März 2005

 Pflege eines erkrankten Kindes

dieser Abschnitt gilt nur für Versicherte bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sofern die Kinder gesetzlich (mit-)krankenversichert sind.

Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, und dies eine andere im Haushalt lebende Person nicht leisten kann, besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§45 SGB V),

Für die unbezahlte Freistellung bezahlen die Krankenkassen Kinderpflege–Krankengeld.
 

was ist zu tun :

 

 

INFO: zuständige Krankenkasse