Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

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November 2010

Nebentätigkeit

A) Arbeitsrecht

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei in ihrer Entscheidung, neben der Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachzugehen. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben. Einige Beschränkungen gibt es dabei jedoch:

B) Tarifrecht

Nach dem TVöD finden für die Beschäftigten die für die Beamten des Arbgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (TVöD § 3, Abs. 3), und für kirchliche Beschäftigte gilt der § 4 Nr. 3 Abs. 1 AR-M. Danach muß jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit angezeigt werden. Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Gesamtarbeitszeit aus verschiedenen Tätigkeiten unter der tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten liegt, müssen Nebentätigkeiten anzeigen.

C) Steuerrecht

Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind grungsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen.


=> INFO: Finanzamt

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