Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 – stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klar, dass die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von häuslichen Arbeitszimmern verfassungswidrig ist.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
"Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit
von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der
steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend
auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und
Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten
Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende
Verfahren sind auszusetzen."
(Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010)
abrufbar unter [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html)
Somit können vor allem Lehrerinnen und Lehrer, denen in der Schule kein eigener Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt wird, die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wieder bei den Werbungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend machen.
Diese Möglichkeit können jedoch auch andere Berufgruppen in Anspruch nehmen, wenn ihnen der jeweilige Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann.