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Oktober 2010

Juni 2007

Tarifvertrag Sonderentgelte
in der ambulanten Pflege Hamburg

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Tarifvertrag Sonderentgelte
in der ambulanten Pflege Hamburg
vom 21. Mai 2007

Zwischen

dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VDKA-NEK)

- einerseits -
und

der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE

- andererseits-

wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 folgender Tarifvertrag vereinbart:

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§ 1

1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen i.S.d. §§ 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit der

a) Diakoniestation des Kirchenkreises Niendorf gGmbH,
b) Diakoniestation Elbgemeinden e.V.,
c) Diakoniestation Flottbek e.V.,
d) Diakoniestation Wellingsbüttel / Bramfeld gGmbH,
e) Diakonie Ottensen gGmbH,
f) Diakonie St. Pauli gGmbH,
g) Diakonie- und Sozialstation Bergedorf e.V.,
h) Diakonie Wilhelmsburg e.V.,
i) Ev. Diakoniezentrum Rahlstedt gGmbH,
j) Sozialstation Lurup-Osdorfer Born Diakoniestation e.V.

stehen oder bei den Einrichtungen tätig sind. 2Ausgenommen sind Betriebsteile, für die kein Versorgungsvertrag der ambulanten Pflege abgeschlossen wurde.

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§ 2

Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmerin nach den Regeln des KTD Sonderentgelte in Höhe von insgesamt 86 % eines Monatsentgelts pro Jahr zustehen, gelten statt § 17 Abs. 1 und 2 KTD die Regeln der nachfolgenden Paragrafen:

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§ 3

(1) 1Die Arbeitnehmerin, die am 1. November des Jahres im Arbeitsverhältnis steht, hat im November Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 29 % des der Arbeitnehmerin in diesem Monat zustehenden Arbeitsentgelts nach § 14 KTD zuzüglich der Zuschläge nach § 12 KTD und der Zulagen nach § 13 KTD. 2Der Anspruch reduziert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlung nach dem Mutterschutzgesetz hat.

(2) Weiterhin hat die Arbeitnehmerin, die am 1. November des Jahres im Arbeitsverhältnis steht, am 1. April des Folgejahres Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe eines nach § 4 zu berechnenden Prozentsatzes ihres Monatsentgelts analog Abs. 1 in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Ergebnis der Einrichtung, höchstens jedoch 57 % eines Monatsentgelts.

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§ 4

(1) 1Die Höhe des Anspruchs nach § 3 Abs. 2 bestimmt sich nach dem geprüften Jahresabschluss einschließlich des vollen Anspruchs nach § 17 KTD. 2Ist dieses Ergebnis positiv, werden 57 % analog § 3 Abs. 1 gezahlt. 3Ist das Ergebnis danach negativ, so vermindert sich der Anspruch der Arbeitnehmerin auf das Sonderentgelt in Abhängigkeit von der Höhe des negativen Ergebnisses. 4Der Prozentsatz des fälligen Sonderentgelts ergibt sich aus folgender Berechnung:

(2) 1Vom Gesamtwert aller fälligen Sonderentgelte (57 % des Novemberentgelts) wird die Summe des Defizits abgezogen. 2Ist die so ermittelte Differenz positiv, wird sie in Prozent des Entgelts errechnet und entsprechend ausgezahlt.

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§ 5

(1) 1Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet. 2Sie dient der Sicherung des wirtschaftlichen Erfolges, um die Zahlung der Sonderentgelte nach § 17 KTD zu ermöglichen.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus der Geschäftsführung und einer vom VKM-NE benannten Arbeitnehmerin der Einrichtung, sowie der zuständigen Gewerkschaftssekretärin.

(3) 1Die Steuerungsgruppe tagt grundsätzlich einmal im Quartal. 2Im Einvernehmen kann in der Steuerungsgruppe ein anderer Rhythmus vereinbart werden. 3Auf Antrag der Geschäftsführung oder zweier Mitglieder der Steuerungsgruppe gemeinsam ist eine Sitzung einzuberufen.

(4) 1Die Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnenvertreter in der Steuerungsgruppe entspricht den Bestimmungen der §§ 19 - 21 MVG. 2Die Kosten für Schulungsveranstaltungen der Arbeitnehmerinnenvertreter für die Qualifizierung zur Arbeit in der Steuerungsgruppe trägt der Anstellungsträger. 3Bei Schulungen handelt es sich um Angebote der Tarifvertragsparteien oder der Anstellungsträger.

(5) Den Mitgliedern der Steuerungsgruppe sind alle notwendigen Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Dazu zählen insbesondere:

- geprüfter ggf. testierter Jahresabschluss
- quartalsweise Gewinn- und Verlustrechnung / Soll/Ist-Vergleich mit Vorjahreswerten
- aktueller Wirtschaftsplan
- Information über abgerechnete Kostensätze
- Monatsauswertungen
- ggf. Kostenträgerrechnung
- quartalsweise fiktive Salden der individuellen Arbeitszeitkonten des Vormonats der Sitzung.

1Die Steuerungsgruppe ist berechtigt, zur Prüfung der Daten externen Sachverstand hinzuzuziehen. 2Vorzugsweise ist der die Einrichtung prüfende Wirtschafts- /Steuerprüfer bzw. -berater hinzuzuziehen.

1Diese Daten sind grundsätzlich 14 Tage vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen, die Steuerungsgruppe kann diese Fristen verändern. 2Wird die Frist ohne nachvollziehbare Begründung nicht gewahrt, erhöht sich der Anspruch nach § 3 Abs. 1 auf 30 %. 3Bei jedem weiteren Verstoß um jeweils einen weiteren Prozentpunkt, im Höchstfall 33 % im laufenden Kalenderjahr der Verstöße.

(6) Die Steuerungsgruppe hat gegenüber den Arbeitnehmerinnen halbjährlich Berichtspflicht über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung.

(7) Die Steuerungsgruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) 1Sie diskutiert, initiiert und kontrolliert Maßnahmen, die der positiven wirtschaftlichen Entwicklung dienen und berät dazu die Geschäftsführung bei der Entwicklung und Umsetzung des Perspektivkonzepts, das innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages erstmals erstellt werden muss. 2Zu Einzelfragen kann externer Sachverstand hinzugezogen werden. 3Es gilt Abs. 5 Unterabsatz 4 analog.

b) Sie erarbeitet den Beschlussvorschlag für die Zahlung der Sonderentgelte gem. § 3 Abs. 2 und leitet ihn an die Tarifvertragsparteien weiter.

c) 1Sie kann in Abweichung von § 3 Abs. 2 eine andere Fälligkeit festlegen. 2Das zahlbare Entgelt ist mit einem Drittel Prozent per Monat zu verzinsen.

(8) 1Für die Beschlussfassung gilt das Konsensprinzip. 2Bei Streitigkeiten über die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen werden die zuständigen hauptamtlichen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen.

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§ 6

(1) Die Tarifvertragsparteien schließen für die Laufzeit dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich aus.

(2) 1Sollten betriebsbedingte Kündigungen trotzdem notwendig sein, sind alle Leitungen der Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages verpflichtet, die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in ihrer Einrichtung zu prüfen. 2Die Leitung der Einrichtung muss der Steuerungsgruppe die Notwendigkeit von betriebsbedingten Kündigungen darlegen. 3Die Leitung der Einrichtung muss die Steuerungsgruppe über ihre Bemühungen zur Weiterbeschäftigung informieren.

(3) 1Kommt es zu keiner weiteren Beschäftigung, hat die Arbeitnehmerin rückwirkend Anspruch auf Zahlung der Sonderentgelte nach § 17 Abs. 1 und 2 KTD. 2Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen.

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§ 7

Die Steuerungsgruppe prüft im dritten Quartal des Jahres der Kündigung, inwieweit die aktuelle wirtschaftliche Situation es ermöglicht, den Arbeitnehmerinnen eine Sonderzahlung als Ausgleich für den in den Vorjahren geleisteten Verzicht zukommen zu lassen.

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§ 8

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. April jeden Jahres, frühestens zum 30. April 2010, gekündigt werden. 3§ 7 tritt am 31. Oktober des Kündigungsjahres außer Kraft. 4Nachwirkungen sind ausgeschlossen.

(2) 1Bei beharrlichem Pflichtenverstoß im Sinne von § 5 Abs. 5 ist der VKM-NE berechtigt, den Tarifvertrag isoliert, für die vom Verstoß betroffene Einrichtung nach § 1 Buchstabe a) bis j), mit einer Frist von vier Monaten zum 30. April jeden Jahres zu kündigen. 2Dem VKDA-NEK steht dieses besondere Kündigungsrecht ohne Begründung zu.

(3) 1Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag Sonderentgelte zum Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie in der ambulanten Pflege vom 26. Januar 2004 außer Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 5 des Tarifvertrages zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie in der ambulanten Pflege vom 4. Dezember 2003 außer Kraft.

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