Diskriminierung am Arbeitsplatz

Bewußte Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen aufgrund des Geschlechts kann rechtlich geahndet werden
(§§ 611 a) ff BGB). Eine Frau, die bei einer Stellenbewerbung deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil sie eine Frau ist, kann klagen und kann, wenn sie Erfolg hat, maximal mit einem Schadensersatz in der Höhe bis zu 3 Monatsgehältern rechnen. Problematisch ist, daß Diskriminierung aufgrund des Geschlechts selten offen passiert, also von der einzelnen Frau selten nachgewiesen werden kann.
Bevorzugung von Männern, und damit Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben geschieht aber sehr oft auch unbeabsichtigt und unbewußt: nämlich dann, wenn - aus Tradition oder aus vermeintlichen Sachzwängen heraus - männliche Arbeitsweisen, Lebensweisen, Eigenarten und Berufsverläufe als Norm gesetzt werden. (Beispiel: Wenn in Bewerbungsverfahren die typischen Stärken von Männern als Maßstab genommen werden, die typischen Stärken von Frauen jedoch als belanglos übergangen werden.) Um Benachteiligungen von Frauen in unserem männlich geprägten Erwerbsleben abzubauen, ist es daher wesentlich, einseitige männliche Normen aufzubrechen. Es gilt, immer wieder zu hinterfragen, was die einzelne Maßnahme, Regelung, Vorgehensweise oder Bewertung speziell für Frauen bedeutet.
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