§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
(1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von Frauen
und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Schutz vor sexueller Belästigung
(1) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die Beschäftigten
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dieser
Schutz umfaßt auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes
vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von
Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
(3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen.
§ 3 Beschwerderecht der Beschäftigten
(1) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich
bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle
zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen
Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt
im Sinne des § 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§
84, 85 des Betriebsverfassungsgesetzes (entspricht etwa § 35
MVG) bleiben unberührt.
(2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde
zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung
einer festgestellten Belästigung zu unterbinden.
§ 4 Maßnahmen des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht (1) Bei sexueller Belästigung hat
(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. (3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
§ 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen
Dienst
Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von
Beschäftigten im öffentlichen Dienst soll die Problematik der sexuellen
Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechtsschutz für die Betroffenen
und die Handlungsverpflichtungen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt
werden. Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten
der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,
Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und Frauenbeauftragten.
§ 6 Sonderregelungen für Soldaten
Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die
Vorschriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarordnung und der
Wehrbeschwerdeordnung unberührt.
§ 7 Bekanntgabe des Gesetzes
In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an geeigneter
Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.