(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Dem Arbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn,
daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit
vereinbart wird oder der Arbeiter im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für
Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt
wird. Hat der Arbeiter in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen
nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen,
die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.