Juli 2006

vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Neues zu Minijobs ab 1. Juli 2006

Aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes 2006 werden unter anderem ab 1. Juli 2006 die Pauschalbeträge für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte im gewerblichen Bereich angehoben. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach der einschlägigen Vorschrift des § 8 SGB IV vor,

Für geringfügige Beschäftigungen bis 400 Euro (sog. Grundzone) zahlen Arbeitnehmer keine Abgaben. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe von 30% an die zentrale Einzugstelle bei der Bundesknappschaft, davon entfallen

Arbeitnehmer haben - wie bisher - die Aufstockungsoption in der Rentenversicherung, d. h., sie können die Rentenversicherungsbeiträge bis zum vollen Beitragssatz aufstocken.
Wird die Tätigkeit im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeübt, beträgt die Abgabe insgesamt nur 12% (je 5% für Renten- und Krankenversicherung und 2% Steuern). Mit dieser Sonderregelung für die Beschäftigung von Haushaltshilfen wird die Hoffnung verbunden, dass gerade in privaten Haushalten illegale Beschäftigungen in reguläre Arbeitsplätze umgewandelt werden können.

Nach dem neu eingefügten § 8a SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden auch steuerlich gefördert. So kann derjenige, der Arbeitnehmer im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, 10% seiner Aufwendungen - höchstens 510 Euro im Jahr - von der Steuerschuld abziehen; wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt (also oberhalb von 400 Euro), kann 12% seiner Aufwendungen - max. 2.400 Euro im Jahr - abziehen. Wird diese Dienstleistung durch eine Firma erbracht, können 20% - max. 600 Euro - jährlich abgezogen werden.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen als auch im Privathaushalt werden wie bisher zusammengerechnet und führen bei Überschreiten von 400 Euro monatlich zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Wichtig für Arbeitnehmer ist, dass nunmehr ein 400-Euro-Job, der neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, sozialversicherungsfrei bleibt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird aber durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung bleiben die geringfügigen Beschäftigungen versicherungsfrei, außer der Lohn aus diesen Beschäftigungen überschreitet insgesamt 400 Euro.

Arbeitnehmer, die bisher mehr als 325 Euro im Monat aber nicht über 400 Euro verdient haben, bleiben weiterhin sozialversicherungspflichtig. Sie können sich aber bis zum 30. Juni 2003 auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt dann ab 1. April 2003.

Durch Einführung der Gleitzone bis 800 Euro, die sich an die Grundzone anschließt, wird für den Beschäftigten nicht sofort der volle Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung erhoben; er steigt von ca. 4% bei 400,01 Euro gleitend auf den vollen Beitrag (rund 21%) bei 800 Euro.
Dagegen bleibt der Arbeitgeberbeitrag gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (rund 21%). Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell. In einem Berufsausbildungsverhältnis soll die Gleitzone aber nicht gelten. Ein Azubi muss also über 400 Euro den normalen Arbeitnehmeranteil tragen. Es handelt sich dabei um keine geringfügige Beschäftigung.

Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Eine kurzfristige Beschäftigung (z.B. Saisonbeschäftigung) liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf längstens 2 Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr (früher: Zeitjahr) beschränkt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und der erzielte Arbeitslohn 400 Euro übersteigt. Für diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Die dargestellten Grundsätze zu den geringfügigen / kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, wenn an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings gelten die Besonderheiten innerhalb der Gleitzone nicht für versicherungspflichtige Selbstständige, deren Arbeitseinkommen 400 Euro monatlich überschreitet.

Der Arbeitgeber muss nunmehr auch keine Beitragsnachforderungen mehr befürchten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro durch weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, die ihm nicht bekannt waren, überschritten wird. Die Beitragspflicht tritt erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

Empfänger von Arbeitslosengeld oder -hilfe müssen weiterhin jeden Nebenverdienst melden (auch aus einer geringfügigen Beschäftigung). Der Wegfall der Arbeitszeitgrenze hat keine Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen; bei einer wöchentlichen Arbeitszeit ab 15 Stunden werden die Zahlungen vom Arbeitsamt - wie schon bisher - eingestellt.


§ 8 SGB IV                                                                                  in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

(4) (außer Kraft)
 

§ 8a SGB IV                                                                                  in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
 

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