Für Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gilt folgendes:
A. Zu § 6 - für den Bereich des Bundes
1. Als Übernahme im Sinne des § 6 Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
3. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Arbeiter
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Arbeiter kann die Vermutung widerlegen.
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten , die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.
B. Zu § 45
1. Nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 und 3 werden als Jubiläumszeit auch berücksichtigt Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
a) die auf einen Arbeitgeber, der unter den MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, nach Artikel 13 des Einigungsvertrages überführt worden sind,
oder
b) deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat,
sofern diese Zeiten bei Arbeitern des Bundes nicht bereits nach Abschnitt A in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Unterabs. 1 berücksichtigt werden,
sowie Zeiten einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2. Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 7 Abs. 4 MTB II und MTL II in den bis zum 31. März 1991 geltenden Fassungen berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.
4. Die Zeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind von der Berücksichtigung als Jubiläumszeit ausgeschlossen, wenn es sich um Zeiten im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 handelt.
(1) Soweit in anderen Tarifverträgen auf den Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 oder den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 Bezug genommen wird, tritt dieser Tarifvertrag an deren Stelle; entsprechendes gilt für Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften dieser Tarifverträge.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Tarifvertrages Lohnbestandteile für Arbeitsleistungen aus Lohnzeiträumen des Vorjahres maßgebend sind, gelten diese Arbeitsleistungen auf der Grundlage der in § 76 Abs. 2 bezeichneten Tarifverträge als auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erbracht.
Der Tarifvertrag wird vom Arbeitgeber in der für die Bekanntmachung amtlicher Erlasse üblichen Form bekannt gemacht und an einer geeigneten, den Arbeitern zugänglichen Stelle ausgelegt.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten
a) der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964,
b) der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964,
c) der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964
außer Kraft.
(3) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden
a) die §§ 15 bis 19 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, § 15 Abs. 1 Satz 2 frühestens zum 28. Februar 1998,
b) § 27 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres,
c) § 48 Abs. 7 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres.
Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 27 Abs. 1 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.