1. Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern
Beispiele zu 1.:
1.1 Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, soweit nicht höher eingereiht
1.2 Arbeiter in der Tätigkeit von Masseuren, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) nicht berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
1.3 Arbeiter mit einfachen Arbeiten in der Photographie (z.B. Abdeckarbeiten), soweit nicht höher eingereiht
1.4 Arbeiter mit einfachen Kopierarbeiten
1.5 Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.6 Druckereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.7 Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener), soweit nicht höher eingereiht
1.8 Lichtpausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.9 Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart., soweit nicht höher eingereiht
1.10 Tierwärter in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten und Tiergärten, soweit nicht höher eingereiht
2. (nicht besetzt)
3. Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1, 1 a und 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind
Beispiele zu 3.:
3.1 Helfer an Heizungsanlagen
3.2 Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
4. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe
5. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nrn. 4, 6.1 bis 6.6, 6.8 bis 6.11, 13.6.131 18.6.1 bis 18.6.3, 24.6.2 und 28.6.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
6. Ferner:
6.1 Aktenhefter (Aktenkleber) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohn- gruppe 2
6.2 Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als solche, soweit nicht höher eingereiht
6.3 Archivarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.4 Boten, soweit nicht höher eingereiht
6.5 Desinfektionshelfer nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.6 Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, soweit nicht höher eingereiht
6.7 Kesselwärter (Heizer), soweit nicht höher eingereiht
6.8 Klärarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2, soweit nicht höher eingereiht
6.9 Maschinenputzer nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2
6.10 Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern, soweit nicht höher eingereiht
6.11 Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,
soweit nicht höher eingereiht
6.12 Sportplatzarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.13 Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien.. soweit nicht höher eingereiht
6.14 Wagenpfleger, soweit nicht höher eingereiht
Dazu:
11. In der Binnenschiffahrt
Beispiel zu 1.:
11.1.1 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
13. In der Eichverwaltung
Beispiel zu 1.:
13.1.1 Eichhelfer
ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Beispiele zu 3.:
14.3.1 Bekohler an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.3.2 Entascher an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
15. In Galerien, Museen und Schlössern
Beispiele zu 3.:
15.3.1 Galerieaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.2 Museumsaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.3 Schloßaufseher, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6. :
15.6.1 Arbeiter als Parkaufseher
15.6.2 Galeriearbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.3 Museumsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.4 Schloßarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.5 Schloßführer, soweit nicht höher eingereiht
17. In Gestüten
Beispiel zu l.:
17.1.1 Pferdewärter (Pferdepfleger), soweit nicht höher eingereiht
18. Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 3.:
18.3.1 Apothekenarbeiter (Apothekendiener), soweit nicht höher eingereiht
18.3.2 Krankenträger
18.3.3 Moorstecher
Zu 6.:
18.6.1 Arbeiter als Parkaufseher
18.6.2 Arbeiter an Verbrennungsöfen, soweit nicht höher eingereiht
18.6.3 Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.4 Moorköche *) und Fangozubereiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.5 Moormüller *) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.
19. In Häfen
Beispiele zu 1:
19.1.1 Gleisunterhaltungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.1.2 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
19.3.1 Lagerhausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.2 Schiebebühnenbegleiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.3 Umschlagarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 3.:
21.3.1 Meßhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten, soweit nicht höher eingereiht
23. In Münzen
Beispiel zu 1.:
73.1.1 Präger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiel zu 3.:
23.3.1 Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, soweit nicht höher eingereiht
24. In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1 Hundepfleger
24.1.2 Pferdepfleger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
24.3.1 Hausarbeiter (Unterkunftsarbeiter) mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen
24.3.2 Kammerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1 Bootspfleger, soweit nicht höher eingereiht
24.6.2 Hausarbeiter (Unterkunftsarbeiter) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
24.6.3 Schießstandwarte, soweit nicht höher eingereiht
25. In der Seeschiffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, soweit nicht höher eingereiht
25.1.2 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
26. Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1 Arbeiter im Straßenbau, soweit nicht höher eingereiht
27. Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
28. Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1 Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1 Meßgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
29. Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)
Zu 6.:
29.6.1 Arbeiter im Wasserbau, soweit nicht höher eingereiht
30. Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1 Schleusenarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)
30.6.2 Wehrarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,
b) aufgrund der Nr. 15 SR 2 b MTL II berücksichtigt.
Dazu in den Ländern:
Bremen
50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 3.:
50.3.1 Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen bedienen, soweit nicht höher eingereiht
50.3.2 Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, soweit nicht höher eingereiht
50.3.3 Kanalarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
50.6.1 Beifahrer, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2 Straßenreiniger (Straßenfeger)
50.6.3 Werkstatthelfer, soweit nicht höher eingereiht
54. Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
55. Beim Gartenamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1 Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
59. Beim Hochbauamt
Beispiel zu 3.:
59.3.1 Transportarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Niedersachsen
71. In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1 Kultivierungsarbeiter, die sich in mindestens einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 ausreichende Fachkenntnisse erworben haben *)
71.6.2 Landwirtschaftliche Arbeiter mit mindestens einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung *)
*) Kultivierungsarbeiter und landwirtschaftliche Arbeiter erhalten für die Zeit des Einsatzes mit Einachsschleppern eine Zulage in Höhe des Unterschiedes der Tabellenlöhne der Lohngruppen 2 a und 3.