Januar 2006
vom 3. Dezember 1984 (GVBl. S. 33),
zuletzt geändert durch
Arbeitsrechtsregelung Nr. ../2005 (AR-Umstellung) Artikel 8 vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. ...)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1
Aufgabenkreis der Kirchendienerin / des Kirchendieners
(1) Die Aufgaben der Kirchendienerin / des Kirchendieners werden im Einzelnen vom Ältestenkreis/Kirchengemeinderat in einer schriftlichen Aufgabenbeschreibung festgelegt.
(2) 1Der Dienst umfasst im Allgemeinen folgende Aufgaben:
2Darüber hinausgehende Aufgaben sind in die Aufgabenbeschreibung mit aufzunehmen.
§ 2
Arbeitszeit / Bereitschaftszeit
(1) 1Die Arbeitszeit kann entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD bemessen werden, wenn regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeit entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD anfällt. 2Die Arbeitszeit der Kirchendienerin / des Kirchendieners während des Gottesdienstes ist der Arbeitszeit zuzuordnen.
(2) 1Bei der Arbeitszeitermittlung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten aufzunehmen, die im Laufe eines Jahres anfallen. Für die Arbeitszeitermittlung ist ein durch Arbeitszeitnachweis zu belegender Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu Grunde zu legen, aus dem sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bildet. 2Die anteilig im Bemessungszeitraum zustehenden Urlaubstage und zusätzlich zustehenden dienstfreien Wochenenden für Sonntagsdienste (nur bei Kirchendienerin und Kirchendiener) sind zu berücksichtigen.
(3) 1Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, auf welche Wochentage sich in der Regel die Arbeitszeit verteilt. 2Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, steht es der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter frei, die Verteilung der auf Werktage fallenden Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste selbst zu bestimmen.
§ 3
Arbeitskleidung
(1) 1Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter wird Arbeitsschutzkleidung gemäß Anlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Wird die Arbeitsschutzkleidung aus betrieblichen Gründen von der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter beschafft, wird dafür eine pauschale Barablösung in Höhe von 8 Euro, bei geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 SGB IV eine solche in Höhe von monatlich 6 Euro gewährt.
(2) Wird von der Kirchendienerin / dem Kirchendiener das Tragen einer besonderen (dunklen), der Würde des Gottesdienstes entsprechenden Bekleidung erwartet, hat die Kirchengemeinde die Kosten zu übernehmen.
§ 4
Urlaub der Kirchendienerin / des Kirchendieners
1Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag und kein freier Sonntag auf einen kirchlichen Hauptfeiertag fallen. 2Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt entsprechendes.
§ 5
Vertretung
Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung, insbesondere infolge Krankheit oder bei Arbeitsbefreiung, hat der Anstellungsträger für Vertretung zu sorgen und deren Kosten zu tragen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1985 in Kraft. [Die Neufassung der Überschrift und der §§ 1 bis 5 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.]
(2) 1Die Richtlinien für die Anstellung von Kirchendienern vom 15. 11.1963 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/80 vom 25.02.1980 (GVBl. S. 46), treten mit Wirkung vom 31.03.1985 außer Kraft. 2Soweit diese Richtlinien Bestandteil von Dienstverträgen sind, tritt an deren Stelle diese Arbeitsrechtsregelung.
Anmerkung zu § 3 Abs. 1 Satz 2
Betriebliche
Gründe liegen u.a. vor, wenn die Beschaffung der Arbeitsschutzkleidung durch
den Mitarbeiter für die Kirchengemeinde vorteilhafter ist.
An Arbeitsschutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen: