September 2004

Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen"


Da der Evangelische Oberkirchenrat bislang keine eigene Rechtsverordnung gemäß § 16 Religionsunterrichtsgesetz (RUG) über die Schwerbehindertenermäßigung von angestellten Religionslehrerinnen und -lehrern erlassen hat, gelten gemäß Nr.3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Und für die Beamten gelten gemäß "Kirchlichem Gesetz die Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden betr." vom 14. Juni 1930 (abgedruckt in: Recht der Evang. Landeskirche in Baden, RZ: 440 100) die "jeweiligen staatlichen beamtenrechtlichen Bestimmungen", eben untenstehende Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg.


Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 1997

Az.: 1/5-0301-620/1002

Die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10. November 1993 (K. u.U. S. 469),
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Mai 1997 (K. u. U., S.93) wird wie folgt geändert:

Teil B Nr.2 erhält folgende Fassung:

2. Schwerbehindertenermäßigung

2.1 Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrer -
einschließlich der teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrer mit einer Reduzierung um bis zu 2Wochenstunden -
ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung

2.2 Das Regelstundenmaß der teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrer mit mindestens einem halben Lehrauftrag
ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung 2.3 Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Erst nach der Vorlage dieses Nachweises darf eine Ermäßigung gewährt werden.
Diese ist auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises zu befristen.

2.4 In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers beim Oberschulamt eine befristetet zusätzliche Ermäßigung gewähren.
Die zusätzliche Ermäßigung darf 2 Wochenstunden nicht übersteigen.
Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

2.5 Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. kann keine Ermäßigung gewährt werden.
Dies gilt auch im Falle einer Gleichstellung nach dem Schwerbehindertengesetz.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: K.u.U. 1997 S. 130