Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

September 2009

Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung

In Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst in der Kirche
haben der Evangelische Oberkirchenrat, im Folgenden „Dienststelle“ genannt,
und
die Mitarbeitervertretung der landeskirchlich Angestellten mit Einsatz in den Kirchengemeinden und -bezirken (Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Mitarbeitervertretungsgesetz), im Folgenden „Mitarbeitervertretung“ genannt,

gemäß § 36 in Verbindung mit § 39 Buchstabe c Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) in Verbindung mit der Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung vom 24. März 2004 (GVBl. 2004, S. 67) folgende

Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung

abgeschlossen:

Präambel

Diese Dienstvereinbarung ergänzt die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) vom 24. März 2004 mit Wirkung für die von der Mitarbeitervertretung vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die AR-FWB ergänzende Regelungen durch Dienstvereinbarung zulässt (§§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 2, 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 und Abs. 3, 15 und 16 AR-FWB).

1.0
Zu § 4 AR-FWB (Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen)

1.1
FEA-Maßnahmen (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) sind Maßnahmen der Kategorie I.

1.2
Ab 2007 werden die im Gesamtprogramm für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramm) von der Dienststelle ausgeschriebenen und für die von der Mitarbeitervertretung vertretenen Zielgruppen geeigneten Angebote für Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich der Kategorien nach § 4 AR-FWB nachgewiesen.

1.3
Die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Symposien und ähnlichen Großveranstaltungen unterliegt der Kategorie III.

1.4
Berufsspezifische Tagungen und Konvente fallen nicht unter die vorstehenden Ziffern (Anmerkung 1).

2.0
Zu § 11 Abs. 3 AR-FWB (Umfang der Arbeitsbefreiung)

Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien II und III zusammen wird bei Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten Arbeitsbefreiung innerhalb von zwei Kalenderjahren von bis zu 20 Arbeitstagen gewährt, wobei es bei der Regelung nach § 11 Abs. 2 AR-FWB verbleibt, dass für Maßnahmen der Kategorie III Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens 5 Arbeitstagen gewährt wird.

3.0
Zu § 14 AR-FWB (Kostenregelung)

1Bei Maßnahmen der Kategorie II, die im Rahmen des Gesamtprogramms für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramms) angeboten werden, beträgt die Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitar beiters 15,00 € pro angefangenem Tag. 2Bei Maßnahmen der Kategorie II, die länger als 5 Tage dauern, sowie bei Maßnahmen, die außerhalb des FWB-Gesamtprogramms bei Fremdveranstaltern durchgeführt werden, werden die Regeln zur Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters von der Dienststelle im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung für das jeweils kommende Kalenderjahr gesondert festgelegt.

3Bei der Jahrestagung für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone beträgt die Kostenbeteiligung der Teilnehmenden für die gesamte Tagung 11,00 €.

4.0
Zu § 16 AR-FWB (Beteiligung der Mitarbeitervertretung)

4.1
Der Entwurf der Zielgruppenstruktur des FWB-Gesamtprogramms für ein Kalenderjahr wird der Mitarbeitervertretung spätestens im Monat Juli zur Herstellung des Einvernehmens über die Struktur überlassen.

4.2
1Sofern die Mitarbeitervertretung der sich aus dem FWB-Gesamtprogramm ergebenden „Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung“ (§ 39 Buchst. c MVG) zustimmt, bedarf es bei bewilligter Teilnahme an FWB-Maßnahmen (§ 9 AR-FWB) keines Mitbestimmungsverfahrens nach § 43 a Buchst. b MVG. 2Sofern Anträge auf Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme von der Dienststelle abgelehnt werden, ist das Beteiligungsverfahren nach § 43 a Buchst. b MVG unter Angabe der Ablehnungsgründe durchzuführen. 3In der Regel ist die Beteiligung unbeschadet der Regelung in § 38 Abs. 3 MVG so rechtzeitig durchzuführen, dass die Mitarbeitervertretung zu keiner Sondersitzung zusammentreten muss.

4.3
Die Mitarbeitervertretung erhält zu den Maßnahmen des FWB-Gesamtprogramms eine Liste der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis, die an der jeweiligen Maßnahme teilgenommen haben.

4.4
Bei Maßnahmen, die der Evangelische Oberkirchenrat außerhalb des und zusätzlich zum FWB-Gesamtprogramm anbietet und ausschreibt und zu deren Teilnahme Mitarbeitende nach den Kategorien II und III zugelassen werden können, folgt das Zulassungsverfahren dem allgemeinen Verfahren.

5.0
Zu § 15 AR-FWB (Rückzahlungsregelungen)

5.1
Die Fortbildungsbindung beträgt bei Maßnahmen mit einer Lehrgangsdauer

* von zwei Wochen Dauer bis zu einem Monat Dauer 6 Monate,
* bis zu zwei Monaten Dauer 1 Jahr,
* bis zu vier Monaten Dauer 2 Jahre und
* von über sechs bis zwölf Monaten Dauer 3 Jahre und
* von mehr als zwei Jahren Dauer 5 Jahre.

5.2
1Beendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch innerhalb der in Ziffer 5.1 genannten Fortbildungsbindung, ohne zu einem anderen kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden zu wechseln, so kann die Dienststelle die Erstattung ihrer Aufwendungen für abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II anteilig zur zurückgelegten Fortbildungsbindung verlangen. 2Kosten für den Einsatz von Vertretungskräften sind nicht erstattungsfähig.

5.3
Ziffer 5.2 gilt nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugsbeginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

5.4
Bei einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme kann die Dienststelle verlangen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die der Dienststelle bis zum Abbruch der Maßnahme entstandenen und nachgewiesenen Kosten erstattet.

6.0
In-Kraft-Treten

6.1
Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

6.2
Diese Dienstvereinbarung entfaltet bei Kündigung keine Nachwirkung.



Karlsruhe, den 26. Juni 2009

Dienststelle:
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin Barbara Bauer

Mitarbeitervertretung:
Vorsitzende Gisela Jungels und Alexander Herbold



Anmerkung 1 (zu Ziffer 1.4):

Dies sind
* Gesamtkonvent der Jugendreferentinnen und –referenten
* Jahrestagung der hauptberuflichen Klinikseelsorgerinnen und –seelsorger

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