Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Dezember 2011
450.210

Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht (RVO-RUVergütung)





Vom 4. Mai 2004 (GVBl. S. 112),
geändert am 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 201),
geändert am 27. Juli 2010 (GVBl. Nr. 10/2010, S. 157),
zuletzt geändert am 16. August 2011 (GVBl. Nr. 13/2011, S. 227)





Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Bild zeigt die badische Flagge § 16 Abs. 2 des Kirchenlichen Gesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. April 2000 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 194) folgende Rechtsverordnung:





§ 1(1)

Die Sätze für die Überstundenvergütung im Religionsunterricht betragen:

1. Für Religionsstunden an Grund- und Hauptschulen

40,88 €

2. Für Religionsstunden an Real- und Sonderschulen

47,29 €

3. Für Religionsstunden an Gymnasien und Berufl. Schulen (höherer Dienst)

60,73 €

4. Für Religionsstunden an Gymnasien und Berufl. Schulen (andere)

47,29 €




im Monat für die Wochenstunde.

§ 2

1Eine Vergütung von Mehrarbeit nach dieser Verordnung soll entfallen, soweit das Regeldeputat für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereits ermäßigt ist und die geleistete Mehrarbeit den Umfang dieser Ermäßigung nicht überschreitet. 2Eine Ausnahme bildet einzig der Fall, dass der kirchliche Religionsunterricht ohne Einsatz der Lehrkraft, die über ihre reduzierte Arbeitsleistung hinaus Mehrarbeit erbringt, nicht versorgt ist.

§ 3

1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht vom 15. Mai 2001 (GVBl. S. 232) außer Kraft.


(1) Die RVO zur Änderung der Vergütungssätze (Nrn. 1 bis 4) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 (die Neufassung rückwirkend zum 1. April 2011) in Kraft.

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