MTArb, Anlage: Lohngruppenverzeichnis zum MTArb

MTArb Lohngruppe 2a

1. Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern

Beispiele zu 1.:

1.1 Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, soweit nicht höher eingereiht

1.2 Arbeiter in der Tätigkeit von Masseuren, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) nicht berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht

1.3 Arbeiter mit einfachen Arbeiten in der Photographie (z.B. Abdeckarbeiten), soweit nicht höher eingereiht

1.4 Arbeiter mit einfachen Kopierarbeiten

1.5 Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

1.6 Druckereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

1.7 Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener), soweit nicht höher eingereiht

1.8 Lichtpausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

1.9 Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart., soweit nicht höher eingereiht

1.10 Tierwärter in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten und Tiergärten, soweit nicht höher eingereiht

2. (nicht besetzt)

3. Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1, 1 a und 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind

Beispiele zu 3.:

3.1 Helfer an Heizungsanlagen

3.2 Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

4. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe

5. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nrn. 4, 6.1 bis 6.6, 6.8 bis 6.11, 13.6.131 18.6.1 bis 18.6.3, 24.6.2 und 28.6.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

6. Ferner:

6.1 Aktenhefter (Aktenkleber) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohn- gruppe 2

6.2 Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als solche, soweit nicht höher eingereiht

6.3 Archivarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

6.4 Boten, soweit nicht höher eingereiht

6.5 Desinfektionshelfer nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

6.6 Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, soweit nicht höher eingereiht

6.7 Kesselwärter (Heizer), soweit nicht höher eingereiht

6.8 Klärarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2, soweit nicht höher eingereiht

6.9 Maschinenputzer nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2

6.10 Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern, soweit nicht höher eingereiht

6.11 Pförtner

a) an verkehrsreichen Eingängen oder

b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,

soweit nicht höher eingereiht

6.12 Sportplatzarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

6.13 Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien.. soweit nicht höher eingereiht

6.14 Wagenpfleger, soweit nicht höher eingereiht

Dazu:

11. In der Binnenschiffahrt

Beispiel zu 1.:

11.1.1 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht

13. In der Eichverwaltung

Beispiel zu 1.:

13.1.1 Eichhelfer

ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung,

soweit nicht höher eingereiht

14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken

Beispiele zu 3.:

14.3.1 Bekohler an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht

14.3.2 Entascher an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht

15. In Galerien, Museen und Schlössern

Beispiele zu 3.:

15.3.1 Galerieaufseher, soweit nicht höher eingereiht

15.3.2 Museumsaufseher, soweit nicht höher eingereiht

15.3.3 Schloßaufseher, soweit nicht höher eingereiht

Zu 6. :

15.6.1 Arbeiter als Parkaufseher

15.6.2 Galeriearbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

15.6.3 Museumsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

15.6.4 Schloßarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

15.6.5 Schloßführer, soweit nicht höher eingereiht

17. In Gestüten

Beispiel zu l.:

17.1.1 Pferdewärter (Pferdepfleger), soweit nicht höher eingereiht

18. Im Gesundheitswesen

Beispiele zu 3.:

18.3.1 Apothekenarbeiter (Apothekendiener), soweit nicht höher eingereiht

18.3.2 Krankenträger

18.3.3 Moorstecher

Zu 6.:

18.6.1 Arbeiter als Parkaufseher

18.6.2 Arbeiter an Verbrennungsöfen, soweit nicht höher eingereiht

18.6.3 Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

18.6.4 Moorköche *) und Fangozubereiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

18.6.5 Moormüller *) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.

19. In Häfen

Beispiele zu 1:

19.1.1 Gleisunterhaltungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

19.1.2 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht

Beispiele zu 3.:

19.3.1 Lagerhausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

19.3.2 Schiebebühnenbegleiter, soweit nicht höher eingereiht

19.3.3 Umschlagarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

21. In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen

Beispiel zu 3.:

21.3.1 Meßhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten, soweit nicht höher eingereiht

23. In Münzen

Beispiel zu 1.:

73.1.1 Präger, soweit nicht höher eingereiht

Beispiel zu 3.:

23.3.1 Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, soweit nicht höher eingereiht

24. In der Polizeiverwaltung

Beispiele zu 1.:

24.1.1 Hundepfleger

24.1.2 Pferdepfleger, soweit nicht höher eingereiht

Beispiele zu 3.:

24.3.1 Hausarbeiter (Unterkunftsarbeiter) mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen

24.3.2 Kammerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Zu 6.:

24.6.1 Bootspfleger, soweit nicht höher eingereiht

24.6.2 Hausarbeiter (Unterkunftsarbeiter) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2

24.6.3 Schießstandwarte, soweit nicht höher eingereiht

25. In der Seeschiffahrt

Beispiele zu 1.:

25.1.1 Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, soweit nicht höher eingereiht

25.1.2 Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht

26. Im Straßenbau

Zu 6.:

26.6.1 Arbeiter im Straßenbau, soweit nicht höher eingereiht

27. Bei Theatern und Bühnen

Zu 6.:

27.6.1 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht

28. Im Vermessungswesen

Beispiel zu 1.:

28.1.1 Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht

Zu 6.:

28.6.1 Meßgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht

29. Im Wasserbau

In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a MTL II)

Zu 6.:

29.6.1 Arbeiter im Wasserbau, soweit nicht höher eingereiht

30. Im Wasserbau

In den übrigen Ländern (SR 2 b MTL II) und im Hafen Mannheim

Zu 6.:

30.6.1 Schleusenarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)

30.6.2 Wehrarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)

*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung

a) aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,

b) aufgrund der Nr. 15 SR 2 b MTL II berücksichtigt.

Dazu in den Ländern:

Bremen

50. Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft

Beispiele zu 3.:

50.3.1 Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen bedienen, soweit nicht höher eingereiht

50.3.2 Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, soweit nicht höher eingereiht

50.3.3 Kanalarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Zu 6.:

50.6.1 Beifahrer, soweit nicht höher eingereiht

50.6.2 Straßenreiniger (Straßenfeger)

50.6.3 Werkstatthelfer, soweit nicht höher eingereiht

54. Beim Gartenbauamt

Zu 6.:

55. Beim Gartenamt (Friedhöfe)

Zu 6.:

55.6.1 Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

59. Beim Hochbauamt

Beispiel zu 3.:

59.3.1 Transportarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Niedersachsen

71. In der Staatlichen Moorverwaltung

Zu 6.:

71.6.1 Kultivierungsarbeiter, die sich in mindestens einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 ausreichende Fachkenntnisse erworben haben *)

71.6.2 Landwirtschaftliche Arbeiter mit mindestens einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung *)

*) Kultivierungsarbeiter und landwirtschaftliche Arbeiter erhalten für die Zeit des Einsatzes mit Einachsschleppern eine Zulage in Höhe des Unterschiedes der Tabellenlöhne der Lohngruppen 2 a und 3.