hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Kommentar zur Überschrift des TVöD und der AR-M
Im Unterschied zu einem Tarifvertrag, welcher für die Beteiligten (nach Tarifvertragsgesetz sind dies die Mitglieder der Tarifvertragsparteien / Gewerkschaften und die beteiligten Arbeitgeber bzw. deren Vereinigungen // § 2 TVG) verbindlich ist und automatisch nach Abschluss „normative Wirkung“ erzielt, sind Arbeitsrechtsregelungen auf Grundlage des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung im Bereich des „Privatrechts“ angesiedelt.
Siehe dazu die BAG-Entscheidungen 4 AZR 101/01 und 4 AZR 412/04
(Info 7.01)