 6.:
19.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten, Schleusenbauten oder vergleichbaren Ingenieurbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an diesen Bauten (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, daß sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
19.6.2 Kranführer auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 verlangt wird
19.6.3 Maschinisten auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 verlangt wird
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen
21.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung *) in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, daß sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken
21.6.3 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung *) in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, daß sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken
*) Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.
22. In Molkereien
Zu 6.:
22.6.1 Molkereifachleute in Forschungs- und Lehranstalten,
a) die für die gesamte Butterherstellung verantwortlich sind oder
b) die für die gesamte Käseherstellung verantwortlich sind oder
c) die für die gesamte Trinkmilchbereitung verantwortlich sind
23. In Münzen
Zu 6.:
23.6.1 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
a) selbständig Spezialmaschinen entwickeln, weiterentwickeln oder herstellen oder
b) Matrizen und Patrizen zur Herstellung von Prägestempeln anfertigen oder
c) für die Herstellung der Ronden verantwortlich sind *)
*) Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Arbeiter für den gesamten Arbeitsablauf (Schmelzen, Walzen, Stanzen, Stauchen, Beizen) verantwortlich ist.
23.6.2 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, als Graveure *)
*) Die Tätigkeit des Graveurs umfaßt auch das Reduzieren.
23.6.3 Galvaniseure als Hartverchromer
23.6.4 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen ausführen
24. In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker.. Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
24.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die selbständig und gestaltend
a) Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar-- und Photogeräten zur Geschwindigkeitsmessung umbauen und
b) diese Geräte einbauen und justieren
24.6.3 Hubschrauberwarte
24.6.4 Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie hochqualifizierte Meß-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Meßuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen
24.6.5 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Waffenmechaniker, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen
25. In der Seeschiffahrt
Zu 6.:
25.6.1 Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf elektrisch betriebenen Geräten, die besonders schwierige Spezialarbeiten selbständig ausführen
25.6.2 Führer von großen Schwimmrammen *)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
25.6.3 Geräteführer, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis *) verlangt wird
25.6.4 Maschinisten, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis *) verlangt wird
25.6.5 Motorbootführer, von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis *) verlangt wird
25.6.6 Steuerleute, von denen das Patent A Kü und mindestens zwei Jahre Fahrtzeit als Schiffsführer in der Küstenfahrt bzw. das Patent A 2 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis *) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.7 Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird
26. Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
26.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks eines Straßenbauamtes bzw. einer Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark mehrerer Straßenmeistereien zusammengefaßt ist, oder bei einer Autobahnmeisterei verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht,
26.6.3 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, daß sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
26.6.4 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und führen
26.6.5 Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.6 Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.7 Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswärter) *) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
27. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Erste Stellwerkbeleuchter, die als ständige Vertreter eines Beleuchtungsmeisters ausdrücklich bestellt worden sind
27.6.2 Erste Zuschneider *)
*) Die Bezeichnung "Erste Zuschneider" schließt nicht aus, daß auch alleinige Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.
28. Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1 Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Meßinstrumenten ausführen und diese justieren
28.6.2 Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen mehrfarbigen Landkartendruckarbeiten an großformatigen Offsetschnellpressen oder Flachoffsetmaschinen
28.6.3 Kopierarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige großformatige Unterlagen für mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
28.6.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Maschinensetzer
28.6.5 Schriftsetzer mit Ausbildung nach der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie auch schwierigste Satzarbeiten (z.B. Schriftstücke mit umfangreichen mathematischen Formeln, schwierigste Tabellensätze) ausfahren
28.6.6 Schweizerdegen, die als Schriftsetzer und Drucker arbeiten
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als Solche in der Lohngruppe 7
29.6.2 Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II)
Zu 6.:
30.6.1 Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
30.6.2 Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit
30.6.3 Schachtmeister in der Wasserwirtschaftsverwaltung
30.6.4 Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird
Dazu in den Ländern:
Baden-Württemberg
40. In der Wilhelma
Zu 6.:
40.6.1 Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Revierpfleger
40.6.2 Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die verantwortlich Menschenaffen oder Korallenfische pflegen, sowie Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die verantwortliche Pflege von Menschenaffen oder Korallenfischen
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1 Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Meß- und Regelanlagen bei der Müllverbrennungsanlage, den Hauptpumpwerken oder beim Klärwerk Seehausen selbständig und verantwortlich ausfahren
50.6.2 Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie hochqualifizierte Meß-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Meßuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Spezialfahrzeugen ausführen
51. Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
5l.6.1 Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
52. Beim Fernmeldetechnischen Amt
Zu 6.:
52.6.1 Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
52.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
52.6.3 Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
53. Bei der Feuerwehr
Zu 6.:
53.6.1 Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie hochqualifizierte Meß-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Meßuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen
55. Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1 Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
56. Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1 Schiffsführer, von denen das Schifferpatent Klasse II für die Unterweser nach der Verordnung über die Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (BGBl. II S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und das Patent C Mot bzw. das Patent C 1 verlangt werden
56.6.2 Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z.B. Rundsteuerempfänger und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
56.6.3 Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an der Schleuse Industriehafen in Bremen, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen
58. Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1 Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z.B. Rundsteuerempfänger und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
58.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
58.6.3 Führer von Schwimmrammen *)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
58.6.4 Maschinenschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die selbständig
a) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einstellungsarbeiten an Dieselmotoren über 221 kW (300 PS),
b) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einbauarbeiten an bzw. von Schiffsantriebsanlagen
durchführen
58.6.5 Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
58.6.6 Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an der Nordschleuse, Kaiserschleuse oder Doppelschleuse in Bremenhaven, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen
59. Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1 Kälteanlagenbauer und Zentralheizungs- und Lüftungsbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem dieser Ausbildungsberufe, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Meß- und Regelanlagen der Haus- und Betriebstechnik selbständig und verantwortlich ausführen
61. Im zivilen Bevölkerungsschutz
Zu 6.:
61.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
61.6.2 Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
Niedersachsen
70. In Häfen
Zu 6.:
70.6.1 Elektrohandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen (Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instandsetzen
70.6.2 Führer von großen Schwimmrammen *)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
70.6.3 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich aller Sicherungsorgane (z.B. pneumatisch gesteuerte Kran-Überlastungssicherungen) selbständig und verantwortlich ausführen
70.6.4 Motorbootführer (Schiffsführer), von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis *) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.
71. In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1 Schachtmeister