November 2003
Einige Kassen vertreten die Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht nur innerhalb des Kalendermonats des Inkrafttretens der Beitragserhöhung ausgeübt werden muss. Andere Krankenkassen haben sich auf eine zweimonatige Frist nach Inkrafttreten der Erhöhung verständigt. Wieder andere Kassenarten haben sich inzwischen darauf festgelegt, dass irgendeine Frist hierfür gar nicht existiert.
Da es an einer einheitlichen und vor allem rechtssicheren Regelung bislang mangelt, hat der Gesetzgeber nun im Zuge des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Initiative ergriffen.
Ab 01.01.2004 ist in § 175 Abs. 4 SGB V eindeutig geregelt, dass die Versicherten gegenüber ihrer bisherigen Kasse nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Termin des Inkrafttretens der Beitragssatzanhebung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht kündigen können, wodurch die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.
Es darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht übersehen werden, dass daneben die ganz normale Kündigungsfrist sehr wohl ihre Bedeutung behält: Sie entscheidet, wann sich der Austritt aus der bisherigen Kasse tatsächlich vollzieht. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten, auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats endet.
So hat das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung sowohl Bedeutung bezüglich der Frage, ob sich der Versicherte noch auf das Sonderkündigungsrecht berufen kann (Wegfall der Bindungsfrist), als auch der Frage, zu wann er seine alte Kasse verlassen kann.Der Austritt bei der alten Kasse kann bereits zum Ende des dritten Monats der Beitragserhöhung geschehen, wenn der Versicherte bereits gleich im (ersten) Kalendermonat des Inkrafttretens der Beitragserhöhung schriftlich seine Mitgliedschaft kündigt. Kündigt er erst im zweiten Monat der Beitragserhöhung, so ist dies zwar für das Sonderkündigungsrecht noch rechtzeitig geschehen, führt aber erst nach Ablauf des vierten Monats der Beitragserhöhung zum definitiven Kassenwechsel.
Entscheidend ist in jedem Fall das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens bei der bisherigen Krankenkasse. Es ist daher von Vorteil, wenn Versicherte beweisen können, wann ihr Schreiben bei der bisherigen Kasse eingegangen ist.