Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - B A D E N

normale Ansicht      --      kontrastreiche Ansicht
Oktober 2010

November 2006

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zur Überschrift des TVöD und der AR-M

Im Unterschied zu einem Tarifvertrag, welcher für die Beteiligten (nach Tarifvertragsgesetz sind dies die Mitglieder der Tarifvertragsparteien / Gewerkschaften und die beteiligten Arbeitgeber bzw. deren Vereinigungen // § 2 TVG) verbindlich ist und automatisch nach Abschluss „normative Wirkung“ erzielt, sind Arbeitsrechtsregelungen auf Grundlage des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung im Bereich des „Privatrechts“ angesiedelt.

Siehe dazu die BAG-Entscheidungen 4 AZR 101/01 und 4 AZR 412/04  (Info 7.01)

nach oben

home 1. |     news 2. |     vkm-Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]