Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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März 2012

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 26 TVöD

Europäischer Gerichtshof (EuGH): Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt bei Krankheit nicht

Sowohl das deutsche Bundesurlaubsgesetz als auch Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen müssen sich in Zukunft anpassen:

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der meisten tarifvertraglichen und auch arbeitsrechtlichen Regelungen hat der EuGH am 20. Januar 2009 (verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verfällt, wenn er wegen Krankheit weder im laufenden Urlaubsjahr noch in der gesetzlichen oder tarifvertraglichen bzw. arbeitsrechtlich geregelten Übertragungszeit wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.

Künftig müssen Arbeitgeber ausscheidenden langjährig erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den angehäuften Jahresurlaub bei Ausscheiden (etwa in die Erwerbsminderungsrente) voll ausbezahlen.

Bisher verfielen solche Urlaubsansprüche auf Grund tariflicher, arbeitrechtlicher bzw. gesetzlicher Regelungen (Mindestarbeitsgesetz für Arbeitnehmer - Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Dieser Rechtsauffassung folgte der EuGH jedoch nicht. Nur wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Jahresurlaub zu nehmen, könne dieser verfallen. Kranke hätten diese Möglichkeit jedoch nicht und darum könne der Anspruch auch nicht verfallen.

Der EuGH hat hiermit die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ausgelegt - in diesem Falle durchaus arbeitnehmerfreundlich!

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2. Februar 2009

Laut einer Pressemitteilung wendet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun das EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz an

=> zur Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 2. Februar 2009 (17 KB)

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 24.3.2009, 9 AZR 983/07

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2009 entgegen bisheriger Praxis die Unverfallbarkeit des gesetzlichen Urlaubes verkündet.

=> zur Pressemitteilung des BAG vom 24. März 2009 (44 KB)
=> Volltext BAG-Urteil vom 24. März 2009 (557 KB)

Arbeitsgericht Berlin - 22. April 2009, 56 Ca 21280/08

Ebenso stellt das AG Berlin nur den gesetzlichen Mindesturlaub in die Unverfallbarkeit, nicht jedoch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 125 SGB 9

[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Kurztext AG-Urteil vom 22. April 2009
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Langtext AG-Urteil vom 22. April 2009

Rundschreiben des Bundesinnenministerium vom 15. Juli 2009

Auch das Bundesinnenministerium hat inzwischen die Dienststellen des Bundes durch das Rundschreiben vom 15. Juli 2009 angewiesen, entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zu verfahren.

=> Rundschreiben des Bundesinnenministerium zur Übertragung von Urlaub bei Erkrankung [62 KB]

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -

Am 23. März hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung den Schwerbehindertenzusatzurlaub bei Krankheit der Unverfallbarkeit unterstellt.

[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Pressemitteilung zum Urteil

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 Sa 209/10 -

Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 16.12.2010 - 4 Sa 209/10 - Revision in dieser strittigen Frage zugelassen).

[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zur Pressemitteilung des LAG

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2011 - 10 Sa 19/11

Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten - Urteil 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 (Entscheidungsgründe)

[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zum Urteil des LAG

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