1. bis 3. (nicht besetzt)
4. Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5. (nicht besetzt)
6. Ferner:
6.1 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
6.2 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS),
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.2 Bootsführer auf Fahrzeugen über 65 kW (89 PS) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.3 Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen, die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.4 Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.5 Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.6 Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
14.6.2 Schalttafelwärter in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
14.6.3 Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
18. Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1 Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Uberlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
18.6.2 Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Uberlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19. In Häfen
Zu 6.:
19.6.1 Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.2 Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3 Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.4 Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.5 Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk fernsteuern, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25. In der Seeschiffahrt
Zu 6.:
25.6.1 Bootsmänner nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.2 Geräteführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.3 Maschinisten mit Prüfung M *) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
*) Der Prüfung M steht das Patent 0 Kü oder das Patent G 2 gleich.
25.6.4 Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS)
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind
d) in der Hafenaufsicht
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.5 Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten,- wenn kein Maschinist vorhanden ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.6 Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100 t Tragkraft, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis *) besitzen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.7 Steuerleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.8 Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
26. Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1 Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2 Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
26.6.3 Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
26.6.4 Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer
26.6.5 Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte), soweit nicht höher eingereiht *)
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
27. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
27.6.2 Schnürmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6 *)
27.6.3 Seitenmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6 *)
27.6.4 Versenkungsmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.5 Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6 *)
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
28. Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1 Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
28.6.2 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
29.6.2 Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
29.6.3 Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
29.6.4 Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1 Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.2 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.3 Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.4 Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
Dazu in den Ländern:
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- oder Unterpumpwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
51. Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1 Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
55. Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1 Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen, soweit nicht höher eingereiht
56. Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.231 die schichtweise ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigen Wachältesten sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
56.6.2 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die auf Einzelposten im Hafenaufsichts- oder Signaldienst tätig sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6