1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2. (nicht besetzt)
3. Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann
4. Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5. Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nrn. 3, 4, 6.1, 6.5, 6.6, 6.8, 6.99, 15.6.1 bis 15.6.4, 18.6.131 18.6.3 bis 18.6.5, 24.6.2, 50.6.19, 50.6.2, 54.6.1, 71.6.1 und 71.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
6. Ferner:
6.1 Arbeiter an Bürooffsetmaschinen) soweit nicht höher eingereiht
6.2 Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung nach mindestens dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.3 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als Beiköche nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.4 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Näher, Plätter (Bügler, Mangler) oder Wäscher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.5 Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien betraut sind, soweit nicht höher eingereiht
6.6 Archivarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.7 Bibliotheksarbeiter in wissenschaftlichen Bibliotheken
6.8 Boten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.9 Buchbindereiarbeiter als Hilfsbuchbinder nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.10 Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten, soweit nicht höher eingereiht
6.11 Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren der Lohngruppe 2 a, die die Fahrzeuge oder Karren auch selbständig warten und kleinere Reparaturen selbständig vornehmen
6.12 Fahrer von Gabelstaplern, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.13 Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
6.14 Justizaushelfer, soweit nicht höher eingereiht
6.15 Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten, soweit nicht höher eingereiht
6.16 Kesselwärter (Heizer) nach dreijähriger Bewährung *) als solche in der Lohn- gruppe 2 a
*) Auf die dreijährige Bewährung werden die Zeiten angerechnet, in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei demselben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.17 Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung
a) an Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
oder
b) an einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000 kcal/h) oder an mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000 kcal/h) oder
c) an einer Dampfheizungsanlage mit mindestens 1,146S Mio kJ/h (350 000 kcal/h) oder an mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammen mindestens 1,465 Mio kJ/h (350 000 kcal/h),
soweit nicht höher eingereiht
6.18 Klärarbeiter ohne Prüfung als Klärwärter nach dreijähriger Bewährung als solche, wenn eine Prüfung nicht abgenommen wird
6.19 Klärwärter, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.20 Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.21 Lagerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.22 Lichtpauser mit Abschlußprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser, soweit nicht höher eingereiht
6.23 Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.24 Pförtner
a) die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten *) beschäftigt werden oder
b) mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß
*) Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen von Besucherzetteln.
6.25 Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.26 Sektionsgehilfen, soweit nicht höher eingereiht
6.27 Sportplatzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.28 Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
6.29 Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.30 Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.31 Wagenpfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Zu 6.:
11.6.1 Bordarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
11.6.2 Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht
11.6.3 Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung
12. In Brennereien und Mostereien
Zu 6.:
12.6.1 Brennereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
12.6.2 Mostereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
13. In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1 Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern, Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Meßwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach einjähriger Bewährung als Eichhelfer in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht höher eingereiht
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1 Bekohler an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
14.6.2 Entascher an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
14.6.3 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1 Galerieaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.2 Galerieaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.3 Museumsaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.4 Museumsaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.5 Schloßarbeiter der Lohngruppe 2 oder 2 a, zu deren Tätigkeit im Bedarfsfall regelmäßig, Schloßführungen und das Erheben von Eintrittsgeld gehören
15.6.6 Schloßaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.7 Schloßaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.8 Schloßführer, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.9 Schloßführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
16. Im Gartenbau
Beispiel zu 3.:
16.3.1 Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z.B. Formschneiden von Bäumen,' Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
Zu 6.:
16.6.1 Fahrer von Traktoren.. soweit nicht höher eingereiht
16.6.2 Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
16.6.3 Gartenarbeiter.. die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausfahren soweit nicht höher eingereiht
16.6.4 Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
18. Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1 Anatomiehelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.2 Apothekenarbeiter (Apothekendiener) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
18.6.3 Arbeiter an Verbrennungsöfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
18.6.4 Arbeiter, die an Einlässen der Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen
18.6.5 Strandkorbwärter
19. In Häfen
Beispiel zu 3.:
19.3.1 Hilfspflasterer
Zu 6.:
19.6.1 Bahnwärter, soweit nicht höher eingereiht
19.6.2 Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3 Lagerhausarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
19.6.4 Rangierer
19.6.5 Schiebebühnenbegleiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
19.6.6 Schiebebühnenführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
19.6.7 Spillführer
19.6.8 Streckenwärter
19.6.9 Umschlagarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
20. In der Landwirtschaft
Beispiel zu 3.:
20.3.1 Landwirtschaftliche Arbeiter, die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchfuhren
Zu 6.:
20.6.1 Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht
20.6.2 Landwirtschaftliche Arbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
20.6.3 Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
20.6.4 Landwirtschaftliche Arbeiter als
Geflügelzüchter ohne Prüfung
Gespannführer
Melker ohne Prüfung
Schäfer ohne Prüfung
Schweinewarte ohne Prüfung
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1 Meßhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
22. In Molkereien
Beispiel zu 3.:
22.3.1 Molkereiarbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, die die Tätigkeit von Molkereifachleuten verrichten
Zu 6.:
22.6.1 Molkereiarbeiter, die in Lehr- und Forschungsanstalten für die Ausgabe von Käsevorräten und sonstigen Molkereiprodukten verantwortlich sind
22.6.2 Molkereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
23. In Münzen
Zu 6.:
23.6.1 Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
23.6.2 Münzarbeiter, mit Ausnahme der Präger, soweit nicht höher eingereiht
23.6.3 Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchfuhren, soweit nicht höher eingereiht
24. In der Polizeiverwaltung
Beispiel zu 3.:
24.3.1 Pferdepfleger, die regelmäßig auch kranke Pferde zu betreuen haben
Zu 6.:
24.6.1 Bootspfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.2 Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen *), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfaßt nicht die Pflege von Waffen.
24.6.3 Kammerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.4 Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen *), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfaßt nicht die Pflege von Waffen.
24.6.5 Lagerarbeiter in Fernmeldelagern, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert
24.6.6 Lehrmittelwarte an Polizeischulen, soweit nicht höher eingereiht
24.6.7 Schießstandwarte nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.8 Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätigkeit eines Hausarbeiters hinausgehender Verwendung
25. In der Seeschiffahrt
Beispiel zu 3.:
25.3.1 Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
25.6.1 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a oder
b) nach zweijähriger Bewährung als Angehöriger der Decksmannschaft von Binnen- oder Seefahrzeugen oder von schwimmenden Geräten,
soweit nicht höher eingereiht
25.6.2 Decksleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
25.6.3 Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht
26. Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter im Straßenbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oder in mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
26.6.2 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten
2 7. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
28. Im Vermessungswesen
Beispiele zu 3.:
28.3.1 Arbeiter mit Druckplatten-Kopierarbeiten im Negativ- und Positivverfahren
28.3.2 Druckereiarbeiter als Körner und Schleifer von Druckplatten
Zu 6.:
28.6.1 Meßgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
28.6.2 Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Beispiele zu 3.:
29.3.1 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei Prüfungs- und Versuchsarbeiten in Versuchsanstalten
29.3.2 Hilfspflasterer
29.3.3 Sperrenbauer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Zu 6.:
29.6.1 Arbeiter im Wasserbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Wasserbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oder in mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
29.6.2 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten
29.6.3 Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen)
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim
Beispiel zu 3.:
30.3.1 Arbeiter, die auf Bauhöfen, Schirrhöfen, Tonnenhöfen, Werften und in Werkstätten Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter der Lohngruppe 2 a verlangt werden kann
Zu 6.:
30.6.1 Bauhof-, Schirrhof -, Tonnenhof-, Werft- und Werkstattarbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 30.1.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
30.6.2 Brückenwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3 Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind oder
c) nach dreijähriger Bewährung *) als solche in der Lohngruppe 2 a,
soweit nicht höher eingereiht
30.6.4 Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) nach dreijähriger Bewährung *) in der Lohngruppe 2
30.6.5 Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter), die sich in dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit *) ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
30.6.6 Wehrarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt oder
b) nach dreijähriger Bewährung *) in der Lohngruppe 2 a,
soweit nicht höher eingereiht
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,
b) aufgrund der Nr. 15 SR 2 b MTL II berücksichtigt.
31. Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1 Kellereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.2 Rebarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.3 Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen
Dazu in den Ländern:
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1 Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen bedienen, nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.2 Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.3 Beifahrer, von denen bei der Einstellung der Führerschein der Klasse II verlangt wird
50.6.4 Kanalarbeiter nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.5 Lagerarbeiter, die Elektrokarren und Gabelstapler bedienen
50.6.6 Müllwerker
50.6.7 Werkstatthelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.8 Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die besondere Anforderungen gestellt werden, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Abwässerreinigungsdienst in Lohngruppe 2 a
51. Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6:
51.6.1 Arbeiter in der Tätigkeit von Straßentwärtern (Straßenunterhaltungsarbeiter-/Brückenunterhaltungsarbeiter)
54. Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1 Baumkolonnenarbeiter, die Arbeiten erledigen, die ein Klettern auf Bäumen erforderlich machen
55. Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Beispiel zu 3.:
55.3.1 Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann, z.B. Formschneiden von Bäumen und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterre-Anlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
Zu 6:
55.6.1 Friedhofsarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
55.6.2 Friedhofsarbeiter, die selbständig auf Friedhöfen ohne Friedhofsaufseher arbeiten
55.6.3 Friedhofskapellenwarte
59. Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1 Transportarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
60. Beim Tierärztlichen Fleischhygieneamt
Zu 6.:
60.6.1 Stempler
Niedersachsen
71. In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1 Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen, soweit nicht höher eingereiht
71.6.2 Raupenfahrer
71.6.3 Treckerfahrer, soweit nicht höher eingereiht