Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband B A D E N
Oktober 2010
November 2007
hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Rundschreiben des EOK zu § 20 TVöD: Jahressonderzahlung
- Das beigefügte
Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 zur Jahressonderzahlung ab 2007 (321 KB) bitten wir entsprechend zu beachten. Soweit das Rundschreiben auf Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die unter den TVöD bzw den TVL fallen abzielt, gilt dies für kirchliche Arbeitgeber, die unter die AR-M fallen entsprechend.
- Unser Rundschreiben 11/2006 galt nur für die Jahressonderzahlung 2006, somit auch die Bestimmung über die übertarifliche Anrechnung von Zeiten anderer kirchlicher Arbeitgeber.
- Nunmehr zielt das BMI in Nr. 1.3 seines Rundschreibens darauf ab, dass diese Zeiten bei den genannten AG nur dann für die Jahressonderzahlung berücksichtigt werden können, wenn für die Gewinnung des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestand. Wir sind damit einverstanden, wenn diese Handhabung entsprechend für die unter die AR-M fallenden Arbeitgeber angewandt wird. Dies erfordert allerdings ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gremiums.
- Zu der nicht im Rundschreiben des BMI behandelten Frage, wie mit der Jahressonderzahlung vorangehender Praktikantenverhältnisse umzugehen ist, teilen wir folgendes mit.
Sofern es sich um ein Anerkennungspraktikum handelt (z.B. einer Erzieherin) auf das der Zuwendungstarifvertrag für Praktikanten Anwendung findet (zu finden im landeskirchklichen Portal des Intranet unter infos und Produkte/Arbeitsrecht weitere Informationen/Praktikanten) steht die Zuwendung in Höhe und Umfang nach diesem TV anteilig für die Monate des Praktikums zu, wenn im unmittelbaren Anschluss ein Rechtsverhältnis bei einem kirchl. und öffentl. AG begründet wurde. Die Zuwendung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die zusätzliche Jahressonderzahlung nach TVöD bemisst sich nur in dem Umfang der Tätigkeit nach TVöD. Wir sind damit Einverstanden, dass die Voraussetzung des unmittelbarer Anschlusses des Arbeitsverhältnisses auch dann erfüllt sind, wenn zwischen den unterbrochenen Rechtsverhältnissen ein arbeitsfreies Wochenende oder Schließzeiten gefallen sind.
- Die Vorpraktikanten unserer Arbeitsrechtsregelungen erhalten nach § 4 VP Kita bzw. § 6 VP BAJ eine WZ entsprechend § 14 TVAöD. Insofern gelten die Ausführungen des BMI zu vorangehenden Ausbildungsverhältnissen entsprechend. Wir bitten um Beachtung
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