Freizeiten
1. Bereich TVöD
Freizeiten, Rüsten oder Fortbildungen, die selbst durchgeführt werden, werden
arbeitszeitmäßig nach den Regelungen des § 8 Absatz 4 TVöD abgerechnet. Dieser §
jedoch verweist derzeit noch auf die ehemaligen Regelungen des 15 Absatz 6a BAT.
Zur Berechnung der Arbeitszeit, des Zeitausgleichs und der evtl. anfallenden Zeitzuschläge
hat der vkm ein Formular erstellt. (Download: siehe unten)
2. Bereich AVR
Für den AVR-Anwenderbereich wird auf die badische Sonderregelung des § 9h der AVR verwiesen.
3. Downloadbereich
=>
download: Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (38 KB)=> download: WORD - Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (62 KB)
=> Arbeitszeit
=> Arbeitszeitgesetz
=> Überstunden
=> Zeitzuschläge