Berechnung des Pflichtdeputats Religionsunterricht im Dienstplan bei Gemeindediakoninnen und -diakonen
Mit wieviel Arbeitsstunden wird das "Pflichtdeputat" Religionsunterricht bei GemeindediakonInnen im Dienstplan aufgeführt?
Müssen für die Schulferienzeiten andere Tätigkeiten für diese Stunden eingetragen werden, da ja kein Unterricht anfällt?
1. Religionsunterrichtsgesetz
2. Diplom-Religionspädagogengesetz
3. feste Größe im Dienstplan
4. Berechnung der Stunden
5. Konferenzen, Schulferien & Co
6. Ausnahmen bei der Berechnung
1. Religionsunterrichtsgesetz
Rechtsgrundlage für das "Pflichtdeputat" von Gemeindediakoninnen und -diakonen ist § 14 Abs. 1 Nummer 4 Religionsunterrichtsgesetz (RUG), Dort heißt es:
(1) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gehört in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu den Aufgaben des Predigtamtes und ist daher Bestandteil der Dienstpflichten der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 13 Pfarrdienstgesetz), der Pfarrdiakoninnen und der Pfarrdiakone und der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone. Der evangelische Religionsunterricht ist in folgendem Umfang (Deputat) zu erteilen:
........
4. Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone 6 Wochenstunden.
Nähere Einzelheiten finden sich in den weiteren Absätzen des § 14 RUG
2. Diplom-Religionspädagogengesetz
Rechtsgrundlage für den Dienst der Gemeindediakonin oder des Gemeindediakons ist das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Dipl.-Religionspädagogengesetz) vom 22. April 1996 (GVBl. S. 89)
Dort heißt es im § 4 Abs. 3
Nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.
und weiter im § 5 Abs. 6
Die allgemeine Dienstanweisung gemäß § 4 Abs. 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert
In der allgemeinen Dienstanweisung wiederum steht unter Nummer 2
Der Dienstauftrag umfasst insbesondere Aufgaben der Gemeindegruppenarbeit, der Seelsorge und des Unterrichts. Die möglichen Aufgaben sind in § 1 Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23.07.1996 benannt. Die Gewichtung der im Dienstplan festzulegenden Aufgaben richtet sich zuerst nach den Erfordernissen der Gemeinde. Dabei werden nach Möglichkeit Schwerpunkte der Ausbildung und der Fähigkeiten der/des Gemeindediakonin/-diakons berücksichtigt.
und in der Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz sind im § 1 die Aufgaben beschrieben:
(1) Dem Diplom-Religionspädagogen bzw. der Diplom-Religionspädagogin können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden (§ 5 Abs. 6 Diplom-Religionspädagogengesetz):
1. Leitung und Begleitung von offenen und geschlossenen Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
2. Gewinnung, Förderung und Begleitung ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. Mitwirkung am Konfirmationsgeschehen,
4. Religionsunterricht,
5. Begleitung der religionspädagogischen Arbeit im evangelischen Kindergarten und Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten in Absprache mit Erzieherinnen,
6. Bildungsarbeit,
7. Durchführung von Seminaren und Freizeiten,
8. Dienst an alten Menschen,
9. Seelsorge und Besuchsdienst,
10. Gestaltung von besonderen Gottesdiensten mit Gruppen (z.B. für Kinder, Jugendliche und Familien) einschließlich der Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Ältestenkreis solche Gottesdienste zu leiten,
11. Mitwirkung im Gottesdienst (der Ausbildung entsprechend und auf den Aufgabenbereich bezogen),
12. Gemeindediakonie - z.B. Einzelhilfe, Selbsthilfegruppen, Initiierung von Projekten, Gemeindekontakt zu Ausländern, Flüchtlingen und Aussiedlern in Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk sowie kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen.
3. feste Größe im Dienstplan
Bei der Erstellung des Dienstplanes steht somit das "Pflichtdeputat" Religionsunterricht als von der Arbeitgeberin, Evangelische Landeskirche in Baden, vorgeschriebene Größe nicht zur freien Disposition.
4. Berechnung der Stunden
Zur quantitativen Beurteilung im Dienstplan, welcher auf der Basis der im § 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 39 Stunden erstellt wird, wird der Umfang des "Pflichtdeputats" Religionsunterricht auf die 39-Stunden Arbeitswoche umgerechnet.
Wird das "Pflichtdeputat" von 6 Unterrichtsstunden (bei Vollbeschäftigung) als "Teilzeitbeschäftigung" im Religionsunterricht gesehen, so errechnet sich der %-Beschäftigungsumfang nach der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR) vom 29. Juli 2003 (GVBl. Nr. 9/2003 S.125). Darin heißt es im § 1
§ 1 Regelstundenmaß
(1) Die Wochenstundenzahl kirchlicher Religionslehrerinnen und Religionslehrer (im folgenden Lehrerinnen und Lehrer) beträgt bei Unterrichtserteilung an
1. Gymnasien
a) für Lehrkräfte im höheren Dienst = 25 W.Std.
b) für Lehrkräfte im gehobenen Dienst = 27 W.Std.
2. beruflichen Schulen = 25 W.Std.
3. Waldorfschulen = 26 W.Std.
4. Sonderschulen = 26 W.Std.
5. Haupt- und Realschulen = 27 W.Std.
6. Grundschulen = 28 W.Std.
(2) Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen. Wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung nicht dem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
Je nach Schulart ergibt sich damit ein Beschäftigungsumfang im Religionsunterricht von
| Deputatsumfang | 6/28 | 6/27 | 6/26 | 6/25 |
|---|---|---|---|---|
| Prozentangabe | 21,43 % | 22,22 % | 23,08 % | 24,00 % |
| Arbeitsstunden je Woche (TVöD) | 8,36 Stunden | 8,67 Stunden | 9,00 Stunden | 9,36 Stunden |
5. Konferenzen, Schulferien & Co
Ebenso wie bei der Festlegung der Unterrichts-Wochenstunden (Regelstundenmaß) in der RVO - RDR sowohl sämtliche Vorbereitungs- und Nacharbeiten, Konferenzen, Gespräche mit Eltern, Elternabende, außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, Schulgottesdienste usw. als auch die Schulferienzeiten eingerechnet sind und keine gesonderten Berechnungen erlauben, werden die oben berechneten 8,36, 8,67, 9,00 bzw. 9,36 TVöD-Arbeitsstunden (bei Vollbeschäftigung) als im Jahresmittel durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in den Dienstplan als feste Größe eingetragen.
Gesonderte Berechnungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Religionsunterrichtsdeputat anfallen oder Schulferienzeiten sind daher nicht zulässig.
6. Ausnahmen bei der Berechnung
Abweichend von der Berechnung mittels der Bestimmungen aus der RVO - RDR kann der Evangelische Oberkirchenrat als Arbeitgeber - hier die Landeskirchliche Beauftragte für Gemeindediakoninnen und -diakone, Frau Annemarie Andritschky - eine höhere als die oben berechnete TVöD-Stundenzahl im Dienstplan genehmigen. Z.B. kann beim Berufsanfang oder bei einem Wechsel in ganz spezielle Schulen der Arbeitsaufwand begründbar derart umfangreich sein, dass ein höherer Zeitanteil gerechtfertigt und genehmigungsfähig ist.