1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Beispiel:
1.1 Aufzugsmonteure, soweit nicht höher eingereiht
2. bis 3. (nicht besetzt)
4. Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5. (nicht besetzt)
6. Ferner:
6.1 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, soweit nicht höher eingereiht
6.2 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, nach zweijähriger Bewährung als Kesselwärter (Heizer) in der Lohngruppe 5, soweit nicht höher eingereiht
6.3 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,1560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
6.4 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio kJ/h (2 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio kJ/h (2 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS),
soweit nicht höher eingereiht
11.6.2 Alleinmatrosen oder Erste Matrosen auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.3 Bootsführer auf Fahrzeugen über 6S kW (89 PS), soweit nicht höher eingereiht
11.6.4 Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen, die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, soweit nicht höher eingereiht
11.6.5 Bootsführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.6 Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.7 Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg, soweit nicht höher eingereiht
11.6.8 Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.9 Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,
soweit nicht höher eingereiht
11.6.10 Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a als Matrosenmotorenwärter 5 die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.11 Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.12 Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.13 Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit, soweit nicht höher eingereiht
13. In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1 Eichhelfer *) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe S
13.6.2 Eichhelfer *) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
14.6.3 Schalttafelwärter in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht
14.6.4 Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1 Arbeiter als Schloßverwalter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
15.6.2 Schloßführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchfuhren *), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Die Muttersprache des Schloßführers gilt nicht als Fremdsprache.
18. Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1 Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht
18.6.2 Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht
19. In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1 Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen selbständig instandsetzen und selbständig unterhalten
19.1.2 Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die elektrische Anlagen oder elektrische Schaltanlagen von Kranen und anderen elektrisch betriebenen Großgeräten selbständig instandsetzen und selbständig unterhalten
19.1.3 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die schwierige Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und Verladebrücken sowie Diesel-Lokomotiven selbständig ausführen
19.1.4 Schlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen
19.1.5 Schweißer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 im Weichenbau
19.1.6 Weichenschlosser mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch schwierige Reparaturen an Signal- und Sicherungsanlagen selbständig ausführen
Zu 6.:
19.6.1 Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.2 Arbeiter als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3 Arbeiter für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
*) Erhalten eine Zulage von 5 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 bzw. von 5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1. Die Zulage gilt als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.
19.6.4 Führer von Diesel-Lokomotiven über 146 kW (199 PS) im Rangierdienst
19.6.5 Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6 Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.7 Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.8 Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft, soweit nicht höher eingereiht
19.6.9 Hilfslademeister an Schwergutkranen mit mindestens 25 t Tragkraft
19.6.10 Hilfsrottenführer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.11 Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, für deren Bedienung wegen ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.12 Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk fernsteuern, soweit nicht höher eingereiht
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, wenn hierfür neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erforderlich sind, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker.. Elektroinstallateure, Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
23. In Münzen
Beispiel 1.:
23.1.1 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Präzisionswerkzeuge für die Prägung von Münzen und Medaillen herstellen und instandsetzen, Maschinen einrichten und instandsetzen
Zu 6.:
23.6.1 Arbeiter als Tresorverwalter, die für das Wiegen/Zählen der Münzen, Medaillen und Rohlinge verantwortlich sind
23.6.2 Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
24. In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.2 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.3 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
24.1.5 Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Waffenmechaniker, denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), soweit nicht höher eingereiht
25. In der Seeschiffahrt
Beispiel zu 1.:
25.1.1 Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren insoweit sie an Spezialanlagen tätig sind, die sie instandhalten, instandsetzen und etwaige Fehler selbständig beseitigen
Zu 6.:
25.6.1 Bootsmänner, soweit nicht höher eingereiht
25.6.2 Erste Matrosen
oder
Alleinmaschinisten
oder
Alleinmatrosen
mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist,
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.3 Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4, aber kein Bootsmann vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4, aber weder ein Steuermann noch ein Bootsmann vorhanden ist,
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.4 Geräteführer, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5 Heizer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Maschinenwärter auf Eimerkettenbaggern oder Spülern über 183 kW (249 PS)
25.6.6 Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.7 Maschinisten mit Prüfung M *), soweit nicht höher eingereiht
*) Der Prüfung M steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.8 Matrosen-Motorenwärter der Lohngruppe 5 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
25.6.9 Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS)
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind,
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind,
d) in der Hafenaufsicht,
soweit nicht höher eingereiht
25.6.10 Motorbootführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.11 Motorenwärter der Lohngruppe 5 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
25.6.12 Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren *) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr.2
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.13 Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100 t Tragfähigkeit, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis *) besitzen, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrastung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.14 Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.15 Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein und mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.16 Steuerleute, soweit nicht höher eingereiht
25.6.17 Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
25.6.18 Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
26. Im Straßenbau
Beispiele zu 1.:
26.1.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Brückenschlosser oder Betonsanierer, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen
26.1.2 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.3 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.4 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.5 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
26.6.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Landschaftsgärtner, die die Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen
26.6.3 Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
27. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
27.6.2 Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, soweit nicht höher eingereiht
27.6.3 Schnürmeister *), soweit nicht höher eingereiht
27.6.4 Seitenmeister *), soweit nicht höher eingereiht
27.6.5 Versenkungsmeister *), soweit nicht höher eingereiht
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.6 Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit soweit nicht höher eingereiht
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
28. Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1 Buchbinder mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Arbeiten, wie Kaschieren von Kartenoriginalen und Landkarten, Herstellen besonderer Mustervorlagen
28.1.2 Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Druckarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
28.1.3 Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Meßinstrumente instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
28.1.4 Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch Kupferdruckarbeiten verrichten
28.1.5 Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Lichtsetzer mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck
28.1.6 Offsetvervielfältiger bei der Herstellung mehrfarbiger Landkarten
28.1.7 Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Satzarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6 :
28.6.1 Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art, soweit nicht höher eingereiht
28.6.2 Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststoffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
28.6.3 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
28.6.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck, soweit nicht höher eingereiht
28.6.5 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung bzw. Flußwärter als Verwalter des Gerätehofes einer Flußmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
29.6.2 Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim
Beispiel zu 1.:
30.1.1 Maschinen- und Motorenschlosser, die schwierige Reparaturen an Schiffsmotoren und Schiffsmaschinenanlagen selbständig ausführen
Zu 6.:
30.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Grüppenmaschinenführer nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2 Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen ausführen
30.6.3 Brückenwärter, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.4 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.5 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren im Fahrdienst bei der Drehbrücke der Nordschleuse in Bremerhaven, wenn sie im Schichtdienst eingesetzt sind
30.6.6 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausfahren, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.7 Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.8 Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim Wasserwirtschaftsamt Bremen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.9 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen und Vermessungsbooten,
a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b) die hochwertige elektronische Meßgeräte (z.B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmeßgeräte) selbständig zu bedienen haben,
wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und sich durch ihre Leistungen aus der Lohngruppe 5 herausheben
30.6.10 Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten, die für mehrere Schleusen zuständig sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.11 Seeschleusendecksleute *) mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschiffahrt, die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind
*) Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Arbeiter gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
30.6.12 Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausfahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13 Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.14 Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
Dazu in den Ländern:
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.2 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.3 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6. :
50.6.1 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Haupt- oder Unterpumpwerken, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- und Unterpumpwerken, soweit nicht höher eingereiht
52. Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiele zu 1.:
52.1.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker) - Störungsbeseitigung, Montage *) -, soweit nicht höher eingereiht
*) Hierzu gehören auch die im Störungsbeseitigungsdienst und in der Montage eingesetzten Feinmechaniker.
53. Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.2 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.3 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
56. Beim Hafenamt
Beispiele zu 1:
56.1.1 Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die Spundwandmessungen selbständig durchfuhren
Zu 6.:
56.6.1 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die schichtweise ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigten Wachältesten sind, soweit nicht höher eingereiht
56.6.2 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die sich aus der Lohngruppe 5 dadurch herausheben, daß sie auf Einzelposten im Außendienst eingesetzt sind, mit Ausnahme der Molenwärter und Wasserabgeber, soweit nicht höher eingereiht
56.6.3 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
56.6.4 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
58. Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Beispiel zu 1.:
58.1.1 Zimmerer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die im Dockbetrieb eingesetzt sind
Zu 6.:
58.6.1 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
58.6.2 Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
Niedersachsen
70. In Häfen
Zu 6.:
70.6.1 Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
70.6.2 Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5