Tarifvertrag Tarifkonkurrenz
vom 9. März 2007§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Übergangsbestimmungen KAT - KTD
§ 3 Übergangsbestimmungen KTD – KAT
§ 4 In-Kraft-Treten
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
- andererseits -
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die am 31. März 2007 in einem danach fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger Nordelbien standen, das nach dem 1. April 2007 durch einen gesetzlichen Übergang den Geltungsbereich zwischen dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und dem Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) wechselt.
§ 2 Übergangsbestimmungen KAT - KTD
Für einen Wechsel vom KAT in den KTD gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(1) 1Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage.
2Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KAT und der
Besitzstandszulage gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen
Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).
(2) Es finden § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d und Absatz 2, 3, 5, 7 und 9 TVÜ-KAT entsprechend
Anwendung.
(3) Der Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach § 27 Abs. 3 KAT nur
noch außerordentlich kündbar war, steht dieser Schutz weiterhin zu.
§ 3 Übergangsbestimmungen KTD – KAT
Für einen Wechsel vom KTD in den KAT gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(1) 1Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KAT und einer Besitzstandszulage.
2Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KTD und ggf.
einer Besitzstandszulage gemäß dem bis zum Übergang geltenden Tarifvertrag zur Einführung
des KTD in der abgebenden Einrichtung am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).
(2) Es findet § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d, Absatz 2, 3 und 7 TVÜ-KAT entsprechend
Anwendung.
(3) Für die Arbeitnehmerin, für die zum Zeitpunkt des Übergangs § 31 Abs. 4 KTD zur
Anwendung kam, gilt dieses Recht fort.
(4) Für die Arbeitnehmerin, die sich am Tag vor dem Übergang in Altersteilzeit befand,
gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit fort.
(5) Die Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach den Regelungen des
für sie geltenden Tarifvertrages zur Einführung des KTD unkündbar gemäß § 53 Abs. 3 KATNEK
vom 15. Januar 1982 war, ist nur noch außerordentlich kündbar (§ 27 Abs. 3 KAT).
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.
download: alle drei KAT-Tarifverträge