Vom 23. Mai 1995, zuletzt geändert am 25. März 2003
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 Abs. 2 des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 26. April 1995 (GVBI: S. 103) folgende Durchführungsbestimmungen:
I.
1 |
Ein triftiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 DRG liegt in der Regel vor,
wenn |
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1.1 |
die dienstliche Fahrt zu Orten führt, die mit regeImässig verkehrenden
Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar sind. (Insbesondere gehören nicht zu diesen Orten
diejenigen, die an das IC-Netz bzw. IR-Netz angebunden sind); |
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1.2 |
durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges voraussichtlich eine erhebliche
Zeitersparnis eintritt, so dass dadurch z. B. noch weitere, insbesondere termingebundene Dienstgeschäfte
wahrgenommen werden können; Übernachtungskosten gespart werden; Heimfahrten
noch am selben Tag möglich sind; |
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1.3 |
durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges eine Kostenersparnis für den
Dienstherrn eintritt (z. B. durch Mitnahme weiterer Personen, die nach der Dienstreisekostenverordnung
Anspruch auf Reisekostenvergütung hätten); |
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1.4 |
auf einer Dienstreise umfangreiches Aktenmaterial, Gegenstände mit größerem
Gewicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen sind, die auch bei Anlegen eines strengen
Maßstabes die Benutzung eines regelmäßigen verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar
erscheinen lassen; |
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1.5 |
die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel aus einem Grund
nicht zugemutet werden kann, der in der Person des Dienstreisenden liegt (z.B. wegen Körperbehinderung). |
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2 |
Für die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten i. S. des §
3 Abs. 1 DRG sind insbesondere Preisvorteile durch den Einsatz einer BahnCard zu berücksichtigen. |
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2.1 |
Hat der/die Dienstreisende eine aus persönlichen Gründen erworbene BahnCard,
so hat er diese auch bei Dienstreisen einzusetzen. Erstattungsfähig ist nur der ermäßigte
Fahrpreis. Im Dienstreisekostenerstattungsantrag ist anzugeben, ob eine BahnCard für die
2. bzw. 1. Klasse vorhanden ist |
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2.2 |
Dienstreisende, bei denen auf Grund häufig durchzuführender Dienstreisen
von einem wirtschaftlichen Einsatz der BahnCard auszugehen ist, haben sich im Interesse
der Einsparung von Reisekosten eine BahnCard anzuschaffen. Die Kosten der BahnCard sind
in diesen Fällen erstattungsfähig. |
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2.2.1 |
Von einem wirtschaftlichen Einsatz ist auszugehen, wenn eine Person
jährlich mehr als 3.000 km (2. Klasse) bzw. 4000 km (1. Klasse) Bahnkilometer im Rahmen ihrer Dienstreisen
fährt |
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2.2.2 |
Der/die Dienstreisende soll sich vor dem Erwerb einer BahnCard mit
der zuständigen Reisekostenstelle in Verbindung setzen, damit der wirtschaftliche Einsatz
geprüft werden kann. Die Beantragung der BahnCard hat schriftlich zu erfolgen. In dem Antrag
ist anzugeben, welche Dienstreisen innerhalb der Geltungsdauer der BahnCard voraussichtlich
mit der Bahn durchgeführt werden. Stellt sich nachträglich der wirtschaftliche Einsatz
einer aus persönlichen Gründen erworbenen BahnCard bei Dienstreisen heraus; so ist
auch eine nachträgliche Erstattung der Kosten für diese BahnCard möglich. |
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2.2.3 |
Besitzt der/die Dienstreisende eine BahnCard, deren Anschaffungskosten
vom Dienstherrn erstattet wurden, kann ihm im Falle der PKW-Nutzung ohne triftigen Grund
die Wegstreckenentschädigung (§ 4 Abs. 2 DRG) nur in dem Umfang gewährt werden,
wie Fahrtkosten beim Einsatz der BahnCard erstattet würden. |
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3 |
Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ohne triftigen
Grund für Dienstreisen nach § 4 Abs. 2 DRG wird eine Wegstreckenentschädigung
in Höhe von 16 Cent/km gewährt. |
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4 |
Zur Geltendmachung der Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 1 DRG sind
die hierfür geschaffenen DienstreisekostenabrechnungsformuIare zu benutzen. Das Vorliegen
eines triftigen Grundes ist schriftlich in nachvollziehbarer Weise zu begründen. |
II.
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1995 in Kraft.