Bewußte Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen aufgrund
des Geschlechts kann rechtlich geahndet werden
(§§ 611 a) ff BGB). Eine Frau, die bei einer
Stellenbewerbung deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil sie eine Frau
ist, kann klagen und kann, wenn sie Erfolg hat, maximal mit einem Schadensersatz
in der Höhe bis zu 3 Monatsgehältern rechnen. Problematisch ist,
daß Diskriminierung aufgrund des Geschlechts selten offen passiert,
also von der einzelnen Frau selten nachgewiesen werden kann.
Bevorzugung von Männern, und damit Benachteiligung von
Frauen im Erwerbsleben geschieht aber sehr oft auch unbeabsichtigt und
unbewußt: nämlich dann, wenn - aus Tradition oder aus vermeintlichen
Sachzwängen heraus - männliche Arbeitsweisen, Lebensweisen, Eigenarten
und Berufsverläufe als Norm gesetzt werden. (Beispiel: Wenn in
Bewerbungsverfahren die typischen Stärken von Männern als Maßstab
genommen werden, die typischen Stärken von Frauen jedoch als belanglos
übergangen werden.) Um Benachteiligungen von Frauen in unserem
männlich geprägten Erwerbsleben abzubauen, ist es daher wesentlich,
einseitige männliche Normen aufzubrechen. Es gilt, immer wieder zu
hinterfragen, was die einzelne Maßnahme, Regelung, Vorgehensweise oder
Bewertung speziell für Frauen bedeutet.
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