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Oktober 2010

Juni 2007

Artikel aus: SUMMA SUMMARUM 2 • 2007

Gleitzone: Akzeptanz der Beitragsberechnung in der Praxis

Die Gleitzonenregelung führt in der Praxis oftmals zu Unverständnis. Häufig unterbleibt daher deren Berücksichtigung. Im Rahmen der Betriebsprüfung sind die Rentenversicherungsträger jedoch verpflichtet, die Einhaltung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zu überwachen.

Die Einführung der Gleitzone ist mit dem beschäftigungspolitischen Ziel verbunden gewesen, Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich zu fördern. Daher soll mit den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone der Anstieg der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag bei einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Arbeitsentgelt gedämpft werden. Die Gesamtbeitragsbelastung des Arbeitnehmers liegt im Jahr 2007 am Beginn der Gleitzone knapp über der Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ohne die Anwendung der Gleitzonenregelung.


Tabelle: Ersparnis durch die Gleitzone
Die in der Tabelle dargestellten Beispiele machen deutlich, wie stark der Vorteil durch die Anwendung der Gleitzonenregelung für einen Arbeitnehmer (kinderlos, fiktiver KV-Beitragssatz 14,5 %) bei dem jeweiligen Bruttoentgelt ist.
Bruttoentgelt Arbeitnehmeranteile
ohne Gleitzonen-
regelung
Arbeitnehmeranteile
mit Gleitzonenregelung
Vorteil für
Arbeitnehmer
400,01 Euro 85,20 Euro 46,63 Euro 38,57 Euro
450,00 Euro 95,87 Euro 62,07 Euro 33,80 Euro
500,00 Euro 106,50 Euro 77,56 Euro 28,94 Euro
550,00 Euro 117,17 Euro 93,04 Euro 24,13 Euro
600,00 Euro 127,80 Euro 108,50 Euro 19,30 Euro
650,00 Euro 138,47 Euro 123,97 Euro 14,50 Euro
700,00 Euro 149,10 Euro 139,43 Euro 9,67 Euro
750,00 Euro 159,77 Euro 154,94 Euro 4,83 Euro
800,00 Euro 170,40 Euro 170,40 Euro 0,00 Euro

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Berücksichtigung der Gleitzonenregelungen. Die beitragsrechtlichen Regelungen der Gleitzone sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung demnach immer zu berücksichtigen, sobald regelmäßig ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 Euro bis 800,00 Euro gezahlt wird.

Aus der Anwendung der Gleitzonenregelung ergeben sich lediglich für die Rentenversicherung leistungsrechtliche Konsequenzen. Um diese zu vermeiden, besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf die Anwendung der besonderen beitragsrechtlichen Regelung in der Rentenversicherung zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Die Erklärung, die im Lauf der Beschäftigung nur für die Zukunft abgegeben werden kann, ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Bei einer Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung kann der Verzicht auch rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gelten.

Während in diesen Verzichtsfällen die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen und je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen sind, müssen für die Beitragsberechnung und Beitragstragung zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gleichwohl die Gleitzonenregelungen beachtet werden.

Im Rahmen der Betriebsprüfung sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Einhaltung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen in der Gleitzone zu überwachen. Wurden die Beiträge für eine Beschäftigung in der Gleitzone in allen vier Versicherungszweigen aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen, muss daher die Beitragsberechnung rückabgewickelt werden. Die zu Unrecht gezahlten Beiträge müssen beanstandet und erstattet werden. Dies gilt auch für die Rentenversicherung, soweit kein entsprechender wirksamer Verzicht erklärt worden ist.

Zur Erläuterung der Gleitzonenregelungen ist ein Gemeinsames Rundschreiben (vom 02.11.2006) im Internet unter [externer Link] www.deutscherentenversicherung.de abrufbar.

Gleitzone

Eine Gleitzone bei einem Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt im Bereich von 400,01 Euro bis 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers ergibt sich innerhalb der Gleitzone aus der Formel:

F · 400 + (2 - F) · (AE - 400).

Dabei ist

(§§ 226 Abs. 4 SGB V, 163 Abs. 10 SGB VI, 344 Abs. 4 SGB III).

Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und der Umlagebeträge zur Entgeltfortzahlungsversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

Impressum (dieser Seite)

Summa Summarum wird herausgegeben, verlegt und produziert von der
Deutschen Rentenversicherung Bund,
Hallesche Straße 1, 10963 Berlin,
und CW Haarfeld GmbH, Postfach 101562, 45015 Essen,
Telefon: 0201 72095-0, Telefax: 0201 72095-88.

Verantwortlich für den Inhalt
Schriftleitung:
Werner Föhlinger, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Ulrich Grintsch, Deutsche Rentenversicherung Bund,
Gundula Roßbach, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Nachdruck oder auszugsweise Wiedergabe mit Quellenangabe erlaubt.
Redaktionsschluss: 11.05.2007
ISSN 1434-2901

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