1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
2. und 3. (nicht besetzt)
4. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5. (nicht besetzt)
6. Ferner:
6.1 Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a oder
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau
nach mindestens dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.2 Baggerführer
6.3 Baumwarte mit Lehrabschlußprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.4 Desinfektoren, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.5 Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t *)
*) Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
6.6 Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte *)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL Il - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d, Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zwn MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Zusatzgeräte abgegolten.
6.7 Fahrer von Omnibussen mit mindestens 14 Fahrgastsitzen
6.8 Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.9 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio kJ/h (3 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, soweit nicht höher eingereiht
6.10 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio kJ/h (2 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio kJ/h (2 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, soweit nicht höher eingereiht
6.11 Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio kJ/h (7 Mio kcal/h) verantwortlich betreiben, soweit nicht höher eingereiht
6.12 Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten eletrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.13 Kranführer
6.14 Masseure, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.15 Planierraupenführer
6.16 Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.17 Straßenhobelführer
6.18 Tierwärter der Lohngruppe 4 in wissenschaftlichen Anstalten.. Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.19 Walzenführer
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Alleinmatrosen oder Erste Matrosen mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis *) auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages fallende nautische Binnenschiffahrtspersonal treten an die Stelle der geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.
Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages fallende maschinentechnische Binnenschiffahrtspersonal tritt an die Stelle der geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung die erfolgreiche Ablegung der behördeneigenen Prüfung - in den Tätigkeitsmerkmalen als Patent M bezeichnet - nach der Allgemeinen Dienstvorschrift der WSV Nr. 1630 mit der Maßgabe, daß diese Prüfung nur zu den gleichen Eingruppierungen berechtigt wie die Seemaschinistenpatente C Kü oder C 2 bzw. C MaW oder C 3.
11.6.2 Bootsführer, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Bootsführer von Schiffen oder Motorbooten, die gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der Monatstabellenlöhne der Lohngruppen 5 und 6.
11.6.3 Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, soweit nicht höher eingereiht
11.6.4 Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
11.6.5 Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,
soweit nicht höher eingereiht
11.6.6 Matrosen, die in erheblichem Umfange den Dienst als Köche auf Schiffen oder Geräten verrichten
11.6.7 Matrosenmotorenwärter,
a) Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 oder 4 a, die sich zugleich zwei Jahre als Arbeiter im Matrosendienst bewährt haben,
soweit nicht höher eingereiht
11.6.8 Motorenwärter der Lohngruppe 4 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen und Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.9 Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.10 Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
11.6.11 Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit, soweit nicht höher eingereiht
11.6.12 Prahmführer (Schutenführer) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
13. In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1 Eichhelfer *)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
13.6.2 Eichhelfer *) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
13.6.3 Eichhelfer *) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.4 Waffenprüfer in einem Beschußamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Maschinisten für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.3 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1 Arbeiter als Schloßverwalter, soweit nicht höher eingereiht
15.6.2 Schloßführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht *)
15.6.3 Schloßführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Die Muttersprache des Schloßführers gilt nicht als Fremdsprache.
16. Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1 Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden *)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
17. In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1 Arbeiter als Gestütswärter *) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.
18. Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1 Bandagisten, soweit nicht höher eingereiht
18.1.2 Orthopädiemechaniker, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
18.6.1 Fahrer von Röntgenschirmbildzügen
18.6.2 Staatlich geprüfte Schwimmeister
19. In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1 Auftragschweißer
19.1.2 Elektrohandwerker als Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen unterhalten und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.3 Elektrohandwerker, die elektrische Schaltanlagen oder elektrische Anlagen von Kranen und anderen elektrisch betriebenen Großgeräten unterhalten und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.4 Matrosen als Takler mit schwierigen Taklerarbeiten
19.1.5 Metallhandwerker, die Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und Verladebrücken sowie Diesel-Lokomotiven ausführen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.6 Schienenschweißer
19.1.7 Weichenschlosser, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
19.6.1 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.2 Führer von Diesel-Lokomotiven, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3 Führer von kombinierten Gleisbaumaschinen, mit denen mehrere Arbeitsgänge in der Gleisunterhaltung ausgeführt werden
19.6.4 Gleiswerker mit
a) Bundesbahnprüfung oder
b) gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung,
die ihre Prüfung vor Einführung des Ausbildungsberufs Gleisbauer (10. September 1958) abgelegt haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.5 Hilfslademeister und Schichtführer im Umschlag- und Lagereibetrieb, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6 Hilfsrottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.7 Kranführer, soweit nicht höher eingereiht
19.6.8 Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, für deren Bedienung wegen ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
19.6.9 Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als Hafenschiffer oder als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.10 Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
20. In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1 Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden *)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1 Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung an wasserbaulichen Versuchsanstalten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
23. In Münzen
Zu 6.:
23.6.1 Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
23.6.2 Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, soweit nicht höher eingereiht
24. In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1 Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
24.1.2 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
24.1.3 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
24.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
24.1.5 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
24.1.6 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
24.1.7 Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
24.1.8 Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Waffenmechaniker, soweit nicht höher eingereiht
25. In der Seeschiffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1 Elektromechaniker oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht höher eingereiht
2S.1.2 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten metallverarbeitenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Kranen oder schwimmenden Rammen
25.1.3 Zimmerer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
Zu 6.:
25.6.1 Alleinmaschinisten mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist,' soweit nicht höher eingereiht
25.6.2 Alleinmatrosen mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis *) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.3 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) auf Schiffen oder Geräten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4 oder
b) der Lohngruppe 4 auf Schiffen oder Geräten mit mindestens sechs Mann Dauerbesatzung
25.6.4 Erste Matrosen mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis *) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschiffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.5 Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber kein Bootsmann vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber weder ein Steuermann noch ein Bootsmann vorhanden ist,
soweit nicht höher eingereiht
25.6.6 Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie oder Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
25.6.7 Köche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder Geräten
25.6.8 Matrosen, die auch Dienst als Köche auf Geräten und Schiffen verrichten
25.6.9 Matrosen-Motorenwärter
a) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Matrosen tätig waren und sich im Matrosendienst bewährt haben, oder
c) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und von denen das Patent C Mot bzw. das Patent C 1 verlangt wird,
soweit nicht höher eingereiht
25.6.10 Motorbootführer, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Motorbootführer von Schiffen oder Motorbooten, die gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der Monatstabellenlöhne der Lohngruppen 5 und 6.
25.6.11 Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren *) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach der Lohngruppe 4 Nr. 2,
soweit nicht höher eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Ka bzw. das Patent C 2 gleich.
25.6.12 Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt, soweit nicht höher eingereiht
25.6.13 Schutenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
25.6.14 Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein, soweit nicht höher eingereiht
25.6.15 Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsnachweis und mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
25.6.16 Taucher, soweit nicht höher eingereiht
26. Im Straßenbau
Beispiele zu 1.:
26.1.1 Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
26.1.2 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
26.1.3 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
26.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
26.1.5 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
26.1.6 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
26.1.7 Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2 Arbeiter der Lohngruppen 2 a bis 4 a als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit Ausnahme der handgeführten) *) für die Dauer der Verwendung als solche
*) Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.
26.6.3 Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung als solche
26.6.4 Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht
27. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
27.6.2 Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung im Bühnenbetrieb in der Lohngruppe 4
28. Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1 Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.2 Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.3 Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.4 Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.5 Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen ständig die schwierigsten Arbeiten übertragen sind
Zu 6.:
28.6.1 Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststoffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
28.6.2 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind, soweit nicht höher eingereiht
28.6.3 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
28.6.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler, soweit nicht höher eingereiht
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung bzw. Flußwärter als Verwalter des Gerätehofes einer Flußmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
29.6.2 Flußwärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit *)
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.3 Schiffer (Wasserbauwerker und Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Fahrer von Wasserfahrzeugen)
29.6.4 Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht
29.6.5 Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL) und im Hafen Mannheim
Beispiel zu 1.:
30.1.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:
a) Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 üblicherweise verlangt werden kann
Zu 6.:
30.6.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Schwenkschaufelfahrer nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2 Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.4 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.5 Fahrer von Traktoren im Deichgebiet bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruckpresse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden *)
*) Durch die Einreihung sind Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
30.6.6 Greifbaggerführer
30.6.7 Grüppenmaschinenführer
30.6.8 Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.9 Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim Wasserwirtschaftsamt Bremen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10 Matrosen als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.11 Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten,- die für mehrere Schleusen zuständig sind
30.6.12 Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.13 Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.14 Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschiffahrt nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.15 Taucher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.16 Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.17 Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
31. Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1 Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte *)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.
Dazu in den Ländern:
Bayern
45. In der Schiffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1 Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schiffahrt auf dem Königssee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst nach dreijähriger Bewährung *)
*) Eine dreijährige Bewährung liegt vor, wenn der Arbeiter mindestens in drei Saisons im Fahrdienst verwendet worden ist.
46. In der Schiffahrt auf dem Tegernsee
46.6.1 Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schiffahrt auf dem Tegernsee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1 Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
50.1.2 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
50.1.3 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
50.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
50.1.5 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
50.1.6 Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
50.6.1 Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Kehrmaschinen, Müllsammelwagen, Kanalreinigungswagen)
50.6.2 Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
51. Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1 Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Großladegeräte, selbstaufnehmende Großkehrmaschinen)
52. Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiel zu 1.:
52.1.1 Fernmeldehandwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
53. Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1 Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
53.1.2 Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
53.1.3 Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
53.1.4 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
53.1.5 Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
53.1.6 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
53.1.7 Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, als Kraftfahrzeuglackierer
54. Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1 Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Triplemäher, Seitenmäher, Frontlader), die vom Traktor aus bedient werden *)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
55. Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1 Arbeiter, die Gräberbagger bedienen
55.6.2 Arbeiter, die Kompostiermaschinen bedienen
55.6.3 Arbeiter, die Verbrennungsanlagen in Krematorien bedienen und warten
56. Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1 Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
56.6.2 Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit einjähriger Seefahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
58. Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1 Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
58.6.2 Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit einjähriger Fahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
Niedersachsen
70. In Häfen
Zu 6.:
70.6.1 Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Matrose, Schiffszimmerer, Decksschlosser oder Schiffsmechaniker und mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
70.6.2 Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und dreijähriger Fahrtzeit nach einjähriger Tätigkeit als Hafenwärter beim Hafenamt, soweit nicht höher eingereiht