Nebentätigkeit
A) Arbeitsrecht
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei in ihrer Entscheidung, neben der Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachzugehen. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben. Einige Beschränkungen gibt es dabei jedoch:
- Durch die Nebentätigkeit darf die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
- Die Ausübung der Nebentätigkeit darf keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers berühren.
- Die Summe der Arbeitszeiten darf die Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen [Arbeitszeitgesetz (ArbZG)].
- Die Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit in der Haupttätigkeit ist in der Regel ausgeschlossen.
- Die Nebentätigkeit darf nicht in Form von Schwarzarbeit ausgeübt werden.
- Eine dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeit darf während des Erholungsurlaubs nicht ausgeübt werden (BUrlG).
B) Tarifrecht
Nach dem TVöD finden für die Beschäftigten die für die Beamten des Arbgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (TVöD § 3, Abs. 3), und für kirchliche Beschäftigte gilt der § 4 Nr. 3 Abs. 1 AR-M. Danach muß jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit angezeigt werden. Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Gesamtarbeitszeit aus verschiedenen Tätigkeiten unter der tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten liegt, müssen Nebentätigkeiten anzeigen.
C) Steuerrecht
Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind grungsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen.
=> INFO: Finanzamt