Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

März 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 4 Nr. 1 Absatz 1a AR-M

1. Zunehmend kommen Personen im fortgeschrittenen Lebensalter in den Pfarrdienst. Gründe liegen z. B. darin, dass die Familienphase vorgezogen oder der Pfarrberuf erst nach einem anderen Berufsabschluss ergriffen wird, zunehmend auch gesundheitliche Probleme (Amtsarzt) etc.

Diese Personen werden in der Regel nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden übernommen, sondern sie erhalten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag.

2. Bei der Einstellung/Übernahme von Pfarrern bzw. Beamten etc. in ein kirchliches/öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird das Landesrecht von Baden-Württemberg ergänzend herangezogen und sinngemäß angewendet.

In der landeskirchlichen Praxis wird eine Übernahme einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in ein Pfarrdienst- oder Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich nicht vorgenommen.

3. Bis zum 31. Dezember 2005 fanden auf diese Arbeitsverhältnisse der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), die dazu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge und die sonstigen allgemein für Angestellte des Landes Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge in der nach Maßgabe der AR-HAng geltenden Fassung Anwendung. In den Arbeitsverträgen wurde zwar darauf hingewiesen, dass auf das Dienstverhältnis zum einen das Pfarrdienstgesetz Anwendung findet und zum anderen hinsichtlich Eingruppierung, Ortszuschlag und Dienstwohnung sinngemäß das Pfarrerbesoldungsgesetz. Jedoch erfolgte die Eingruppierung dieser Pfarrerinnen und Pfarrer nach BAT.

Nach der Umstellung des kirchlichen Arbeitsrechts auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Januar 2006 finden auf die Pfarrerinnen und Pfarrer im Arbeitsverhältnis die durch Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen, zur Zeit der TVöD (Bund) und die ergänzenden Tarifverträge, Anwendung.

Gemäß Anlage 2 zur AR-M - Einzelgruppenplan 02 - gilt für die Eingruppierung für Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Folgendes:

"1. Pfarrer im Arbeitsverhältnis sind nach der vorläufigen Zuordnung der Vergütungsgruppen in der Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert.

2. Pfarrer wie Nr. 1 auf Stellen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrer und Pfarrerinnen mit herausgehobenen Funktionen sind, sofern nicht ein spezieller Einzelgruppenplan Anwendung findet, in Entgeltgruppe 14 TVöD eingruppiert.

3. Pfarrer wie Nr. 1 auf Stellen gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrerinnen und Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen sind, sofern nicht ein spezieller Einzelgruppenplan Anwendung findet, in Entgeltgruppe 15 TVöD eingruppiert."

4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Berufsanfänger im fortgeschrittenen Lebensalter sind und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in die Entgeltgruppen 13 bis 15 kommen, werden durch diese Zuordnung im Verhältnis zu den Pfarrerinnen und Pfarrern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen finanziell schlechter gestellt.

5. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Pfarrerschaft, d. h. erweiterter pfarrdienstrechtlicher Verpflichtungen der privatrechtlich angestellten Pfarrerinnen und Pfarrer und des daraus resultierenden "amtsangemessenen Entgelts" ist eine Änderung der AR-M vorzusehen, wonach eine andere Eingruppierung/Besoldung für Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erfolgt.

Eine Änderung kann

1. durch Zuordnung der angestellten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer anderen Entgeltgruppe oder

2. durch Entgelt der angestellten Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrerbesoldungsrecht

erreicht werden.

Zu 1.: Die Zuordnung der Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Einzelgruppenplan 02 erfolgt nach Entgeltgruppen 14 oder 15 statt der jetzigen Zuordnung nach Entgeltgruppe 13. Dies wäre jedoch eine beschwerliche Durchbrechung des Systems der Entgeltgruppen nach dem TVöD und ist deshalb abzulehnen.

Zu 2.: Die Pfarrerinnen bzw. Pfarrer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erhalten ihre Bruttovergütung entsprechend dem Pfarrerbesoldungsrecht mit Ausnahmen der Vorschriften über die Versorgung.

Eine derartige Öffnung des Arbeitsrechts für das Besoldungsrecht wurde bereits bei den angestellten Professoren unserer Fachhochschule umgesetzt. Bei der Vergütung der im Arbeitsverhältnis an der Fachhochschule stehenden Professorinnen und Professoren wird das für entsprechende Professoren im Dienst des Landes Baden-Württemberg geltende Besoldungsrecht zugrunde gelegt.

Auch die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat eine entsprechende Regelung in ihrem Arbeitsverhältnis: "Werden Pfarrer/Pfarrerinnen ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis (§ 3 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz) beschäftigt, gelten die für die Pfarrer/Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht staatliches Recht entgegensteht oder kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist".
Diese Lösung wäre auch "systemkonform", da in den privatrechtlichen Arbeitsverträgen der Pfarrerinnen und Pfarrer der Hinweis erfolgt, dass das Pfarrdienstgesetz sinngemäß Anwendung findet. Auch gilt das Disziplinargesetz für ordinierte Amtskräfte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

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