RU - Deputatsregelungen
Verständlich und nachvollziehbar ist, dass die sonst übliche Wochenarbeitszeit des TVöD auf Lehrkräfte nicht anwendbar ist. Dies gilt für Angestellte ebenso wie für Beamte, Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich Religionsunterricht erteilen.
Daher gibt es zur Regelung der Arbeitszeit - analog der staatlichen Regelungen - für Lehrkräfte besondere Bestimmungen.
Seit 1. August 2000, seit Inkrafttreten des Religionsunterrichtsgesetzes (RUG) jedoch greifen für die angestellten Lehrkräfte und deren Arbeitszeit indirekt keine tariflichen oder durch Arbeitsrechtsregelung beschlossenen Regelungen mehr. Im § 16 Absatz 3 RUG steht: "Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 gehen anderen kirchengesetzlichen Regelungen, die auf das staatliche Recht verweisen, vor." (Absatz 1 und 2 bestimmen, dass die Deputat kirchlicher Religionslehrerinnen und -lehrer durch Rechtsverordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt werden.)
Natürlich gilt für die Angestellten nach wir vor der TVöD mit seiner Sonderregelung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (TVöD § 51 BT-V), wonach für die Arbeitszeit die Bestimmungen der entsprechenden Beamten gelten. Nur greift nun für die Beamten - und somit auch für die Angestellten - mangels eigenen Kirchengesetzes über die Arbeitszeit das kirchliche "Verweisgesetz" vom 14. Juni 1930 nicht mehr, welches sich in seiner Anmerkung 7 besonders auf die Arbeitszeit bezieht, da jetzt der § 16 Absatz 3 RUG einen Vorrang der Rechtsverordnungen des EOK festschreibt.
Inwieweit hier ein Rechtskonflikt mit dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) besteht, kann an dieser Stelle nicht ausgeführt werden. Immerhin heißt es im § 2 Absatz 2 ARRG: "Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen." Die Wochenarbeitszeit gehört eindeutig zu dem Inhalt von Arbeitsverhältnissen.
Die Landessynode hat jedoch mit eindeutig jüngerem Datum das Religionsunterrichtsgesetz (RUG) beschlossen und damit den ihr durch den Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung zugestandenen Spielraum, "ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbst zu ordnen und zu verwalten" eindeutig zum Ausdruck gebracht. Demnach will die Evangelische Landeskirche in Baden den hier diskutierten Inhalt von Arbeitsverhältnissen eben nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission, sondern durch Kirchengesetz und Verordnungen des EOK regeln.
Pflichtdeputate
Somit gelten für alle im § 12 RUG aufgeführten kirchlichen Lehrkräfte die in den §§ 14 bis 16 RUG festgelegten Deputatsregelungen:
a) Für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstauftrages evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben:
2) Gemeindepfarrerin bzw. Gemeindepfarrer mit einem ständigen Dienstbereich
Regelstundenmaß
b) Für alle anderen kirchlichen Lehrkräfte gilt durch die "Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR)" vom 29. Juli 2003 (GVBl Nr. 9/2003 S. 125), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008 S. 33) an:
1) Gymnasien
Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen.
Vorgriffsstunde
Abweichen von den oben angeführten Zahlen erhöht sich in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß um eine Wochenstunde für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (Vorgriffsstunde).
Ab dem Schuljahr 2008/09 verringert sich dafür das Regelstundenmaß für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde. Die näheren Einzelheiten sind im § 2 Absatz 4 RVO-RDR geregelt.
Ermäßigung
In oben angeführter Rechtsverordnung sind auch die möglichen Ermäßigungen aufgeführt:
1) ab 58 Jahren 1 Wochenstunde bei ganzer Stelle (bei einem bis zu um 2 Wochenstunden verminderten Deputat) für alle Lehrkräfte
2) ab 60 Jahren 2 Wochenstunden bei ganzer Stelle (bei einem bis zu um 2 Wochenstunden verminderten Deputat), bei mindestens 50% Beschäftigten ist dies 1 Wochenstunde
3) bei Einsatz in mehr als 1 Schule und sehr hohem Fahrtzeitaufwand gewisse Wochenstunden.
Links
=> RVO - RDR Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern
=> RV - ERU Rechtsverordnung über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats
=> RU - Regelstundenmaß
=> RU - Ermäßigung des Deputats
=> Berechnung des Pflichtdeputats im Dienstplan