Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Oktober 2010

März 2007

Reisekosten von Dienstreisen / – fahrten

Unter Dienstreisen oder Dienstfahrten werden die Fahrten verstanden, die nach Arbeitsvertrag, Dienstplan, Dienstanweisung oder – vorher genehmigt – zur Diensterfüllung oder zur Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendig sind.

Nach dem Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG) können Dienstreisen nur genehmigt werden und als genehmigt gelten, wenn hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Reisen und Fahrten innerhalb der Kirchengemeinde / des Kirchenbezirkes!

Da der einzelnen Mitarbeiterin / dem einzelnen Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile bei der Ausübung der Arbeit während einer Dienstreise entstehen sollen, ist die Berechnung von Dienstreisen im DRG und den Durchführungsbestimmungen (DB-DRG) genau geregelt.

Die Reisekosten setzen sich zusammen aus

Die Möglichkeit der Pauschalierung besteht auch!

Es lohnt sich also, das Gesetz genau zu lesen!


=> § 4 Nr. 23 AR-M
=> § 23 AVR
=> Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG) mit Durchführungsbestimmungen (DB-DRG), GVBL 10/1995
=> Dienstfahrten
=> Dienstreise
=> Fahrkarten
=> Großkundenabo der DB
=> Kaskoversicherung
=> Lohnsteuer / Einkommensteuer
=> Tagegeld bei Dienstreisen
=> Pauschalierung von Dienstreisekosten ?

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