März 2005
Pflege eines erkrankten Kindes
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dieser Abschnitt gilt nur für Versicherte bei einem
gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sofern die Kinder gesetzlich
(mit-)krankenversichert sind.
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Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass
ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren beaufsichtigt, betreut
oder gepflegt werden muss, und dies eine andere im Haushalt lebende
Person nicht leisten kann, besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit
(§45 SGB V),
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je Elternteil max. 10 Arb.Tage / Jahr für jedes Kind
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Alleinerziehende max. 20 Arb.Tage /Jahr für jedes Kind
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jedoch je Elternteil max 25 ArbTg./Jahr
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jedoch Alleinerziehende max 50 Arb.Tage /Jahr
Für die unbezahlte Freistellung bezahlen die Krankenkassen
Kinderpflege–Krankengeld.
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Formular von der Krankenkasse anfordern
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ärztliche Bescheinigung holen, wie lange das kranke Kind
betreut oder gepflegt werden muß
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ausgefülltes Formular an die Krankenkasse
zurückschicken
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Arbeitgeberin (bei ReligionslehrerInnen: Schule und über
SchuldekanIn den EOK) in Kenntnis setzen über die voraussichtliche Dauer
des Pflegezeitraums
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Krankenkasse nimmt Kontakt auf mit der Arbeitgeberin und zahlt
das Kinderpflegekrankengeld aus.
INFO: zuständige Krankenkasse