1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2. Arbeiter 2 die nach einer mindestens dreijähriger ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann
4. Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5. (nicht besetzt)
6. Ferner:
6.1 Arbeiter als Lagerverwalter
6.2 Arbeiter an Büro-Offsetmaschinen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.3 Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a oder
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau oder
d) nach mindestens dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 und verwaltungseigener Prüfung
6.4 Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien betraut sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.5 Baumwarte mit Lehrabschlußprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart, soweit nicht höher eingereiht
6.6 Desinfektoren, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.7 Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.8 Fahrer von Elektrofahrzeugen und Elektrokarren, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.9 Fahrer von Gabelstaplern, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.10 Fahrer von Gabelstaplern mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.11 Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.12 Hausmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.13 Justizaushelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.14 Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.15 Kesselwärter (Heizer) der Lohngruppe 3 mit Kesselwärterprüfung an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen mit dreijähriger Berufserfahrung *)
*) Auf die dreijährige Berufserfahrung werden die Zeiten angerechnet, in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei demselben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.16 Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen, soweit nicht höher eingereiht
6.17 Klärwärter, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.18 Kraftwagenfahrer, soweit nicht höher eingereiht
6.19 Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener) nach fünfjähriger Bewährung als solche in den Lohngruppen 2 a und 3
6.20 Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.21 Lichtpauser mit Abschlußprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.22 Masseure, die zur Führung der Bezeichnung "Masseur" nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
6.23 Sektionsgehilfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.24 Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.25 Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.26 Tierwärter der Lohngruppe 2 a, 3 oder 3 a in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.27 Wirtschafter, z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit als Angehörige der Decksmannschaft auf Fahrzeugen der gewerblichen Binnen- oder Seeschiffahrt oder der Bundeswehr, davon sechs Monate auf Binnengewässern, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
11.6.2 Arbeiter als Matrosen,- die ein Jahr als Bordarbeiter in der Lohngruppe 2 oder 3 tätig waren
11.6.3 Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
11.6.4 Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
11.6.5 Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren *) oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 gleich.
11.6.6 Prahmführer (Schutenführer), soweit nicht höher eingereiht
13. In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1 Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern, Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Meßwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
13.6.2 Eichhelfer *)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.3 Waffenprüfer in einen Beschußamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher), soweit nicht höher eingereiht
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1 Schloßführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchfuhren, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Die Muttersprache des Schloßführers gilt nicht als Fremdsprache.
15.6.2 Schloßaufseher, zu deren Tätigkeit Schloßführungen, der Verkauf von Eintrittskarten sowie von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
16. Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1 Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief *)
16.6.2 Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief *)
16.6.3 Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief *)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohn- gruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
16.6.4 Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
16.6.5 Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
17. In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1 Arbeiter als Gestütswärter *), soweit nicht höher eingereiht
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.
18. Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1 Rettungsschwimmer
19. In Häfen
Zu 6.:
19.6.1 Bahnwärter, die auf Stellwerken oder an verkehrsreichen Übergängen eingesetzt sind
19.6.2 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3 Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
19.6.4 Gleiswerker mit Bundesbahnprüfung oder mit gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.5 Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als Hafenschiffer oder als Takler, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6 Rangieraufseher mit Bundesbahnprüfung
19.6.7 Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
20. In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1 Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief *)
20.6.2 Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief *)
20.6.3 Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief *)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohn- gruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
20.6.4 Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
20.6.5 Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1 Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen Versuchsanstalten, soweit nicht höher eingereiht
23. In Münzen
Zu 6.:
23.6.1 Münzarbeiter als Geldzähler, die für die tägliche Abrechnung verantwortlich sind
23.6.2 Münzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
23.6.3 Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
23.6.4 Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchfuhren, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
24. In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1 Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen *), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfaßt nicht die Pflege von Waffen.
24.6.2 Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen *), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfaßt nicht die Pflege von Waffen.
24.6.3 Lehrmittelwarte an Polizeischulen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
25. In der Seeschiffahrt
Zu 6.:
25.6.1 Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit (einschließlich Fahrtzeiten als Schiffsjunge, Jungmann oder Leichtmatrose) als Angehörige der Decksmannschaften auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschiffahrt oder der Bundeswehr, davon mindestens sechs Monate in der Seeschiffahrt, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.2 Arbeiter als Matrosen, die als Decksleute ein Jahr in der Lohngruppe 3 tätig gewesen sind
25.6.3 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen nach dreijähriger Tätigkeit als solche auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschiffahrt oder der Bundeswehr, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.4 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, die sich drei Jahre als Köche in der Lohn-gruppe 3 bewährt haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5 Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung,
a) die sich ein Jahr als Heizer in der Lohngruppe 3 bewährt haben oder
b) die als solche ein Jahr auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschiffahrt oder der Bundeswehr gefahren sind,
wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.6 Motorenwärter der Lohngruppe 3 mit behördlicher Motorenwärterprüfung, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.7 Schutenführer, soweit nicht höher eingereiht
26. Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter der Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a für die Dauer der Verwendung als Fahrer von Fahrbahnmarkierungsmaschinen
26.6.2 Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
27. Bei Theatern und Bühnen
Beispiel zu 1.:
27.1.1 Arbeiter der Nummer 1, die bei Theatern und Bühnen in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter an Theatern und Bühnen, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung an Theatern und Bühnen und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben *) und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
*) Bei Erfüllung der geforderten Voraussetzunqen ist der Arbeiter zur Prüfung zuzulassen.
28. Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1 Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Baulokführer
29.6.2 Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
29.6.3 Flußwärter, soweit nicht höher eingereiht
29.6.4 Flußwärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke, soweit nicht höher eingereiht *))
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.5 Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1 Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken
30.6.2 Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3 Brückenwärter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.4 Magazinwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.5 Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.6 Matrosen als Takler, soweit nicht höher eingereiht
30.6.7 Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind,
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.8 Schleusenarbeiter,
a) die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind oder
b) denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt
30.6.9 Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahre, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10 Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.11 Schwenkschaufelfahrer, soweit nicht höher eingereiht
30.6.12 Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschiffahrt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13 Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
30.6.14 Wehrarbeiter, denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.15 Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht
31. Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1 Arbeiter mit Facharbeiterbrief im Weinbau *)
31.6.2 Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief *)
31.6.3 Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief *)
*) Diese Arbeiter werden in, die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohn- gruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
31.6.4 Fahrer von Traktoren
31.6.5 Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleine Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Dazu in den Ländern:
Bayern
45. In der Schiffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1 Arbeiter mit Fahrprüfung während der Dauer der Verwendung im Fahrdienst, soweit nicht höher eingereiht
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1 Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2 Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die besondere Anforderungen gestellt werden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
54. Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1 Führer von Gartenbaumaschinen, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
56. Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1 Hafenhilfsaufseher, soweit nicht höher eingereiht
Niedersachsen
70. In Häfen
Zu 6.:
70.5.1 Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und dreijähriger Fahrtzeit, die noch nicht ein Jahr beim Hafenamt als solche beschäftigt sind
71. In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1 Fahrer von Zugmaschinen, die in erheblichem Umfange im Straßenverkehr eingesetzt sind
71.6.2 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3