Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

März 2007

KAT

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Inhalt

Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)
vom 1. Dezember 2006

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Rechte und Pflichten
§ 4 Schweigepflicht
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Arbeitszeitkonto
§ 7 Zeitsparkonto
§ 8 Ausgleich der Zeitkonten
§ 9 Teilzeitbeschäftigung
§ 10 Sonderformen der Arbeit
§ 11 Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
§ 12 Zeitzuschläge
§ 13 Schichtzulagen
§ 14 Entgeltgrundlagen
§ 15 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 16 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung
§ 17 Sonderentgelte
§ 18 Gesundheitsvorsorge
§ 19 Erholungsurlaub
§ 20 Zusatzurlaub für Nachtarbeit
§ 21 Sonderurlaub
§ 22 Beschäftigungszeit
§ 23 Treueleistung
§ 24 Reisekosten
§ 25 Fort- und Weiterbildung
§ 26 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 27 Kündigung
§ 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 29 Insolvenzschutz
§ 30 Ausschlussfrist
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages

Entgeltordnung
Abteilung 1 - Allgemein
Abteilung 2 - Kirchenspezifische Tätigkeitsfelder/Familienbildungsstätten
Abteilung 3 - Pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten
Abteilung 4 - Friedhofsdienst
Abteilung 5 - Ambulante und Stationäre Pflege

Entgelttabelle zu § 14 - Anlage 1 a zum KAT

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Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)
vom 1. Dezember 2006

Zwischen

dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VDKA-NEK)

- einerseits -
und

der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE

- andererseits-

wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 folgender Tarifvertrag vereinbart:

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§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) gilt.

(2) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung Arbeitnehmerin umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer. Anstellungsträger im Sinne dieses Tarifvertrages ist der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne.

(3) Soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien der KTD vereinbart wird, ersetzt dieser den KAT. Die Liste dieser Einrichtungen wird zwischen den Tarifvertragsparteien protokolliert.

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§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeitnehmerinnen, die für Arbeiten auf der Grundlage des SGB II, SGB III, SGB IX und SGB XII gefördert oder danach beschäftigt werden,
b) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
c) Personen, die überwiegend zu ihrer Erziehung, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden,
d) Arbeitnehmerinnen, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinaus-gehendes Entgelt erhalten,
e) Arbeitnehmerinnen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte),
f) Geistliche, die als solche tätig sind,
g) Lehrerinnen und Professorinnen in der Stiftung Rauhes Haus.

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§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

(2) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

1Mehrere Arbeitsverträge mit demselben Anstellungsträger dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

(3) Die Arbeitnehmerin hat sich so zu verhalten, wie es von Arbeitnehmerinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst erwartet wird.

1Die Arbeitnehmerin soll Mitglied der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein. 2Im Übrigen gilt das Kirchengesetz über die privatrechtliche berufliche Mitarbeit in der NEK vom 10. Februar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. 3Sie hat auf Verlangen des Anstellungs-trägers ihre kirchliche Zugehörigkeit nachzuweisen. 4Ein Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft ist unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Arbeitnehmerin ist auf Anordnung des Anstellungsträgers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Überstunden und Rufbereitschaft verpflichtet.

(5) 1Die Arbeitnehmerin hat jede Nebentätigkeit gegen Entgelt dem Anstellungsträger anzuzeigen. 2Bei Vollzeitbeschäftigung ist diese Nebentätigkeit genehmigungspflichtig. 3Das Gleiche gilt, wenn die Summe der Arbeitszeit aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet.

(6) 1Der Anstellungsträger ist anlässlich der Einstellung und bei gegebener Veranlas-sung berechtigt, die Arbeitnehmerin durch den Betriebsarzt oder einen vom Anstellungsträger bestimmten Arzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Der Untersuchungsauftrag und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.

1Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Anstellungsträger. 2Das Ergebnis der ärztlichen Un-tersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.

(7) 1Die Arbeitnehmerin kann aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages abgeordnet oder im Bereich des Anstellungsträgers versetzt und umgesetzt werden. 2Dies kann auch für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen. 3Die Arbeitnehmerin ist vorher zu hören.

Protokollnotiz:
Abordnung ist die Zuweisung einer Beschäftigung zu einem anderen Anstellungsträger im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder des KTD unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Versetzung ist die Zuweisung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Anstellungsträ-gers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Dienststelle.

(8) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Anstellungsträgers annehmen.

(9) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(10) 1Die Arbeitnehmerin hat ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. 2Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. 3Die Vollmacht ist zur Personalakte zu nehmen. 4Die Arbeitnehmerin kann Auszüge oder Kopien aus ihrer Personalakte erhalten.

1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.

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§ 4 Schweigepflicht

(1) Die Arbeitnehmerin hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Arbeitnehmerin hat auf Verlangen des Anstellungsträgers dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.

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§ 5 Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zu Grunde zu legen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf fünf Tage in der Woche. 4Aus notwendigen dienstlichen Gründen kann davon abgewichen werden.

(2) 1Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Arbeitnehmerin am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

(3) Für die Arbeitnehmerin, die an gesetzlichen Feiertagen wegen des Dienstplanes frei hat, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

(4) Die Arbeitnehmerin ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verpflichtet.

1Der Arbeitnehmerin sollen innerhalb von zwei Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt werden. 2Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. 3Bei Sonn- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen betriebliche Erfordernisse entgegen.

1Für die Arbeitnehmerin, die auf Grund ihrer Tätigkeit ständig sonntags zu arbeiten hat, sind sechs Sonntage im Kalenderjahr arbeitsfrei zu halten. 2Dies gilt nicht für die Arbeitnehmerin, die einzelvertraglich ausschließlich Sonntagsarbeit verabredet hat.

(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 2Dies ist das Gebäude in dem sich der Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet oder die Arbeitsleistung zu erbringen ist. 3Wegezeiten zwischen den Arbeitsstellen sind Arbeitszeiten.

(6) 1Die Woche beginnt am Montag null Uhr und endet am Sonntag 24 Uhr. 2Alle Wochentage gelten als mögliche Arbeitstage.

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§ 6 Arbeitszeitkonto

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertre-tungen Dienstvereinbarungen über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten abschließen.

(2) Der Anstellungsträger führt für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto.

(3) In das Arbeitszeitkonto wird zu Beginn des Kalenderjahres die arbeitsvertragliche Jahres-Soll-Arbeitszeit eingestellt.

Statt des Kalenderjahres kann ein anderer 12-monatiger Ausgleichszeitraum festgelegt wer-den.

Die arbeitsvertragliche Jahres-Soll-Arbeitszeit beträgt für die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin 2035 Stunden im Jahr.

1Für die Arbeitnehmerin, die nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, wird die Jahres-Soll-Arbeitszeit entsprechend anteilig ermittelt. 2Diese Regelung gilt auch für Elternzeit, Wehrpflicht, Zivildienst, Sonderurlaub und ähnliche Fälle.

(4) 1Die Jahres-Soll-Arbeitszeit wird im Rahmen der regulären Dienstplangestaltung bzw. der betriebsüblich festgelegten Arbeitszeit abgearbeitet. 2An Arbeitsunfähigkeitstagen und an Feiertagen erfolgt ein Abbau entsprechend der im Dienstplan oder betriebsüblich festgelegten Arbeitszeit.

Protokollnotiz:
1Für die Berechnung einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit gilt die Formel: Jahres-Soll-Arbeitszeit geteilt durch 52,179 geteilt durch Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitstage. 2Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin beträgt demnach 7,8 Stunden.

(5) 1Das Arbeitszeitkonto soll am Ende des Kalenderjahres ausgeglichen sein (Ausgleichszeitraum). 2Ist dies nicht der Fall, erfolgt ein Übertrag. 3Auf Antrag der Arbeitnehmerin bestehen stattdessen folgende Möglichkeiten:

a) Auszahlung der Plusstunden,
b) Übertrag der Plusstunden in das Zeitsparkonto,
c) Kombination der genannten Möglichkeiten.

4Bei Antrag auf Auszahlung der Plusstunden kann die Übertragung von maximal 40 Plusstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgejahres angeordnet werden. 5Ein Minussaldo verfällt am Ende des Kalenderjahres zu Gunsten der Arbeitnehmerin, wenn der Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht erfolgen konnte und der Minussaldo nicht durch eine Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos durch die Arbeitnehmerin verursacht wurde.

(6) 1Plusstunden sind die über die Jahres-Soll-Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. 2Minusstunden sind die auf Grund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit entstehende Stundendifferenz zwischen Jahres-Soll- und Jahres-Ist-Arbeitszeit.

(7) 1Anstellungsträger und Arbeitnehmerin können zur Schaffung von beschäftigungsfreien Zeiträumen das Arbeitszeitkonto in Anspruch nehmen. 2Die Ankündigungsfristen betragen bei einem beschäftigungsfreien Zeitraum von drei bis zehn Tagen zwei Wochen, bei einem beschäftigungsfreien Zeitraum von mehr als zehn Tagen vier Wochen. 3Einzelne beschäftigungsfreie Tage bedürfen einer Ankündigungsfrist von drei Tagen. 4Eine kurzfristigere Inanspruchnahme kann im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

(8) Auf Wunsch der Arbeitnehmerin mit Arbeitszeitkonto ist ein Zeitsparkonto anzulegen.

(9) Wenn es keine Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten gibt, kann im Rahmen einer Einzelvereinbarung ein langfristiges Zeitsparmodell in Analogie zum Zeitsparkonto nach § 7 vereinbart werden.

Protokollnotiz:
Dies gilt beispielsweise für Freiräume aus familiären Gründen.

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§ 7 Zeitsparkonto

(1) 1Die Anlage eines Zeitsparkontos erfolgt im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und Anstellungsträger. 2Hierin kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die tarifliche oder Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. 3Die Anspararbeitszeit wird ebenfalls in das Arbeitszeitkonto gemäß § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 eingestellt.

In dieser Vereinbarung sind der geplante Stundenaufbau, die geplante Verwendung (z.B. Sabbatjahr, Altersteilzeit, Zusatzferien, Vorruhestand) sowie der geplante Freistellungszeitraum zu regeln.

Es können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen:

a) Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind,
b) Plusstunden,
c) Zeiten, die durch die Faktorisierung von Überstunden/Mehrarbeitsstunden sowie von Zeitzuschlägen bei Sonn- und Feiertagsarbeit entstehen.

(2) 1Ist die Entnahme von Zeiten aus dem Zeitsparkonto durch die Arbeitnehmerin nicht nach Absatz 1 geregelt worden oder ergibt sich in Abweichung von der einzelvertraglichen Regelung ein anderer Entnahmebedarf, so ist sie sechs Monate vor Inanspruchnahme der Freistellung beim Anstellungsträger zu beantragen. 2Wird in diesen Fällen die Entnahme aus dem Zeitsparkonto aus betrieblichen Gründen abgelehnt, muss diese im folgenden Kalenderjahr genehmigt werden.

Ein Zugriff des Anstellungsträgers auf das Zeitsparkonto kann nur in Situationen erfolgen, in denen die Arbeitsverwaltung einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unter dem Hinweis auf bestehende Freistellungsansprüche ablehnt und die Mitarbeitervertretung mit der Durchfüh-rung der Kurzarbeit einverstanden ist.

(3) 1Tritt während der Freistellung auf Grund von Entnahme aus dem Zeitsparkonto Arbeitsunfähigkeit ein, hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung gemäß § 3 Abs. 9 zu erfolgen. 2Der Stundenabbau setzt sich bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes fort. 3Entsprechendes gilt für die Ansparphase.

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§ 8 Ausgleich der Zeitkonten

(1) 1Die Inanspruchnahme der Zeitkonten erfolgt analog den Grundsätzen der allgemeinen Urlaubsgewährung. 2Bewilligter Jahresurlaub hat Vorrang.

(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Zeitkonten bis zum Austritt auszugleichen.

Weist das Arbeitszeitkonto einen negativen Saldo aus und wird das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, so sind die nicht geleisteten Arbeitsstunden mit den ausstehenden Entgelten zu verrechnen.

(3) Stirbt die Arbeitnehmerin, wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchs-berechtigten ausgezahlt.

(4) 1Die Buchung der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt monatlich und wird im Folgemonat ausgewiesen. 2Es müssen die insgesamt abzuarbeitenden Jahresarbeitszeitstunden und die bereits geleisteten Arbeitszeitstunden als auch der daraus resultierende fiktive Saldo, die anrechenbaren Zeiten sowie der Stand des Zeitsparkontos zu ersehen sein.

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§ 9 Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit der vollbeschäftigten Arbeitnehmerin soll auf ihren schriftlichen Antrag eine geringere als die tarifliche Arbeitszeit vereinbart werden, wenn dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1In dringenden Fällen kann für die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin zusätzliche Arbeitszeit im Umfang von 5 % des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeitvolu-mens, täglich höchstens zwei Stunden über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Ar-beitszeit hinaus angeordnet werden. 2Darüber hinausgehende zusätzliche Arbeitszeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.

Protokollnotiz:
Bei vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit entspricht das Jahresarbeitszeitvolumen dem der Wochenarbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,179.

(3) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Be-setzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

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§ 10 Sonderformen der Arbeit

(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1) dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

1Ist für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, sind Überstunden die auf Anord-nung geleisteten Arbeitsstunden, die über die jährliche Soll-Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin (§ 6 Abs. 3 Unterabs. 3) hinausgehen. 2Wurde gemäß § 7 eine höhere als die jährliche Soll-Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin vereinbart, gelten die über diese Grenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. 3Diese Überstunden werden mit dem Faktor 1,25 am Ende des Kalenderjahres dem Arbeitszeitkonto gutgeschrie-ben.

(2) 1Ist für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, sind Mehrarbeitsstun-den die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. 2Mehrarbeitsstunden werden mit dem Faktor 1,125 dem Arbeitszeitkon-to gutgeschrieben, wenn sie bis zum Ende der darauf folgenden Woche nicht ausgeglichen sind.

(3) 1Überstunden und Mehrarbeit sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Arbeitnehmerinnen zu verteilen. 2Hierbei soll insbesondere auf familiäre Betreuungsverpflichtungen Rücksicht genommen werden.

(4) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(5) Wechselschichten im Sinne dieses Tarifvertrages sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

(6) 1Hat die Arbeitnehmerin die Aufsichts- und Betreuungsfunktion anlässlich von Freizeiten, Seminaren, Heim- und Lageraufenthalten, wird an den Tagen der Durchführung die Arbeitszeit bis zu 7,8 Stunden täglich voll gewertet. 2Die darüber hinausgehende dienstlich verbrachte Zeit wird mit dem Faktor 0,25 als Arbeitszeit gewertet, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtarbeitszeit von elf Stunden täglich. 3Hat die Arbeitnehmerin auch während der Reisezeit Aufsichts- und Betreuungsfunktionen zu erfüllen, so zählt die Reisezeit im vollen Umfang als Arbeitszeit.

(7) Bei Dienstreisen wird für die dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu elf Stunden.

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§ 11 Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

(1) 1Rufbereitschaft ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, auf Anordnung des Anstellungsträgers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Die Aufnahme der Arbeit soll innerhalb der normalen Wegezeit der Arbeitnehmerin zur Arbeitsstelle erfolgen. 2Der Anstellungsträger darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

(2) 1Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet. 2Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 3Wird die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 4Rufbereitschaft darf höchstens für 15 Dienste im Monat angeordnet werden. 5Für die Arbeitnehmerin, die bis zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit nach § 5 Abs. 1 vereinbart hat, dürfen maximal acht Dienste im Monat angeordnet werden.

Für die anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben das Überstun-denentgelt gezahlt; es entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird.

(3) Die Arbeitnehmerin, für die

a) eine Rufbereitschaft dergestalt angeordnet wird, dass sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, ggf. auch an dienstfreien Kalendertagen, zur Schnee- und Glättebeseitigung zu erscheinen hat, oder
b) die Verpflichtung besteht, die Arbeit entsprechend den Witterungsbedingungen selbstständig aufzunehmen,

erhält für jeden Tag, für den diese Rufbereitschaft angeordnet ist bzw. die Verpflichtung besteht, eine Entschädigung in Höhe von 25 v.H. des Überstundenentgelts einer Arbeitsstunde.

1Als Tag in diesem Sinne gilt ein Zeitraum bis zu 24 Stunden. 2Die Rufbereitschaft nach den Buchstaben a oder b bzw. die Verpflichtung kann nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März angeordnet werden. 3Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 4 gilt in diesen Fällen nicht.

(4) 1Das Entgelt für Rufbereitschaften kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.

(5) 1Bereitschaftsdienst ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Anstellungsträger festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes sich aufzuhalten, um ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. 2Bereitschaftsdienst kommt nur in Betracht, wenn erfahrungsgemäß Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeit aber überwiegt. 3Bereitschaftsdienst kann nur in Verbindung (vor, nach und dazwischen) mit Arbeitszeit, die mit 100 % als Arbeitszeit gewertet wird, angeordnet werden.

Bereitschaftsdienst wird zur Feststellung des Entgelts mit 45 % als Arbeitszeit bewertet.

1Bereitschaftsdienst darf höchstens für zehn Dienste im Monat angeordnet werden. 2Diese Zahl darf ausnahmsweise um drei Dienste überschritten werden, wenn die Erledigung der Aufgaben nicht sichergestellt wäre. 3Für die Arbeitnehmerin, die bis zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit nach § 5 Abs. 1 vereinbart hat, darf maximal die Hälfte der Dienste angeordnet werden. 4Für die Feststellung der Zahl der Dienste gilt ein zusammenhängender Zeitraum von bis zu 24 Stunden als ein Dienst. 5Werden innerhalb eines Monats Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft geleistet, so werden für die Berechnung der Höchstgrenzen zwei Rufbereitschaften wie ein Bereitschaftsdienst gewertet.

(6) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Ziffer 1. ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, wobei Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst zusammenhängend 24 Stunden nicht überschreiten dürfen; die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen verlängern diesen Zeitraum nicht.

In den vorgenannten Fällen wird die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt des Kalenderjahres berechnet.

(7) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG die tägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

a) Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und Umsetzung ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (§ 18 Gesundheitsvorsorge) und
c) Anwendung des § 7 Abs. 7 ArbZG (Einwilligung der Arbeitnehmerin).

1Innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dürfen durchschnittlich 58 Stunden/Woche nicht überschritten werden. 2Das Jahresarbeitszeitvolumen darf 3.000 Stunden nicht überschreiten.

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§ 12 Zeitzuschläge

(1) 1Die Arbeitnehmerin erhält neben ihrem Entgelt (§ 14) Zeitzuschläge. 2Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden

25 v.H.,

b) für Arbeit an Sonntagen

30 v.H.,

c) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,

100 v.H.,

d) für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr)

10 v.H.

des tariflichen Stundenentgelts K 8 1. Stufe.

(2) Beim Zusammentreffen der Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b und c wird der Zeitzuschlag nach c gezahlt.

Für Arbeiten anlässlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen werden Zeitzuschläge nur nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gezahlt.

1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 2Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b bis d gezahlt. 3Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt

(3) Die Zeitzuschläge einschließlich des Stundenentgelts nach Absatz 1 Buchstabe a können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.

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§ 13 Schichtzulagen

(1) Die Arbeitnehmerin, die ständig Schichtarbeit zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 43,50 Euro im Monat.

(2) Die Arbeitnehmerin, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und zu annähernd gleichen Teilen in mindestens drei Schichten eingesetzt wird, erhält monatlich 102,20 Euro.

(3) Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 14 Abs. 7.

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§ 14 Entgeltgrundlagen

(1) 1Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 1). 2Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe in die sie eingruppiert ist.

(2) Die Arbeitnehmerin ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

1Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezo-gen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung einer Voraussetzung in der Person der Arbeitnehmerin bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(3) 1Die Entgelte werden nach der Eingruppierung und der Beschäftigungszeit (§ 22) bemessen. 2Sie werden für den Kalendermonat (Entgeltzeitraum) berechnet. 3Der Entgeltzeitraum beginnt am Ersten des Monats null Uhr und endet am Monatsletzten um 24 Uhr.

1Die Entgelte in den verschiedenen Entgeltstufen sind in der Anlage 1 a zu diesem Tarifvertrag festgelegt. 2Die Entgelte richten sich nach folgenden Stufen:

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

1. Entgeltstufe

nach Vollendung von 2 Jahren Beschäftigungszeit

2. Entgeltstufe

nach Vollendung von 5 Jahren Beschäftigungszeit

3. Entgeltstufe

nach Vollendung von 9 Jahren Beschäftigungszeit

4. Entgeltstufe

nach Vollendung von 14 Jahren Beschäftigungszeit

5. Entgeltstufe

Durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung in der Tätigkeit, die die Entgeltgruppe voraussetzt, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert ist, werden bei einem Anstellungsträgerwechsel für die Feststellung der Entgeltstufe

a) bis zu zwei Jahre Berufserfahrung bei allen Arbeitgebern,
b) ohne zeitliche Einschränkung Berufserfahrung bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

als Beschäftigungszeit anerkannt.

1Der Anstellungsträger kann weitere Beschäftigungszeiten in vergleichbarer Tätigkeit bei Anstellungsträgern, die unter den Geltungsbereich des KTD fallen, oder Anstellungsträgern, die Mitglied in den Diakonischen Werken Hamburg oder Schleswig-Holstein, Landesverbände der Inneren Mission e.V. sind, bei denen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands angewandt werden, für die Festlegung der Entgeltstufe anerkennen. 2Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 3Ein späterer Anstellungsträger ist an die Anerkennung nicht gebunden.

(4) Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit, Wehrdienstzeit, Zivildienst), bleiben bei der Festlegung der Entgeltstufen unberücksichtigt.

(5) 1Die Monatsentgelte sind am letzten Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat fällig. 2Die Zahlung ist auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland vorzunehmen.

(6) 1Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Entgelt anteilig für den Anspruchszeitraum gezahlt. 2Der auf einen Kalendertag entfallende Anteil beträgt 1/30,42 des Monatsentgelts. 3Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/169,58 des Monatsentgelts.

(7) Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Entgelt, das für die ent-sprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerin festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(8) Wird der Arbeitnehmerin vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht, und hat sie die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie für den Kalendermonat, in dem sie mit der ihr übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

(9) 1Der Arbeitnehmerin ist eine Abrechnung auszuhändigen aus der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt, hervorgehen. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen, bedarf es keiner neuen Abrechnung.

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§ 15 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Wird die Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Ar-beitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhält sie ihr Monatsentgelt nach Maßgabe des Absatzes 2.

1Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infol-ge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der ge-setzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. 2Bei der Arbeitnehmerin, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(2) Die Arbeitnehmerin erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Monatsentgelts.

Wird die Arbeitnehmerin infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgelt nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit von 12 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhält die Arbeitnehmerin nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes für den Zeitraum, für den ihr Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche, seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss längstens für die Dauer von 13 Wochen bezogen werden.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalen-derjahr oder erleidet die Arbeitnehmerin im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.

(4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Arbeitnehmerin Bezüge auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschl. eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Anstellungsträger oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche der Arbeitnehmerin gehen insoweit auf den Anstellungsträger über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

(5) 1Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und des Netto-Urlaubsentgelts gezahlt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird dieser Ausgleich nur für längstens sechs Wochen gezahlt. 3Netto-Urlaubsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsentgelt (§ 19 Abs. 2).

(6) 1Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch die Arbeitnehmerin, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. 2Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zu Grunde zu legen, die der Arbeitnehmerin als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

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§ 16 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung

(1) Die Arbeitnehmerin wird, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Monatsentgelts für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt,

a) zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
b) für erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeiten einschließlich erforderlicher Wegezeiten bei ärztlicher Behandlung der Arbeitnehmerin, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
c) zur Teilnahme an kirchlichen Wahlen und Sitzungen von Gremien kirchlicher Körperschaften nach dem Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

(2) Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe eines Ersatzanspruches der Arbeitnehmerin als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.

(3) In folgenden Fällen ist Arbeitsbefreiung zu gewähren:

a) Anlässlich der Geburt eines leiblichen Kindes einen Tag nach Bedarf,
b) am Tage der Taufe, Konfirmation oder einer entsprechenden kirchlichen Feier, der kirchlichen Eheschließung des Kindes der Arbeitnehmerin, Silbernen Hochzeit der Arbeitnehmerin,
c) am Tage der kirchlichen Eheschließung der Arbeitnehmerin,
d) anlässlich des Todes des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Stief-/Kindes, eines Stief-/Elternteiles jeweils zwei Tage nach Bedarf.

(4) Der Anstellungsträger kann in sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewähren.

Protokollnotiz: Diese Regelung kann, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Freistellung besteht, beispielsweise auf Eltern angewandt werden, wenn kurzfristig ein besonderes Betreuungsproblem eintritt.

(5) 1Zur Teilnahme an Tagungen oder Sitzungen der auf Grund der Satzung gebildeten Organe und Gremien, kann auf Anforderung der vertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14) erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien und zu deren Vorbereitung ist auf Anforderung einer der vertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung zu erteilen.

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§ 17 Sonderentgelte

(1) 1Die Arbeitnehmerin, die am 1. November des Jahres im Arbeitsverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 50 % des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsentgelts nach § 19 Abs. 2. 2Der Anspruch reduziert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres, in dem die Arbeitnehme-rin keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat.

(2) 1Die Arbeitnehmerin, die am 1. Juni des Jahres im Arbeitsverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 36 % des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsentgelts nach § 19 Abs. 2. 2Es gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Dieses Sonderentgelt ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(3) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an nichtbeamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982 in seiner jeweils gültigen Fassung.

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§ 18 Gesundheitsvorsorge

1Anstellungsträger und Mitarbeitervertretung beraten einmal jährlich den Einfluss der Arbeitsbedingungen auf die gesundheitliche Situation der Arbeitnehmerinnen und können geeignete Gesundheitsvorsorgeprogramme in Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaften vereinbaren. 2Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

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§ 19 Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsentgelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Arbeitstage beträgt.

(2) Als Urlaubsentgelt wird das Monatsentgelt weitergezahlt einschließlich eines Durchschnitts der unständigen Bezügebestandteile der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Ar-beitsverdienstes.

(3) Ist die Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag bzw. jeden zusätzlichen arbeits-freien Tag im Urlaubsjahr um 1/259 des Urlaubs.

(4) Ist die Arbeitnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem Entgelt gezahlt wird. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.

(5) Der Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Jugendlichen von drei Monaten, bei dem Anstellungsträger geltend gemacht werden.

(6) Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Kalenderjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

(7) Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, verfällt.

(8) 1Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der restliche Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren und zu nehmen, wenn es betrieblich möglich ist. 2Soweit das nicht möglich ist, wird für jeden abzugeltenden Urlaubstag das anteilige Monatsentgelt gezahlt.

Ist der Arbeitnehmerin verhaltensbedingt außerordentlich rechtswirksam gekündigt worden oder hat die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der der Arbeitnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften noch zusteht.

(9) Die Arbeitnehmerin, die ohne Erlaubnis bzw. Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 während des Urlaubs gegen Entgelt arbeitet, verliert hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit.

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§ 20 Zusatzurlaub für Nachtarbeit

1Die Arbeitnehmerin, die Nachtarbeit leistet (die nicht als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird) und das 30. Lebensjahr vollendet hat, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von

220 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

330 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

450 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im folgenden Kalenderjahr. 2Im Übrigen findet § 19 Abs. 3 Anwendung.

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§ 21 Sonderurlaub

1Die Arbeitnehmerin kann Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. 2Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass der Anstellungsträger vor Antritt des Sonderurlaubs ein betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

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§ 22 Beschäftigungszeit

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Anstellungsträger in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

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§ 23 Treueleistung

(1) 1Die Arbeitnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten einen einmaligen Anspruch auf eine Treueleistung. 2Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche (Fünftagewoche), erhält sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit gemäß § 22 (Fälligkeit)

von 10 Jahren

5 Tage,

von 20 Jahren

10 Tage,

von 30 Jahren

15 Tage,

von 40 Jahren

20 Tage

als zusätzlichen Erholungsurlaub. 2Im Übrigen findet § 19 entsprechend Anwendung.

(2) 1Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 19 Abs. 8 abzugelten. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.

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§ 24 Reisekosten

(1) Für die Erstattung von Reisekosten wird das für die Kirchenbeamten der Nordelbischen Kirche anzuwendende Recht herangezogen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Erstattung von Reisekosten in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

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§ 25 Fort- und Weiterbildung

(1) Wird die Arbeitnehmerin auf Veranlassung des Anstellungsträgers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Anstellungsträger

a) der Arbeitnehmerin, soweit sie freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildung das Entgelt (§ 14) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- und Weiterbildung getragen.

(2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Anstellungsträger die Aufwendung für eine Fort- und Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder aus einem von ihr zu vertretenden Grunde endet. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin

a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Entbindung in den letzten drei Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(3) Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet

a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung ein Drittel der Aufwendungen.

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§ 26 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsein-richtung, mit der der Anstellungsträger eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat. 2Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen oder Beiträge in Höhe eines bestimmten vom Hundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Arbeitnehmerin führt der Anstellungsträger - ggf. einschließlich des von der Arbeitnehmerin zu tragenden Anteils - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 3Die Umlage bzw. den Beitrag der Arbeitnehmerin behält der Anstellungsträger von ihrem Arbeitsentgelt ein.

(2) Für die Arbeitnehmerin, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, beträgt der Beitrag 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

(3) Für die Arbeitnehmerin, deren Anstellungsträger Beteiligter einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) ist, beträgt der Beitrag 1 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

(4) [frei]

(5) 1Besteht keine Beteiligungsvereinbarung i. S. der Absätze 1 bis 3, hat die Arbeit-nehmerin Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem vom Anstellungsträger gewählten Durchführungsweg mit einem Beitrag in Höhe von 3,25 % des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. 2Ausgenommen davon ist die Arbeitnehmerin, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt ist.

(6) 1Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Anstellungsträgers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin. 2Liegt die Summe aus dem Beitrag des Anstellungsträgers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gemäß § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Anstellungsträger genutzt wird. 3Die Pauschalsteuer ist dann von der Arbeitnehmerin zu tragen.

(7) Der Arbeitnehmerin ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen.

(8) Die auf die Anwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung entfallende Lohnsteuer trägt der Anstellungsträger bis zu einer Umlage oder einer entsprechenden Leistung von monatlich 146,- Euro, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht.

1Vor Anwendung des Satzes 1 ist die Umlage um den jeweiligen Zukunftssicherungsfreibetrag zu vermindern. 2Dieser Freibetrag wird vom Anstellungsträger in Anspruch genommen.

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§ 27 Kündigung

(1) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 22)

bis zu 1 Jahr

1 Monat zum Monatsschluss,

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 Jahr

6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres kann der Arbeitnehmerin nur noch außerordentlich gekündigt werden.

(4) 1Der Anstellungsträger und die Arbeitnehmerin sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. 2Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt insbesondere bei einem Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vor.

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§ 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass die Arbeitnehmerin voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 2Beginnt die Rente erst später, endet das Arbeitsverhältnis am Tage vor dem Rentenbeginn.

Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die Arbeitnehmerin nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeit-nehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(3) 1Verzögert die Arbeitnehmerin schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie Altersrente nach § 236 oder § 236 a SGB VI oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert, tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten einer Amtsärztin oder einer nach § 3 Abs. 6 bestimmten Ärztin. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmerin das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(4) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.

Liegt bei der Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, zu dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

(5) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es vorheriger Kündigung bedarf, jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen.

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§ 29 Insolvenzschutz

Der Anstellungsträger hat einen Insolvenzschutz nach der Regelung des § 7 d SGB IV sicherzustellen.

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§ 30 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Arbeitnehmerin oder vom Anstellungsträger schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

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§ 31 Übergangsbestimmungen

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 ist untrennbarer Bestandteil dieses Tarifvertrages.

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§ 32 In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.

(2) 1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2007 schriftlich gekündigt werden. 2Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlage 1 jederzeit und die Anlage 1 a mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, die Anlage 1 a frühestens zum 30. Juni 2008, jede für sich schriftlich gekündigt werden.

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Entgeltordnung

Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (§ 14)

Vorbemerkungen:

1. Die Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis 5 erfasst wird, ist nach diesen Abteilungen einzugruppieren. Im Übrigen erfolgt die Eingruppierung nach der Abteilung 1.

2. 1Die Arbeitnehmerin, die als ständige Stellvertretung benannt wird, sowie die Arbeitnehmerin, die die aufgeführte Leitungsfunktion in einem Team wahrnimmt, ist in der Entgeltord-nung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert als die Leitung. 2Sollte die Leitung nicht nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sein, ist deren Eingruppierung fiktiv zu ermitteln.

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Abteilung 1
Allgemein

Entgeltgruppe K 1

Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)

Beispiele:
- Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
- Hilfskraft im Außenbereich
- Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
- Botin

Entgeltgruppe K 2

Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)

Entgeltgruppe K 3

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnis-se, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)

Beispiele:
- Fahrerin
- Schreibkraft
- Hausmeisterin, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 4

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern.

(Fachkenntnisse:
Fachkenntnisse können durch Ausbildung [bis zu zwei Jahren] oder entsprechende Berufserfahrung in dieser Tätigkeit erworben werden. Im Rahmen des Aufgabenbereiches zu beachtende Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften sind bekannt. Die Aufgaben werden eigenständig ausgeführt.)

Beispiel:
- Hausmeisterin mit förderlicher Ausbildung

Entgeltgruppe K 5

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.

(Gründliche Fachkenntnisse:
Die Gründlichkeit der Fachkenntnisse erfordert gegenüber der Entgeltgruppe K 4 erheblich vertiefte Kenntnisse.)

Beispiel:
- Sekretärin, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 6

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse:
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] oder entsprechende Berufserfahrung [in der Regel mindestens vier Jahre] erworben werden. Es kommt nicht auf potentielles, sondern auf anzuwendendes Fachwissen an.)

Entgeltgruppe K 7

Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern.

(Selbstständige Leistungen:
Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Das Merkmal erfordert hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum.)

Beispiel:
- Sekretärin der Leitungsebene mit Assistenzfunktion

Entgeltgruppe K 8

Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern.

(Umfassende Fachkenntnisse: Umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder durch eine fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] und eine erforderliche Zusatzqualifikation [z.B. II. Verwaltungs-, Bilanz- oder Finanzbuchhalterprüfung] erworben ).

Beispiele (soweit nicht höher eingruppiert):
- Systemadministratorin
- Ingenieurin (FH)
- Dipl. Sozialpädagogin (FH)
- Dipl. Verwaltungswirtin (FH)
- Dipl. Betriebswirtin (FH)

Entgeltgruppe K 9

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen oder besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.

Besonders verantwortliche Tätigkeiten:
Besonders verantwortliche Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums der für den Anstellungsträger wahrgenommenen Verantwortung. Der Entscheidungsspielraum muss erheblich sein.)

Entgeltgruppe K 10

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe K 11

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 10, deren Tätigkeiten sich durch die damit verbundene gesteigerte Verantwortung erheblich aus dieser Entgeltgruppe heraushebt.

(Gesteigerte Verantwortung:
Die gesteigerte Verantwortung ergibt sich z.B. aus
- den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis oder
- den Auswirkungen bzw. der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder
- der Größe des Aufgabengebietes.)

Entgeltgruppe K 12

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, die durch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erworben sein sollen. Das Hochschulstudium ist nicht zwingend erforderlich. Die Tätigkeiten müssen jedoch einen klaren akademischen Zuschnitt haben.

(Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung:
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch-schulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorgeschrieben ist.)

Beispiel:
- Leiterin einer Kirchenkreisverwaltung, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 13

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 12 mit Tätigkeiten, die sich durch ihre Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe K 12 herausheben.

Entgeltgruppe K 14

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 13, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe K 13 herausheben.

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Abteilung 2
Kirchenspezifische Tätigkeitsfelder/Familienbildungsstätten

Vorbemerkungen:

1. Die Abteilung erfasst Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen, Küsterinnen, Kirchenmusikerinnen, Sozialsekretärinnen und Arbeitnehmerinnen in Familienbildungsstätten.

2. Die entsprechenden Tätigkeiten der Kirchenmusikerin werden durch die nach dem Kirchenmusikergesetz eingerichtete Stelle festgelegt.

3. Sozialsekretärin ist, wer nach einer entsprechenden Ausbildung die Prüfung über die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin abgelegt hat, (vgl. Richtlinien für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre, Beschluss des Rates der EKD vom 1. Mai 1979).

4. Diakonin ist, wer in einer der Deutschen Diakonenschaft angeschlossenen Diakonenanstalt im Einvernehmen mit der Nordelbischen Kirche oder entsprechend ausgebildet ist, die Di-akonenprüfung bestanden hat, einer Diakonenschaft/Bruderschaft angehört und als Diakonin eingesegnet worden ist.

Entgeltgruppe K 3

Kirchenmusikerin ohne Prüfung

Entgeltgruppe K 4

a) Kirchenmusikerin mit pro-loco-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
(Für die pro-loco-Prüfung gilt § 20 Abs. 2 Kirchenmusikergesetz der NEK oder ein vergleichbarer Abschluss anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.)
b) Küsterin, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 5

a) Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
b) Küsterin mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten

(Besonders verantwortliche Tätigkeiten: Besonders verantwortliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
- Bedienung, Überwachung, Pflege, Wartung und Reparaturen von schwierigen techni-schen Anlagen und Einrichtungen [z.B. Notstrom-, Warn-, Klima- und Lüftungsanla-gen];
- Betreuung einer Kirche, die als Baudenkmal von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedarf.)

Entgeltgruppe K 6

a) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert
b) Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten einer Sozialsekretärin

Entgeltgruppe K 7

a) Diakonin mit abgeschlossener Fachschulausbildung sowie eine Arbeitnehmerin mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachschulausbildung und kirchlicher Anerkennung und jeweils entsprechenden Tätigkeiten
b) Gemeindepädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten
(Gemeindepädagogin ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, als Gemeindepädagogin anerkannt und eingesegnet worden ist.)
c) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit einer ihren Tätigkeiten entsprechenden Fachschulausbildung
d) Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 6 Fallgruppe b) mit einem den Tätigkeiten förderlichen Fachschulabschluss oder mit einer dem Fachschulabschluss entsprechenden kirchlich oder staatlich anerkannten Ausbildung

Entgeltgruppe K 8

a) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch den Umfang aus denen der Fallgruppe a) herausheben

(Umfangreiche Tätigkeiten:
Der Umfang der Tätigkeiten umfasst die Erfüllung der Aufgaben, die nach der Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 4. Juni 1980 in der jeweils gültigen Fassung von einer hauptamtlichen B-Kirchenmusikerin – unter Bildung von Schwerpunkten – erwartet wer-den kann. Dabei sind örtliche Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen.
Für die Schwerpunktbildung kann entweder
- die Größe und/oder die Zahl der von der Kirchenmusikerin zu leitenden Chöre und Instrumentalgruppen oder
- die Zahl der von ihr zu leitenden kirchenmusikalischen Veranstaltungen maßgebend sein.)
Hierzu Protokollnotiz zur Entgeltordnung

c) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit Fachhochschulabschluss oder als ständige verantwortliche Leiterin mindestens eines Fachbereiches
d) Sozialsekretärin mit entsprechenden Tätigkeiten
e) Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten einer Sozialsekretärin und einem den Tätigkeiten förderlichen Fachhochschulabschluss

Entgeltgruppe K 9

a) Diakonin mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die sich durch kirchenmusikalische Leistungen von besonderer Bedeutung aus der Entgeltgruppe K 8, Fallgruppe b herausheben
c) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert
d) Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 Fallgruppen d und e mit besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 10

a) Kirchenmusikerin mit A-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
b) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 2.500 Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden
c) Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe d herausheben

Entgeltgruppe K 11

a) Kirchenmusikerin der Entgeltgruppe K 10 mit künstlerisch besonders anspruchsvollen Tätigkeiten

(Künstlerisch besonders anspruchsvolle Tätigkeiten:
Künstlerisch besonders anspruchsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn von der Kirchenmusikerin in der A-Stelle - unter Gewichtung - in Orgelspiel, Chorleitung und Instrumental-gruppenarbeit der A-Kirchenmusikerprüfung entsprechende Leistungen von hohem künstlerischen Niveau erbracht werden.)
b) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 6.000 Unter-richtsstunden jährlich erteilt werden

Entgeltgruppe K 12

Kirchenmusikerin der Entgeltgruppe K 11, deren Tätigkeiten durch besondere Vielfalt der Anforderungen oder hervorragende künstlerische Leistungen geprägt sind.

(Besondere Vielfalt:
Die besondere Vielfalt der Anforderungen im Sinne der Fallgruppe erweist sich an dem besonderen Umfang der Leistungen, die von der Kirchenmusikerin auf den Gebieten der Orgel-, Chor- und Instrumentalgruppenarbeit erwartet werden. Ein Kriterium für die besondere Vielfalt der Anforderungen können Art und Zahl der besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen (Konzerte, Choraufführungen u.ä.) sein. Hervorragende künstlerische Leistungen erfordern eine Steigerung gegenüber den in der Entgeltgruppe K 11 geforderten Leistungen.)

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Abteilung 3
Pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten

Vorbemerkungen:

1. Die Leiterin eines Kindertagesstättenwerkes/-verbandes und die Fachberaterin werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert.

2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind. Satz 1 gilt entsprechend. Für die Berechnung der Gruppenzahlen ist analog Satz 2 zu verfahren.

Entgeltgruppe K 3

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)

Entgeltgruppe K 4

a) Sozialpädagogische Assistentin (Kinderpflegerin) mit entsprechenden Tätigkeiten
b) Arbeitnehmerin mit einer für die Tätigkeiten förderlichen Ausbildung

Entgeltgruppe K 5

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe a mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z.B. aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)

Entgeltgruppe K 6

[frei]

Entgeltgruppe K 7

a) Leiterin einer Kindertagesstätte, soweit nicht höher eingruppiert
b) Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten
c) Logopädin mit entsprechenden Tätigkeiten
d) Heilerzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten
e) Ergotherapeutin mit entsprechenden Tätigkeiten
f) Heilpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 8

a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zwei Gruppen bzw. mindestens 40 Plätzen
b) Sozialpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 9

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. mindestens 70 Plätzen

Entgeltgruppe K 10

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. mindestens 130 Plätzen

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Abteilung 4
Friedhofsdienst

Vorbemerkungen:

1. Entgeltgruppen, deren Eingruppierungsvorschriften in die Abschnitte I) und II) aufgeteilt sind, enthalten im Abschnitt II) eine abschließende Aufzählung.

2. Die Arbeitnehmerin erhält für die Zeit, für die ihr Entgelt (§ 14) zusteht, eine Zulage, wenn ihre Tätigkeiten den Kontakt mit Leichen, Leichenteilen, Gebeinen erfordern oder sie in Grüften erfolgen, in denen sich Leichenwasser sammelt. Sie erhält für jeden Arbeitstag, den diese Arbeit erfordert, eine Pauschale von 20,- Euro.

3. Für die Arbeitnehmerin, die ständig in einer Vorarbeiterfunktion tätig ist und nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe K 5 erfüllt, gilt die Protokollnotiz zur Entgeltordnung.

4. Friedhöfe mit Wirtschaftsbetrieb erfordern eine eigene Wirtschaftsführung im Rahmen eines eigenen Wirtschafts-/Haushaltsplans mit folgenden unverzichtbaren Aufgaben:

4.1 Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplans,
4.2 Erhebung der Einnahmen,
4.3 Überwachung des Wirtschafts-/Haushaltsplans,
4.4 Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechung,
4.5 Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche,
4.6 Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren und
4.7 mindestens eine der folgenden Aufgaben:

4.7.1 Veranschlagung der Zuführungen und Ablieferungen an den Haushalt,
4.7.2 Übersicht über Vermögen und Rücklagen des Friedhofs,
4.7.3 Kontrolle der Hand- und Nebenkassen,
4.7.4 Buchführung oder
4.7.5 Rechnungsabschlüsse.

Es ist unschädlich, wenn in den Fällen der Ziffer 4.1 bis 4.4 die schreibtechnische und rein rechnerische Erarbeitung der Aufstellung durch Dritte vorgenommen wird.

Entgeltgruppe K 2

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern.

Beispiel:
- Beschäftigte auf dem Friedhof, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 3

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)

Beispiel:
- Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert

Entgeltgruppe K 4

I) Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z.B. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt

Beispiel:
- Werkerin im Gartenbau

II) Arbeitnehmerin mit folgenden Tätigkeiten:

- Friedhofswartin mit förderlicher Berufsausbildung und/oder ständigem Küsterdienst

Entgeltgruppe K 5

Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechenden Tätigkeiten oder Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z.B. aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)

Beispiel:
- Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 6

I) Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechenden Tätigkeiten und gegenüber der Ar-beitnehmerin der Entgeltgruppe K 5 gesteigerter Verantwortung.

Beispiel:
- Arbeitnehmerin mit Vorarbeiterfunktion

II) Arbeitnehmerin mit folgender Funktion:

- Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche ohne eigenen Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 7

I) Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechenden Tätigkeiten und gegenüber der Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 5 erheblich gesteigerter Verantwortung.

Beispiel:
- Gärtnermeisterin mit entsprechenden Tätigkeiten

II) Arbeitnehmerin mit folgender Funktion:

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 8

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 7 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 9

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 7 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 10 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 10

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 10 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 15 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 11

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 15 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 25 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

Entgeltgruppe K 12

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 25 ha angelegter Fläche mit Wirtschaftsbetrieb
b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 40 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb

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Abteilung 5
Ambulante und Stationäre Pflege

Vorbemerkung:

In der Abteilung ist die Arbeitnehmerin einzugruppieren, die typische Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnimmt.

Entgeltgruppe K 3

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)

Beispiele:
- Arbeitnehmerin in der Alten- und Krankenpflege
- Arbeitnehmerin in der Haus- und Familienpflege

Entgeltgruppe K 4

Altenpflegehelferin mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 5

Altenpflegehelferin mit entsprechenden Tätigkeiten, die überwiegend in der Betreuung von gerontopsychiatrisch erkrankten oder dementen Personen tätig ist

Entgeltgruppe K 6

Haus- und Familienpflegerin mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 7

Altenpflegerin/Krankenschwester mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 8

a) Einsatzleiterin in der ambulanten Pflege
b) Altenpflegerin/Krankenschwester mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe K 9

Pflegedienstleiterin

Protokollnotiz zur Entgeltordnung Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe gezahlt.

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Entgelttabelle zu § 14
Anlage 1 a zum KAT

(monatlich in Euro)

Entgelt-
gruppe

1. Stufe

2. Stufe
nach 2 Jahren
Beschäfti-
gungszeit

3. Stufe
nach 5 Jahren
Beschäfti-
gungszeit

4. Stufe
nach 9 Jahren
Beschäfti-
gungszeit

5. Stufe
nach 14 Jahren
Beschäfti-
gungszeit

K 1

1.320,--

1.320,--

1.360,--

1.400,--

1.450,--

K 2

1.518,--

1.562,--

1.628,--

1.720,--

1.872,--

K 3

1.621,--

1.673,--

1.751,--

1.861,--

2.015,--

K 4

1.827,--

1.882,--

1.965,--

2.082,--

2.201,--

K 5

1.942,--

1.992,--

2.070,--

2.178,--

2.304,--

K 6

2.045,--

2.090,--

2.159,--

2.254,--

2.418,--

K 7

2.148,--

2.206,--

2.292,--

2.413,--

2.573,--

K 8

2.350,--

2.431,--

2.553,--

2.723,--

2.940,--

K 9

2.536,--

2.610,--

2.724,--

2.882,--

3.044,--

K 10

2.723,--

2.818,--

2.961,--

3.161,--

3.365,--

K 11

2.992,--

3.131,--

3.339,--

3.631,--

3.789,--

K 12

3.283,--

3.451,--

3.703,--

4.057,--

4.318,--

K 13

3.510,--

3.691,--

3.933,--

4.251,--

4.625,--

K 14

3.737,--

3.940,--

4.206,--

4.561,--

4.980,--

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