Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

Juni 2007

Eingruppierung

gilt für ganz Deutschland 1. Allgemein
gilt für ganz Deutschland 2. Bereich AVR
gilt nur für Baden 3. Bereich AR-M & TVöD
gilt nur für Nordelbien 4. Bereich KTD & KAT

1. Allgemein

Wikipedia schreibt hierzu:

"Eingruppierung ist im deutschen Arbeitsrecht die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu den Vergütungsgruppen des für ihn einschlägigen Vergütungstarifvertrages.

Gilt der Tarifvertrag zwingend für das Arbeitsverhältnis, so ist eine korrekte Eingruppierung Grundlage für die Feststellung des nicht unterschreitbaren Mindestlohnes, womit häufig auch das tatsächliche Arbeitsentgelt festgelegt ist.

Ein Tarifvertrag gilt zwingend, wenn er allgemeinverbindlich ist oder wenn beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Mitglied der jeweils tarifschließenden Organisation (Gewerkschaft/Arbeitgeberverband) sind. Schließlich kommt eine Anwendung in Betracht, wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag individuell vereinbart haben (Bezugnahme)."


Für die Arbeitsverhältnisse in Kirche und Diakonie ist in den meisten Fällen die arbeitsvertragliche Bezugnahme die Regel. Im Arbeitsvertrag wird festgelegt, welches Tarifwerk oder welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Bei den derzeitig in Kirche und Diakonie zur Anwendung kommenden Tarifverträgen oder Arbeitsrechtsregelungen richtet sich die Höhe der Vergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst nach der zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit. Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. "verantwortungsvolle Sekretariatsaufgaben" oder auch für ganze Berufsgruppen (z.B. GemeindediakonIn) wurden für die Kirche und ihre Diakonie Einzelgruppenpläne, Entgeltordnungen oder Eingruppierungskataloge erstellt.

Diese Zusammenstellungen beschreiben einzelne Tätigkeiten und ordnen diese - je nach dem Maß an Schwierigkeit oder an Verantwortung - sogenannten Entgeltgruppen (ehemals: "Fallgruppen") zu.

Die Bereiche soziale Kompetenz und physische Belastung fließen dabei bei den hier aufgeführten Tarifwerken allerdings höchstens marginal in die Bewertung durch die Zuordnungen zu einzelnen Entgeltgruppen ein. Die Diskussion, ob diese Zuordnung "gerecht" oder zu rechtfertigen ist, muss an anderer Stelle geführt werden.

mehr dazu lesen: Lohngleichheit bei Männern und Frauen
zur Power Point Präsentation: Arbeitsbewertung

Da die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe für das Gehalt den wesentlichen Faktor darstellt, ist die Frage der Eingruppierung ein Mitbestimmungstatbestand für die Mitarbeitervertretung (MAV). Je nach den in der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben wird im Einvernehmen mit der Personalverwaltung das zutreffende Regelungswerk angewandt und dann die entsprechende Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag dokumentiert.

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2. Bereich AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie)

In den neugefassten Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR), die am 1. Juli 2007 in Kraft treten, wird die Eingruppierung durch die Anlage 1 - Eingruppierungskatalog geregelt.

Detlev Fey, Hannover schreibt dazu in der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung, ZMV, Seite 112 der Nummer 3/2007:

"An die Stelle der bisherigen sehr differenzierten und daher umfangreichen Vergütungsgruppenpläne tritt zum 1. Juli 2007 ein kompakter Eingruppierungskatalog. Bislang werden zur Regelung der Eingruppierungstatbestände rund 200 Seiten benötigt. Der neue Eingruppierungskatalog hat dagegen lediglich einen Umfang von zehn Seiten. Dieses sehr kompakte System ist natürlich nur möglich, indem die Tätigkeiten abstrakt-generell mit nur wenigen Beispielen beschrieben sind. Die Rechtsanwendung wird dadurch erheblich anspruchsvoller, da nicht mehr die konkrete Tätigkeit in den Vergütungsgruppenplänen gesucht werden kann (z.B. "examinierte Krankenschwester als Stationsleitung"). Die Aufgaben müssen unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des Eingruppierungskataloges subsumiert werden."

=> Eingruppierungskatalog - Anlage 1 der AVR

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3. Bereich AR-M & TVöD (Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter & Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die vorhandenen und die neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Regelungen der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 6 Nr. 17 AR-M) i.V.m. dem § 17 TVÜ eingruppiert.

Für Tätigkeiten oder Berufe sowohl des kirchlichen und diakonischen Bereichs als auch für den Geltungsbereich des TVöD, für die keine speziellen Einzelgruppenpläne vorliegen, gilt eine noch zu entwickelnde und auszuhandelnde allgemeine Entgeltordnung.

Bis dahin werden die Beschäftigten wie bisher nach den kirchlichen Einzelgruppenplänen eingruppiert und nach den Vorschriften der Anlage 4 TVÜ-Bund, soweit keine kirchliche Sondervorschrift in der Anlage 3 AR-M vorgeschrieben ist, in das neue Entgeltgruppensystem übergeleitet.

=> Vergütungsgruppenplan für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 2 AR-M)
=> Überleitungstabelle (Anlage 4 TVÜ-Bund)
=> Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 3 AR-M)

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4. Bereich KTD & KAT (Kirchlicher Tarifvertrag der Diakonie & Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag)

Für den Bereich der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche kommen für die Eingruppierung die entsprechenden Regelungen der beiden Tarifverträge

Kirchlicher Tarifvertrag der Diakonie (KTD) und
Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag

zur Anwendung, wobei für die nach KAT übergeleiteten Beschäftigten der § 3 Abs. 6 und 7 TVÜ-KAT die Übergangsbestimmungen in Frage kommen können.

Die einschlägigen Eingruppierungsvorschriften finden sich für den KTD im § 14 und der Anlage 1 (Entgeltordnung) und für den Bereich des KAT im § 14 KAT und der Anlage 1 zum KAT - Entgeltordnung.

=> Entgeltordnung des KTD
=> Entgeltordnung des KAT

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