Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten
(AR-OPraktikum)
Vom 17. Juni 2004,
geändert durch Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, GVBl 13/2005, S. 186,
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (AR-Umstellung), GVBl 3/2006, S. 79
Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlage
§ 3 Zu § 11 BBiG - Dauer
§ 4 Zu § 17 BBiG - Vergütung
§ 5 Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung
§ 6 Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung
§ 7 Inhalt des Praktikantenvertrages
§ 8 In-Kraft-Treten
Anlage zu § 7 AR-OPraktikum
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Praktikantinnen bzw. Praktikanten nach dieser Arbeitsrechtsregelung sind Personen, die zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Dienststelle oder Einrichtung tätig sind. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Er-fahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
Auf das Praktikantenverhältnis findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 3
Zu § 11 BBiG - Dauer
Das Praktikantenverhältnis kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden. Eine Verlängerung über 12 Monate hinaus ist nur möglich, wenn die Praktikantin bzw. der Praktikant ein konkretes Ausbildungsverhältnis in Aussicht hat, dessen Beginn sich aber nicht unmittelbar an das Praktikantenverhältnis anschließt.
§ 4
Zu § 17 BBiG - Vergütung
(1) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung von
- 150 Euro bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
- 220 Euro nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.
(2) Mit Beginn des 13. Praktikantenmonats erhält die Praktikantin/der Praktikant eine Vergütung in Höhe von 350 Euro.
(3) Anstelle einer Vergütung können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf die Vergütung anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
§ 5
Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung
Die Berechnung und die Auszahlung der Vergütung erfolgt in Anwendung der Bestimmungen der AR-M.
[Anmerkung des Webmaster:
die
zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: §
2 AR-M i.V.m. § 24 TVöD und §
4 Nr. 24 AR-M]
§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung
Die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
[Anmerkung des Webmaster:
die
zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: §
2 AR-M i.V.m § 26, §
28 und § 29 TVöD, sowie §
4 Nr. 26 und 29 AR-M]
§ 7
Inhalt des Praktikantenvertrages
Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2004 in Kraft. [Die Änderungen nach AR-Umstellung Artikel 10 treten am 1. Januar 2006 in Kraft].
Vertrag
für Orientierungspraktikantinnen
bzw. -praktikanten
Zwischen
vertreten durch_____________________________________________________________
und
Frau / Herrn________________________________________________________________
geb. am __________________________in________________________________________
Konfessionszugehörigkeit:___________________________________________________
wohnhaft in_________________________________________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums
Frau / Herr
wird ab ___________________________________________________________________
zum Zwecke der Berufsorientierung
als Orientierungspraktikantin / Orientierungspraktikant eingestellt.
Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des __________________________________
Nur bei Vorliegen der in § 3 der AR-OPraktikum festgelegten Voraussetzungen kann das Orientierungspraktikum über die Dauer von 12 Monaten hinaus verlängert werden.
Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
§ 2
Grundsätzliches über das
Rechtsverhältnis
Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnis-se der Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils gel-tenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der AR-OPraktikum Anwendung.
§ 3
Probezeit
Die ersten 3 Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.
§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen
und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Orientierungspraktikantin /des -praktikanten richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Angestellten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.
(2) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
§ 5
Praktikumsvergütung
Die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant erhält eine monatliche Praktikumsvergütung
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe von 150 Euro
- nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe von 220 Euro.
Dauert das Orientierungspraktikum in den Ausnahmenfällen länger als 12 Monate, erhält die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant mit Beginn des 13. Praktikums-monats eine Praktikumsvergütung in Höhe von 350 Euro.
Auf die Praktikumsvergütung werden nach § 4 Abs. 3 AR-OPraktikum angerechnet:
o gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach
der Sachbe-zugsverordnung, derzeit monatlich Euro
o gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge
nach der Sach-bezugsverordnung, derzeit monatlich Euro
o Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich Euro.
Die auszuzahlende Praktikumsvergütung beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikantenverhältnisses monatlich Euro. Werden Sachleis-tungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
§ 6
Gewährung von Erholungs- und
Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
Die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums
(1) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- von der Orientierungspraktikantin bzw. von dem Orientierungspraktikanten mit einer Kün-digungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
Die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht den selben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 der AR-Grundl-AV).
§ 9
Fernbleiben von der Arbeit
infolge Krankheit
Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AR-M in sinngemäßer Anwendung.
§ 10
Sozialversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.
§ 11
Nebenabrede
Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikantenvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
§ 12
Ausfertigungen
Der Praktikumsvertrag wird _______-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Orientierungspraktikantin bzw. der -praktikant sowie
__________________________________, den __________________________________
U. ___________________________________ Orientierungspraktikantin / -praktikant:
U. ___________________________________ _____________________________
Bei Minderjährigen
______________________________
(gesetzliche
Vertreter)
Anlagen:
AR-OPraktikum
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 3 bis 19
Auszug aus AR-M