November 2003

Frist für Sonderkündigungsrecht beim Kassenwechsel ab 2004 gesetzlich geregelt

Regelung im GMG: Frist zwei Monate nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung

Wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, besteht die Möglichkeit eines relativ kurzfristigen Kassenwechsels, da im Rahmen des so genannten „Sonderkündigungsrechts“ die 18-monatige Bindungswirkung an die alte Kasse entfällt. Zu beachten ist lediglich die gewöhnliche Kündigungsfrist (Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats).
Wie lange sich ein Versicherter bei der Kündigung noch auf das Sonderkündigungsrecht berufen kann, wenn seine Kasse den Beitragssatz anhob, war bislang gesetzlich nicht geregelt.
Kein Wunder, dass sich bezüglich der Frage, bis wann eine solche Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts gegenüber der Krankenkasse, welche den Beitragssatz erhöht hat, ausgesprochen worden sein muss, verschiedene Auffassungen gebildet haben. So gibt es sowohl zwischen den Krankenkassen, als auch zwischen Kassenverbänden und anderen Stellen (Bundesgesundheitsministerium, Bundesversicherungsamt) derzeit keine einheitliche Rechtsauffassung.

Einige Kassen vertreten die Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht nur innerhalb des Kalendermonats des Inkrafttretens der Beitragserhöhung ausgeübt werden muss. Andere Krankenkassen haben sich auf eine zweimonatige Frist nach Inkrafttreten der Erhöhung verständigt. Wieder andere Kassenarten haben sich inzwischen darauf festgelegt, dass irgendeine Frist hierfür gar nicht existiert.

Da es an einer einheitlichen und vor allem rechtssicheren Regelung bislang mangelt, hat der Gesetzgeber nun im Zuge des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Initiative ergriffen.

Ab 01.01.2004 ist in § 175 Abs. 4 SGB V eindeutig geregelt, dass die Versicherten gegenüber ihrer bisherigen Kasse nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Termin des Inkrafttretens der Beitragssatzanhebung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht kündigen können, wodurch die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.

Es darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht übersehen werden, dass daneben die ganz normale Kündigungsfrist sehr wohl ihre Bedeutung  behält: Sie entscheidet, wann sich der Austritt aus der bisherigen Kasse tatsächlich vollzieht. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten, auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats endet.

So hat das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung sowohl Bedeutung bezüglich der Frage, ob sich der Versicherte noch auf das Sonderkündigungsrecht berufen kann (Wegfall der Bindungsfrist), als auch der Frage, zu wann er seine alte Kasse verlassen kann.Der Austritt bei der alten Kasse kann bereits zum Ende des dritten Monats der Beitragserhöhung geschehen, wenn der Versicherte bereits gleich im (ersten) Kalendermonat des Inkrafttretens der Beitragserhöhung schriftlich seine Mitgliedschaft kündigt. Kündigt er erst im zweiten Monat der Beitragserhöhung, so ist dies zwar für das Sonderkündigungsrecht noch rechtzeitig geschehen, führt aber erst nach Ablauf des vierten Monats der Beitragserhöhung zum definitiven Kassenwechsel.

Entscheidend ist in jedem Fall das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens bei der bisherigen Krankenkasse. Es ist daher von Vorteil, wenn Versicherte beweisen können, wann ihr Schreiben bei der bisherigen Kasse eingegangen ist.