Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG)
(GVBl. Nr. 10/1995 S. 103) - (Recht EK Baden 495.200)
§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich
§ 2 Genehmigung
§ 3 Fahrtkostenerstattung
§ 4 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
§ 5 Pauschalierung
§ 6 Dienstkraftfahrzeuge
§ 7 Anwendbarkeit staatlicher Regelungen
§ 8 Außendienstentschädigung
§ 9 Ermächtigungen und Durchführungsbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
(1) 1Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umweltschutzes und unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. 2Die Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorrangig. 3Private Kraftfahrzeuge dürfen für dienstliche
Fahrten zu Lasten einer kirchlichen Kasse grundsätzlich nur aus triftigen Gründen benutzt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für Pfarrer und Kirchenbeamte der Landeskirche, der
Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und der sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung, sofern er diese
für eine genehmigte Dienstreise geltend macht. 2Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt,
als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs
zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
(2) Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür
zur Verfügung stehen. Die bewirtschaftende Stelle hat dieses zu bestätigen.
(3) 1Als allgemein genehmigt gelten
1. für Dekane, Schuldekane, Gemeindepfarrer (einschließlich Pfarrvikare und
Gemeindediakone) sowie andere hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke
mit eigenem Dienst- und Verantwortungsbereich, Dienstreisen im Inland, soweit
der Kostenträger hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellt,
2. für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche Dienstreisen
innerhalb der Evangelische Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt
vor Antritt der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten
abgesprochen sind. 2Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in
Stuttgart.
(4) Dienstreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , im Sinne des Absatzes
3 Nr. 2 im Inland außerhalb des Kirchengebietes werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt
(5) 1Auslandsreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche,
der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt. 2Dienstreisen
in das grenznahe Ausland werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
(6) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem
Jahr bei der festsetzenden Stelle schriftlich zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung
der Dienstreise oder des Dienstgangs.
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
(2) 1Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern und
bei Fahrten innerhalb des Gebietes der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die notwendigen Fahrtkosten
nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 2Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet,
wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste,
das nur diese Klasse führte.
(3) 1Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 4 genannten
nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen
notwendigen Fahrtkosten erstattet. 2Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere
Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm
gehörenden Kraftfahrzeug zurückgefegt hat, wird als Auslagenersatz je Kilometer eine Wegstreckenentschädigung
gewährt.
(2) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 bezeichneten Art ohne Vorliegen
eines triftigen Grundes benutzt worden, so wird die Wegstreckenentschädigung, je Kilometer in der
Höhe bezahlt, die beim Benutzen der Deutschen Bahn AG für den gefahrenen Bahnkilometer zu entrichten
wäre.
(3) Der Dienstreisende, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 genannten
Art andere kirchliche Bedienstete mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
haben, erhält eine Mitnahmeentschädigung je Person und Kilometer.
(4) Die Höhe der Entschädigungssätze nach Absatz 1 und Absatz 3 legt der
Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung fest.
(1) 1Der Kostenträger kann die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung pauschalieren.
2Der Beschluss des Kirchengemeinderates oder des Bezirkskirchenrates bedarf der
Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3Aus dem Genehmigungsantrag muss die Grundlage
für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen. 4Soweit die bisher genehmigten
Pauschalbeträge um nicht mehr als 60 % erhöht werden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) 1Der Pauschalbetrag kann unversteuert bleiben, wenn der Empfänger nachweist,
dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. 2Der schriftliche
Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes
zu nehmen.
Bei der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (d. h. von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum eines kirchlichen Rechtsträgers, z. B. einer Kirchengemeinde stehen) zu außerdienstlichen Zwecken sind die Kraftfahrzeugbestimmungen für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 7 Anwendbarkeit staatlicher RegelungenSoweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen trifft oder vorsieht, sind die einschlägigen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg ergänzend oder entsprechend anzuwenden.
§ 8 AußendienstentschädigungDie Außendienstentschädigung für die Pastoration von Außenorten ist besonders geregelt und nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
§ 9 Ermächtigungen und Durchführungsbestimmungen
(1) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für Reisekosten im Bereich der Fort-
und Weiterbildung sowie bei der Teilnahme an Pfarrkonventen, Pfarrkonferenzen und Studien-
und Besinnungstagen durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen treffen.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Evangelische Oberkirchenrat.
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 In Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt
treten die Kraftfahrzeugverordnung vom 18. Dezember 1973 (GVBI. 1974 S. 3) in der Fassung
vom 5. November 1991 (GVBI. S. 136) und die Verordnung, Dienstreise- und Umzugskosten
betr. vom 29. Oktober 1924 (GVBI. S. 102) außer Kraft. 3Die Dienstanweisung 1/90 vom 5.
Oktober 1990 (GVBI. S. 206) wird aufgehoben.
(2) Soweit der Evangelische Oberkirchenrat nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung
Regelungen zu treffen hat, gelten bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung
die bisherigen Bestimmungen weiter.