Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

März 2007

Tarifvertrag Tarifkonkurrenz

vom 9. März 2007

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Übergangsbestimmungen KAT - KTD
§ 3 Übergangsbestimmungen KTD – KAT
§ 4 In-Kraft-Treten

Zwischen

dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)

- einerseits -

und

der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
- andererseits -

wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die am 31. März 2007 in einem danach fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger Nordelbien standen, das nach dem 1. April 2007 durch einen gesetzlichen Übergang den Geltungsbereich zwischen dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und dem Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) wechselt.

§ 2 Übergangsbestimmungen KAT - KTD

Für einen Wechsel vom KAT in den KTD gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(1) 1Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage. 2Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KAT und der Besitzstandszulage gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).

(2) Es finden § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d und Absatz 2, 3, 5, 7 und 9 TVÜ-KAT entsprechend Anwendung.

(3) Der Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach § 27 Abs. 3 KAT nur noch außerordentlich kündbar war, steht dieser Schutz weiterhin zu.

§ 3 Übergangsbestimmungen KTD – KAT

Für einen Wechsel vom KTD in den KAT gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(1) 1Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KAT und einer Besitzstandszulage. 2Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KTD und ggf. einer Besitzstandszulage gemäß dem bis zum Übergang geltenden Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der abgebenden Einrichtung am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).

(2) Es findet § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d, Absatz 2, 3 und 7 TVÜ-KAT entsprechend Anwendung.

(3) Für die Arbeitnehmerin, für die zum Zeitpunkt des Übergangs § 31 Abs. 4 KTD zur Anwendung kam, gilt dieses Recht fort.

(4) Für die Arbeitnehmerin, die sich am Tag vor dem Übergang in Altersteilzeit befand, gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit fort.

(5) Die Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach den Regelungen des für sie geltenden Tarifvertrages zur Einführung des KTD unkündbar gemäß § 53 Abs. 3 KATNEK vom 15. Januar 1982 war, ist nur noch außerordentlich kündbar (§ 27 Abs. 3 KAT).

§ 4 In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.

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