Kirchliches Gesetz über den Dienst
der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG)
(GVBl. 8/2008 S. 118)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
§ 1
1Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere
pädagogischer und gemeindediakonischer
Aufgaben beruft die Landeskirche Gemeindediakoninnen
und Gemeindediakone.
2Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche,
das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen (Artikel 98 GO).
§ 2
(1) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche
ist der Abschluss eines Diplom- bzw. Bachelorstudiengangs
der Religionspädagogik/Gemeindediakonie an einer Evangelischen Fachhochschule.
(2) 1Die Ausbildung an anderen kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig
anerkannt werden. 2Die Anerkennung kann mit besonderen Auflagen verbunden werden.
(3) Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie der in Absatz
1 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen
sind oder wenn sie durch entsprechende
Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
§ 3
(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon
wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof
in den Dienst der Kirche berufen. Zu Beginn
des Dienstes wird die Gemeindediakonin bzw. der
Gemeindediakon in einem Gottesdienst durch die
Prälatin bzw. den Prälaten der jeweiligen Prälatur, in
der der erste Einsatz erfolgt, gesegnet und gesendet.
2Im Ausnahmefall kann dies der Dekanin bzw. dem
Dekan des Kirchenbezirks, in dem der erste Einsatz
erfolgt, übertragen werden. 3Jugendreferentinnen bzw.
Jugendreferenten können durch die Landesjugendpfarrerin
bzw. den Landesjugendpfarrer eingeführt
werden.
(2) Mit der Berufung durch die Landeskirche (Artikel 98 GO) beauftragt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Gemeindediakonin bzw. den Gemeindediakon mit der Übernahme von Aufgaben im Predigtamt gemäß Artikel 96 GO.
(3) 1Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
2Mit der Berufung ist die Verpflichtung verbunden, die im
Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche
in Baden genannten Bekenntnisgrundlagen anzuerkennen
und die Ordnungen der Landeskirche zu halten.
3Dies schließt die Verpflichtung zu einer Lebensführung
ein, die dem kirchlichen Auftrag entspricht.
(4) 1Die Berufung erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2Bei Wiedereintritt in den Dienst der Evangelischen
Landeskirche in Baden in der Funktion als
Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon lebt die
Berufung wieder auf.
(5) Die Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes über
die seelsorgliche Schweigepflicht, das Beichtgeheimnis
und die Amtsverschwiegenheit (§§ 17, 18 Pfarrdienstgesetz)
finden entsprechend Anwendung.
§ 4
(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon
steht in einem Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche
in Baden. 2Auf das Arbeitsverhältnis findet das
Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
(2) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon
übt den Dienst in partnerschaftlicher Zusammenarbeit
mit anderen Diensten aus.
(3) Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses
werden in einer allgemeinen Dienstanweisung
geregelt, die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages
ist.
(4) 1Die allgemeine Dienstanweisung gemäß Absatz 3
wird in einem Dienstplan konkretisiert. 2Diesen legen
bei gemeindlichem Einsatz – unter Berücksichtigung
der kirchenbezirklichen Planungen – der Ältestenkreis
bzw. der Kirchengemeinderat, bei kirchenbezirklichem
Einsatz der Bezirkskirchenrat und die zuständigen
Bezirksgremien jeweils im Einvernehmen mit dem
Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit
der Gemeindediakonin bzw. dem Gemeindediakon
fest. 3Bei einem Einsatz im Religionsunterricht gilt der
vorzulegende Stundenplan als Dienstplan.
§ 5
(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon
wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat in
Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, im
Religionsunterricht oder in kirchlichen und diakonischen
Einrichtungen eingesetzt. 2Der Evangelische Oberkirchenrat
schlägt im Benehmen mit dem Kirchenbezirk geeignete
Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone
einer Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde zur Wahl
im Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat vor; bei
Einsatz im Kirchenbezirk erfolgt die Wahl im Bezirkskirchenrat.
(2) Sofern der Einsatz im Gruppenamt erfolgt, gelten
die für das Gruppenamt geltenden Bestimmungen.
(3) 1Wird eine Gemeindediakonin bzw. ein Gemeindediakon
im Religionsunterricht eingesetzt, erfolgt die Zuweisung
durch den Evangelischen Oberkirchenrat in
den Kirchenbezirk. 2Der Einsatz an den Schulen des
Kirchenbezirks erfolgt durch die Schuldekanin bzw.
den Schuldekan.
(4) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Gemeindediakoninnen
bzw. Gemeindediakone, die einen Masterstudiengang
im Fachgebiet Religionspädagogik/Gemeindediakonie abgeschlossen haben, auf dafür
vorgesehene Stellen berufen.
(5) Ein Wechsel des Aufgabenfeldes ist möglich und
wird durch Beratung und Fortbildung unterstützt.
(6) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon versetzbar.
§ 6
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon gehört dem jeweiligen Leitungsgremium nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG) an.
§ 7
1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon hat in den ersten Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann Fortbildungsauflagen erteilen.
§ 8
1Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht führt bei Einsetzungen in Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die Dekanin bzw. der Dekan, bezogen auf den Religionsunterricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan. 2Die mittelbare Dienst- und Fachaufsicht wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. 3Der Evangelische Oberkirchenrat legt für bestimmte Aufgabenfelder abweichende Regelungen fest.
§ 9
Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, den Einsatz, den Inhalt und Umfang und die Voraussetzungen der Beauftragung nach § 3 Abs. 2 und die Gestaltung des Dienstes durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 10
(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
(2) Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diplomreligionspädagogen und Diplomreligionspädagoginnen,
insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen
(Dipl.-Religionspädagogengesetz) vom
22. April 1996 (GVBl. S. 89) tritt gleichzeitig außer Kraft.
K a r l s r u h e , den 18. April 2008
Der Landesbischof
D r . U l r i c h F i s c h e r